Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung in Altverträgen

Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste.

Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln1.

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen2.

Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – IV ZR 501/15

  1. BGH, Urteile vom 25.01.2017 – IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14 14; vom 17.12 2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16[]
  2. BGH, Urteil vom 29.06.2016 aaO Rn. 15 m.w.N.[]