§ 5 Abs. 3 b der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sieht vor, dass keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht, wenn ein Rechtsstreit (etwa aufgrund eines Vergleichs) mit einer nicht dem Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird.
Diese Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Freiburg bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.
In der Rechtsprechung ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.01.20061 im Einzelfall umstritten, ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB wirksam und auf außergerichtliche Vergleiche/Erledigungen ohne Kostenregelung anwendbar ist2.
Auf die Entscheidung dieser Streitfragen kam es vorliegend jedoch nach Ansicht des Landgerichts Freiburg nicht an. Das Landgericht Freiburg teilt nämlich die Ansicht, dass § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn dem Versicherten kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zur Seite steht3. In einem solchen Fall kann der Versicherungsnehmer keine § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) entsprechende Kostenregelung durchsetzen. Er hat über mögliche Kostenerstattungsansprüche damit auch nicht verfügt.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 1. April 2010 – 3 S 318/09
- BGH NJW 2006, 1281 [↩]
- vgl. etwa LG Hagen NJW RR 2008, 478; und zuvor schon LG Aachen, Urteil v. 16.12.2005 – 6 S 4/06; LG München I RuS 2008, 512; VersR 2009, 254; aA LG Hamburg VersR 2009, 1529; grundlegend: Schneider, VersR 2004, 301ff; Heither NJW 2008, 2743ff [↩]
- LG Bremen NJW-RR 2007, 1404 m.w.N. [↩]

