Wenn der versicherte Schädiger selber zahlt …

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist – entgegen früherer Rechtslage – gemäß § 105 VVG unwirksam. Aus dieses Bestimmung des § 105 VVG ergibt sich, dass es dem Versicherungsnehmer freisteht, (auf eigenes Risiko) den Dritten zu befriedigen, ohne hierdurch den Versicherungsschutz zu verlieren.

Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch um. Der Versicherungsnehmer kann Zahlung direkt an sich verlangen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. April 2010 – 3 U 182/09