Seit dem 1. Januar 2009 besteht in der Bundesrepublik Deutschland die Allgemeine Krankenversicherungspflicht gemäß § 193 III VVG. Wer sich als Beamter, Selbständiger oder Freiberufler für eine private Krankenversicherung entscheiden musste oder als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sich freiwillig für eine private Krankenversicherung enschieden hat, dürfte sich über die steigenden Beiträge in jüngster Vergangenheit sicherlich geärgert haben. Niedrige Zinsen, die sich auf die Altersrückstellungen auswirken, werden den privaten Krankenversicherungen kaum eine andere Wahl lassen, als 2014 die Beiträge zu erhöhen. Folglich wird schon so manch ein Versicherter mehr als einen Gedanken darauf verschwendet haben, ob und wie er seine private Krankenversicherung wechseln kann.
Natürlich ist ein Wechsel der privaten Krankenversicherung möglich – unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Problem stellen die Altersrückstellungen dar, die in jedem privaten Krankenversicherungsvertrag mit einem Teil des Beitrags gebildet werden. Dabei werden in jungen (und gesunden) Jahren Rücklagen fürs Alter angespart. Man zahlt in Zeiten, in denen man keine aufwändige Krankenvorsorge benötigt, etwas mehr, um im Alter, wenn diverse Leiden und Krankheiten wahrscheinlicher sind, die dadurch entstehenden höheren Kosten abfangen zu können. Diese Altersrückstellungen konnten bis zur Gesundheitsreform bei einem Wechsel der Versicherung nicht mitgenommen werden. Man hat also bei einem neuen Vertrag keinerlei schon angesparte Rücklagen, sondern fängt bei 0 wieder an.
Mit Inkrafttreten der im Juli 2006 beschlossenen Gesundheitsreform ist in begrenztem Rahmen die Portabilität – die Übertragung von Rechten, die Versicherte bei einem Versicherungsunternehmen erworben haben, auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder einen Tarif beim selben Versicherungsunternehmen – nicht mehr unmöglich. Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens wird die Mitnahme eines Teils der Altersrückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen in § 12 VAG geregelt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG werden die Altersrückstellungen in der Höhe des Wertes mitgegeben, die den Leistungen im Basistarif entsprechen. Allerdings gilt das nur für Verträge die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind. Diese Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellung ist geeignet, die Wechselmöglichkeiten der Versicherungsnehmer und damit den Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu verbessern, so hat sogar das Bundesverfassungsgericht diese Reform beurteilt1 . Die bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens noch verbleibenden Altersrückstellungen können vom Versicherungsnehmer z.B. für Zusatzversicherungen bei seinem bisherigen Versicherer genutzt werden (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Soll nicht das Versicherungsunternehmen sondern nur der Tarif gewechselt werden, ist eine Übertragung der Altersrückstellungen ebenfalls möglich. Eine Übertragung in einen leistungsgleichen Tarif ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG vollumfänglich möglich. Der Wechsel in einen umfassenderen Tarif oer in den Basistarif ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich gemäß § 204 Abs.Abs. 1 Nr. 1 VVG.
In jedem Fall sollte ein Wechsel gut überlegt sein. Die verschiedenen Krankenversicherungstarife enthalten eine große Preisspanne, so dass sich eine professionelle Hilfe, die speziell auf die Bedürfnisse des Einzelnen eingeht, durchaus sinnvoll. Dafür gibt es auch im Internet gute Portale, die einen Vergleich mehrerer Anbieter ermöglichen. Mit dieser Unterstützung lassen sich Beitragszahlungen und angebotene Leistungen in den verschiedenen Tarifen einfach durchrechnen und vergleichen, damit die individuell günstigste Krankenversicherung schnell gefunden ist.
- BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 -1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08[↩]