Bei jeder Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Versicherungsunternehmen über die für diese Versicherungen maßgebenden geltenden Steuerrichtlinien zu informieren.
Die Versicherung hat die Pflicht, in gesetzlich festgelegter Form über die Kosten, die im Versicherungsbeitrag enthalten sind, zu informieren. Auch dürfen Informationen über einmalige oder mögliche sonstige Kosten nicht fehlen.
Für den Versicherten muss erkennbar sein, welche Grundsätze und Maßstäbe für die Berechnung der Überschussbeteiligung und der Überschussermittlung herangezogen werden.
Genauso besteht ein Anrecht des Versicherten auf Mitteilung aller relevanten Informationen zum Rückkaufswert der Lebensversicherung.
Für den Fall einer Umwandlung der Lebensversicherung in eine beitragsreduzierte oder beitragsfreie Versicherung, müssen sowohl die dann garantierten Leistungen als auch der Mindestbeitrag vom Versicherten erkennbar sein.
Handelt es sich um fondgebundene Versicherungen, haben die Fonds ausgewiesen zu werden genauso wie die in den Fonds enthaltenen Vermögenswerte.
Versicherungsschutz
Mit Abschluss des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz – vorausgesetzt der Beitrag ist bezahlt. Fehlt es an einer rechtzeitigen Beitragszahlung des Versicherten, ist die Versicherung von ihrer Leistungpflicht entbunden1.
Ist in der Police ein anderer Versicherungsbeginn angegeben und vereinbart worden, beginnt der Versicherungsschutz auch erst zu diesem Zeitpunkt.
Beendet ist der Versicherungsschutz, wenn die Vertragslaufzeit abgelaufen ist oder der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit oder Todesfall) eingetreten ist.
Hat sich eine Person zum Abschluss einer Lebensversicherung entschlossen und befürchtet nun, dass bis zum Beginn des Versicherungsschutzes noch etwas passieren könnte – also der Versicherungsfall vorzeitig eintritt -, besteht die Möglichkeit einen vorläufigen Versicherungsschutz zu vereinbaren. Dieser beginnt frühestens mit Eingang des Antrages bei der Versicherung und spätestens am Tag nach der Unterzeichnung des Antrages.
Dieser vorläufige Versicherungsschutz ist an einige Bedingungen geknüpft: So muss der Versicherungsantrag im Rahmen der von der Versicherung angebotenen Tarife und Bestimmungen liegen und darf nicht davon abweichen. Außerdem darf der Versicherungsabschluss von Seiten des Antragstellers nicht von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden. Weiterhin hat eine Einzugsermächtigung für die Versicherungsbeiträge vorzuliegen.
Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit Beginn der Hauptversicherung. Kommt es zu keinem Vertrag, da er zurückgenommen oder angefochten worden ist, so ist auch damit der vorläufige Versicherungsschutz beendet. Es reicht aus, dass der Antragsteller eine Mitteilung an das Unternehmen sendet, in dem er kein Interesse an einem Vertragsabschluss mehr bekundet. Wird die Versicherung widerrufen, besteht ebenfalls kein vorläufiger Versicherungsschutz mehr. Kann der Versicherungsbeitrag mit Hilfe der Einzugsermächtigung nicht eingezogen werden, erlischt der vorläufige Versicherungsschutz ebenfalls.
Auf diese Folgen ist der Versicherungsnehmer separat schriftlich in besonderer Form hinzuweisen. Es genügt ein gut kenntlich gemachter Hinweis im Versicherungsschein.
Auch ein Vertrag über einen vorläufigen Versicherungsschutz kann von beiden Seiten gekündigt werden. Dabei ist keine Frist einzuhalten. Wirksamkeit erlangt die Kündigung aber erst zwei Wochen nach Zugang.
Widerruf
Für die Lebensversicherung gilt ein Widerrufsrecht von 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann jeder Versicherungsnehmer den Vertrag schriftlich bei dem Versicherungsunternehmen widerrufen. Es bedarf dabei keiner Begründung. Maßgebend für die Fristwahrung ist eine Absendung des Widerrufes innerhalb der 30 Tage.
Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer bestimmte Unterlagen in schriftlicher Form zugegangen sind:
- Zum Einen muss der Kunde den Versicherungsschein und die Versicherungsbestimmungen erhalten haben. Außerdem müssen ihm die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gemäß § 7 Abs.1, 2 VVG auch alle anderen notwendigen Informationen zugegangen sein.
- Zum Anderen hat der Versicherungsnehmer unmißverständlich und klar über das Widerrufsrecht informiert zu werden bis hin zu den Rechtsfolgen des Widerrufs. Gleichzeitig hat er auf den Fristbeginn hingewiesen zu werden. An wen der Widerruf zu richten ist, muss ebenfalls deutlich der Belehrung zu entnehmen sein, mit Name und Adresse2.