Dunkle Kneipen

Wer mit auffällig sichtbaren und erkennbar wertvollen Schmuckstücken in eine nur mäßig beleuchtete Gaststätte begibt und sich dann mit einer ihm bis dahin unbekannten Thekenbekanntschaft in einen noch dunkleren Nebenraum begibt (”darkroom”), darf von seiner Hausratversicherung keinen Ersatz erhoffen, wenn ihm dort der Schmuck gestohlen wird. Denn nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts handelte er hierbei grob fahrlässig, so dass der Versicherungsschutz entfallen ist. Ihm konnte und musste, so das OLG, angesichts dieser Umstände und Gegebenheiten unmittelbar einleuchten, dass er sich durch sein Verhalten einem besonderen Risiko des Bestohlen- oder Beraubtwerdens ausgesetzt hat. Das gelte umso mehr, als es sich bei dem Nebenraum um ein “Separée” gehandelt hat.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.12.2007 – 4 U 64/07