Wer von seiner Versicherung Leistung wegen eines Autodiebstahls fordert, muss das Gericht zumindest davon überzeugen, dass das Auto zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und dann – überraschend – nicht mehr da war.
In dem hier vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall verlangt ein Mann von seiner Autoversicherung Ausgleich eines Teilkaskoschadens, weil ihm ein Auto geklaut worden sei. Er hatte zuvor bei der Polizei einen Diebstahl seines Fahrzeugs angezeigt. In seiner Anzeige hatte er angegeben, das Fahrzeug in Hamburg an einem Abend im November 2020 an einer bestimmten Adresse abgestellt zu haben. Am nächsten Morgen sei das Auto nicht mehr dort gewesen. In der im Anschluss bei der Versicherung ausgefüllten Schadenanzeige gab er an, den PKW nachmittags gegen 14.00 Uhr gewaschen und es im Anschluss an der bei der Polizei angegebenen Adresse abgestellt zu haben. Der Fahrzeugschein habe sich im Fahrzeug befunden. Die Versicherung forderte ihn daraufhin auf, alle Fahrzeugschlüssel zu übersenden. Der Mann schickte zunächst zwei Schlüssel. Die Versicherung ließ ein Gutachten über die beiden vorgelegten Schlüssel erstellen. Die Schlüsselanalyse ergab, dass der Schlüsselsatz nicht vollständig sei, sondern ein Schlüssel fehle. Nachdem die Versicherung dies dem Mann mitteilte, übersandte er im März 2021 einen dritten Schlüssel.
Der Mann behauptet, sein Vater habe nach dem Diebstahl einen Schlüssel als Erinnerung nachmachen lassen, der nicht codiert gewesen sei. Er habe davon nichts gewusst. Die Versicherung hat die Regulierung abgelehnt, weil sie aufgrund der vorsätzlichen bzw. arglistigen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten hinsichtlich der Schlüssel nicht zur Leistung verpflichtet sei.
Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen:
Die Richter waren auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug dem Mann tatsächlich gestohlen worden sei. Zwar müsse der Versicherungsnehmer zunächst nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen. Vielmehr muss er nur beweisen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulasse. Dazu gehöre, dass der Wagen von einer zum Gebrauch befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen dem Willen der Person – in der Regel also überraschend – nicht mehr aufgefunden worden sei. Weil aber die Angaben des Mannes im Prozess in sich nicht übereinstimmten und auch die Zeugin in wesentlichen Punkten abweichende Angaben gemacht hat, war das Gericht schon nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug zu der behaupteten Uhrzeit an der vorgetragenen Stelle abgestellt worden sei. Dazu kam, dass der dritte Schlüssel auf Aufforderung zunächst nicht übersendet worden war, was die Glaubwürdigkeit erschüttert habe. Bei dem Zurückhalten von Autoschlüsseln handele es sich um ein klassisches Merkmal eines nur vorgetäuschten Kfz-Diebstahls.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 3 O 133/21