Die steuerliche Behandlung von privaten Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen ist davon abhängig, ob die Verträge vor oder nach dem Jahreswechsel 2005 abgeschlossen worden sind: Mit dem Stichtag des 1. Januar 2005 sieht das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz eine geänderte Form der Besteuerung gesetzlicher und privater Renten vor. Hiervon betroffen sind auch die Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind.
Vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen
Die steuerliche Behandlung der Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind, bestimmt sich weiter nach den bis 2004 geltenden Bestimmungen: Danach dürfen diese Lebensversicherungen auch in Zukunft steuerfrei ausgezahlt werden, wenn sie einige bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Zuerst einmal muss sich die Dauer der Beitragszahlung auf mindestens 5 Jahre belaufen, wobei diese Beiträge weiterhin als Sonderausgaben im Rahmen der Steuer geltend gemacht werden können.
- Weiterhin muss der Vertrag bei Fälligkeit wegen Todesfall mindestens 60 % der insgesamt zu zahlenden Beiträge auszuahlen und
- der Lebensversicherungsvertrag muss über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren laufen.
Ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen
Seit dem 1. Januar 2005 gilt eine andere steuerliche Regelungen für Lebensversicherungen, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. Dabei wird im Hinblick auf die Steuer nicht zwischen der Kapitallebensversicherung und der privaten Rentenversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht unterschieden. So können die Beiträge in beiden Fällen auch nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Steuerpflichtig ist bei einem Vertrag mit Abschluss nach dem 31. Dezember 2004 nur die Hälfte der Zinserträge, sofern
- der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und
- die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, sind die Zinserträge komplett steuerpflichtig.
Bei den Kapitallebensversicherungen haben sich mit der neuen Gesetzeslage ab 2005 die Anforderungen gelockert. Nun ist es zum Beispiel auch möglich, die Kapitallebensversicherung vollständig für eine bisher steuerschädliche Finanzierung einzusetzen. Weiterhin sind keine laufenden Beitragszahlungen über einen Mindestzeitraum mehr notwendig, genauso wie es keine Mindestgrenze für den Versicherungsschutz beim Todesfall mehr gibt.
Risikolebensversicherungen
Allgemein gilt, dass Leistungen im Todesfall nicht der Einkommensteuer unterliegen.. Bei den Risikolebensversicherungen haben die Beitragszahlungsart und die Dauer des Versicherungsvertrages daher keine steuerlichen Auswirkungen.
Rentenversicherungsverträge
Normalerweise wird die Rentenzahlung der private Rentenversicherungen nur mit einem pauschalierten Ertragsanteil versteuert, dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Vertrag vor oder nach 2005 geschlossen worden ist. So ist nur ein geringer Anteil der Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern – nicht die komplette Rente. Bei einer Rentenversicherungsauszahlung für einen 65-Jährigen würden 18% der Auszahlungssumme mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Letzlich blieben dann z. B. 20% von diesen 18% als Steuerschuld übrig.