Falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen

Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist dann nicht möglich, wenn dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen worden sind, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war und es zu unvollständigen Antworten gekommen ist.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die sich über das Bestehen einer Rentenversicherung mit Todesfallschutz und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherung streitet. Das Antragsformular enthielt unter der Überschrift „Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ mehrere Fragen zum Gesundheitszustand. Der schriftliche Fragenkatalog wurde von der Vermittlerin B. im Beisein der Klägerin ausgefüllt. Die Frage nach einer Medikamenteneinnahme und einem Facharztbesuch oder Klinikaufenthalt ist verneint worden. Die Beklagte nahm den Antrag an und fertigte einen Versichertungsschein aus. Tatsächlich befand sich die Klägerin wegen einer Depression und des Verdachts auf Schizophrenie von Juli 1998 bis März 2002 in Behandlung bei der Nervenärztin Frau Dr. W.. In diesem Zeitraum fanden ca. 17 Behandlungstermine statt, wobei die Klägerin nach anfänglich kürzeren Intervallen ab dem Jahr 1999 etwa vierteljährlich Termine bei Frau Dr. W. wahrnahm. Während des gesamten Zeitraums wurde die Klägerin medikamentös behandelt. Ab dem Jahr 1999 bis zum Ende der Behandlung im März 2002 verschrieb Frau Dr. W. ihr ein Antidepressivum, das einmal täglich einzunehmen war. Im März 2008 beanspruchte die Klägerin wegen Rückenproblemen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung einen Behandlungsbericht von Frau Dr. W. (Anlage B 3, Bl. 69) erhalten hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 13.05.2008 hinsichtlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Vertrag. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die vom Landgericht Stuttgart1 abgewiesen worden ist. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die Gesundheitsfragen entgegen der Auffassung des Landgerichts tatsächlich nur schwer verständlich und verwirrend formuliert seien. Die Angaben der Klägerin während ihrer Anhörung seien dadurch zu erklären, dass diese sich seit dem Jahr 1999 aufgrund der umgestellten Medikation nicht mehr antriebsarm, sondern leistungsfähig und daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr krank gefühlt habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dort hat sie behauptet, die Versicherungsvertreterin B. habe die in dem Antrag und der Erklärung vom 16.08.2004 enthaltenen Fragen, insbesondere die dort genannten Beispiele, nicht vollständig vorgelesen und lediglich nach körperlichen Erkrankungen gefragt. Im Anschluss habe die Klägerin beide Dokumente unterschrieben, ohne diese erneut ausführlich durchzulesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart besteht das streitige Versicherungsverhältnis unverändert fort. Die Beklagte hat das Versicherungsverhältnis nicht mit Schreiben vom 13.05.2008 wirksam angefochten oder widerrufen.

Eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages gemäß §§ 16, 22 VVG a. F. i. V. m. § 123 BGB liegt nicht vor. Die Anwendbarkeit des VVG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung auf den vorliegenden Versicherungsvertrag folgt aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG, weil die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2008 die Anfechtung und den Rücktritt erklärt hat und der Sachverhalt damit vor dem 31.12.2008 abgeschlossen war2.

Die Anfechtungsfristen nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sind dabei gewahrt.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten vor Vertragsschluss objektiv weder ihre Erkrankung an einer Depression in den Jahren 1998 bis 2002 noch die damit verbundenen Arztbesuche bei ihrer Nervenärztin Frau Dr. W. noch die regelmäßige Medikamenteneinnahme angegeben. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Klägerin diese Umstände auch gegenüber der Versicherungsvertreterin B. nicht offengelegt, so dass auch insoweit keine Wissenszurechnung auf die Beklagte nach der „Auge und Ohr“-Rechtsprechung erfolgt3. Bei den nicht angezeigten Tatsachen handelt es sich auch um gefahrerhebliche Umstände im Sinne der §§ 22, 16 VVG a. F., weil diese geeignet waren, die Willensbildung der Beklagten bei Vertragsschluss zu beeinflussen.

Die Klägerin hat die Beklagte aber nicht über diese Umstände getäuscht im Sinne der §§ 22 VVG a. F., 123 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine arglistige Täuschung eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Denn es existiert kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken4.

Unstreitig sind der Versicherungsantrag und die weitere Erklärung vom 16.08.2004 im Beisein der Klägerin durch die Versicherungsvertreterin B. ausgefüllt worden, nachdem diese der Klägerin die Fragen vorgelesen hatte.

Unter diesen Umständen hat der Versicherer, der sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet ist, den Nachweis zu führen, dass der Versicherungsvertreter dem Antragsteller die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen erlassen5. Von einer solchen Gleichwertigkeit kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn jede Frage vollständig vorgelesen und im Einzelnen mit dem Antragsteller besprochen wird. Macht der Versicherungsvertreter hierbei ergänzende Anmerkungen, welche den Inhalt der schriftlichen Fragen relativieren, so muss der Antragsteller die Fragen allein in dem mündlich gestellten Umfang beantworten6.

Den Nachweis, dass die Versicherungsvertreterin B. der Klägerin die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die das Ausfüllen des Formulars durch die Zeugin B. einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch die Klägerin vergleichbar erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht geführt. Dabei kann angenommen werden, dass die Zeugin B. entsprechend ihrer Aussage der Klägerin das Antragsformular vollständig vorgelesen hat. Der Nachweis, dass dies in einer angemessenen und einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch die Klägerin gleichkommenden Weise geschehen ist, kann aber nicht als geführt angesehen werden. Denn die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme das Vorlesen des Antragsformulars demonstriert und sich dabei selbst mit der Feststellung unterbrochen, dass sie ziemlich schnell vorlese, alles in einem Zug. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck des Oberlandesgerichts. Es war nicht möglich, der Zeugin so zu folgen, dass Punkt für Punkt der Erklärungsgehalt aller 30 genannten Erkrankungen erfasst werden konnte. Es ist im Ergebnis nicht festzustellen, dass die Klägerin den Erklärungsinhalt erfasst und im Antrag in zurechenbarer Weise falsche Angaben gemacht hat.

Jedenfalls ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Fehlvorstellung der Klägerin über den Bedeutungsgehalt der Fragen nicht auszuschließen, so dass es an einem Verschweigen gefahrerheblicher Umstände durch die Klägerin fehlt7. Dies gilt zunächst für die im Versicherungsantrag selbst enthaltene Frage „Haben oder hatten Sie in den letzten 5 Jahren Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?“. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite der einzelnen verwendeten Begriffe nicht leicht zu erfassen. Ebenso wird ein Antragsteller nicht davon ausgehen müssen, dass jede Beeinträchtigung des eigenen Wohlbefindens bereits die Erheblichkeitsschwelle zu einer Beschwerde oder Störung überschreitet8. Der in Klammern vorgenommenen Aufzählung von Beschwerden und Körperregionen, die der Klägerin durch die Zeugin B. nicht deutlich vermittelt wurde, kommt deswegen eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Nur so kann ein Antragsteller vor seinem geistigen Auge sämtliche Körperregionen nach Beschwerden durchgehen und läuft nicht Gefahr, einzelnen Bereiche auszulassen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sonst gerade psychische Beeinträchtigungen nicht ohne weiteres dem Begriff Krankheit, Störung oder Beschwerde zuordnen, da diese klassischerweise eher mit körperlichen Beeinträchtigungen verknüpft werden9.

Nachdem nicht festzustellen ist, dass die Antragsfragen ordnungsgemäß gestellt wurden, stellt sich die Frage eines ggf. arglistigen Verhaltens der Klägerin nicht mehr. Aber selbst wenn man von einer sachgerechten Erhebung der Gesundheitsfragen ausgehen müsste, könnte ein arglistiges Verschweigen der früheren psychischen Erkrankung nicht festgestellt werden.

Anders als die Beklagte meint, stellt es kein Indiz für ein arglistiges Verschweigen gefahrerheblicher Umstände dar, wenn die Klägerin in dem Versicherungsantrag vergleichsweise leichte Beschwerden an den Beinen angegeben, die Depressionserkrankung jedoch nicht genannt hat. Es liegt nahe, dass die Zeugin B. nach solchen Verletzungen ausdrücklich gefragt hatte, weil sie wusste, dass die Klägerin in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitete und einen entsprechenden Versicherungsfall kannte.

Der Nachweis arglistigen Handelns der Klägerin ergäbe sich auch nicht aus der Beantwortung weiterer ergänzender Gesundheitsfragen der Beklagten an die Klägerin.

Zwar hat die Beklagte in der ergänzenden „Erklärung der zu versichernden Person“ vom 16.08.2004 die Frage „Welche Medikamente nahmen oder nehmen sie ein?“ mit „Keine“ beantwortet. Die Frage gehört aber erkennbar zu dem Gesamtkomplex der Fragen nach „allergischen Haut- und Atemwegserkrankungen“. So lautet die unmittelbar vorangehende Frage „Wurde eine Desensibilisierungbehandlung durchgeführt?“. Daneben fehlt es in der Frage nach den eingenommenen Medikamenten aber auch an der Angabe des für die Beantwortung relevanten Zeitraums. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Frage ohne einen solchen Zusatz indes kaum dahingehend verstehen müssen, dass sämtliche Medikamente, die er jemals eingenommen hat, hier anzugeben sind10.

Ebensowenig lässt die Beantwortung der Frage „Mußten Sie Fachärzte (z.B. Orthopäden, Röntgen- und Nervenärzte) oder Kliniken aufsuchen?“ den Schluss auf Arglist zu. Denn diese Frage ist erkennbar dem Fragenkomplex „Rückenschmerzen und Gelenkbeschwerden“ zuzuordnen. Es fehlt auch insoweit an einer vorwerfbaren Falschbeantwortung.

Ein arglistiges Verschweigen der Klägerin würde überdies nicht aus den Angaben in den mit Datum vom 06.10.2004 unterschriebenen ergänzenden Fragebögen folgen, weil auch die in den Ergänzungsbögen enthaltenen Fragen sich jeweils eindeutig auf bestimmte Beschwerdekomplexe beziehen und daher psychische Erkrankungen sowie deren Behandlung nicht anzugeben waren. So entspricht der Fragebogen zum landwirtschaftlichen Beruf inhaltlich weitgehend dem bei Antragstellung ausgefüllten Ergänzungsbogen „Erklärung der zu versichernden Person“. Die obigen Ausführungen treffen daher auch auf diesen zu. Ebenso verhält es sich bei den Fragebögen zu Beinerkrankungen und Unfällen. Auch hier beziehen sich die Fragen nach weiteren Erkrankungen, Medikamenten oder Behandlungsmaßnahmen erkennbar auf den jeweiligen Themenkomplex und nicht auf sonstige Erkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich.

Es kann auch nicht von einer spontanen Offenbarungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Depression ausgegangen werden, die unabhängig von einer schriftlichen oder mündlichen Nachfrage der Beklagten bestanden hätte. Denn bei psychischen Erkrankungen muss sich dem Versicherungsnehmer die Bedeutung der Erkrankung für den Versicherer allenfalls bei langjährigen, schwerwiegenden Verlaufsformen aufdrängen11.

Zwar sprechen die insgesamt hohe Anzahl der Arztbesuche (ca. 17) bei Frau Dr. W. in den Jahren 1998 bis 2002 sowie die laut Verschreibung tägliche Einnahme der entsprechenden Medikamente dafür, dass die Klägerin sich des Krankheitswerts ihrer Depression und deren Behandlung bewusst war12. Allerdings hat die Ärztin Dr. W. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht zugleich ausgesagt, dass die Klägerin nach Umstellung ihrer Medikation gegen Anfang des Jahres 1999 nicht mehr niedergeschlagen und antriebsarm, sondern eher leistungsbereit und euphorisch war. Nur zu Beginn der Therapie habe bei der Klägerin eine schwere Depression vorgelegen, später hingegen lediglich eine leichtere Verlaufsform bestanden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die Klägerin sich ab diesem Zeitpunkt – trotz der regelmäßigen Medikamenteneinnahme – nicht mehr als krank empfunden hat9. Überdies war die Klägerin – soweit erkennbar – aufgrund ihrer Depression zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig krankgeschrieben13. Schließlich wurde die Therapie der Depression im März 2002 endgültig abgeschlossen, so dass die Erkrankung zum Antragszeitpunkt schon seit mehr als zwei Jahren als ausgeheilt anzusehen war14.

Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht durch ihre Rücktrittserklärung vom 13.05.2008 für die Zukunft beendet.

Der Klägerin wurden aus den oben genannten Gründen die Gesundheitsfragen bei dem Termin am 16.08.2004 durch die Zeugin B. nicht ausreichend klar vorgelesen. Deswegen war die Klägerin anhand der konkret gestellten Fragen nicht zur Anzeige der Depressionserkrankung verpflichtet. Jedenfalls ist aber ein Verschulden nach § 16 Abs. 3 VVG a. F. auszuschließen. Verbleibende Zweifel wirken sich auch hier zu Lasten des Versicherers aus12.

Führen demnach weder die Anfechtungs- noch die Rücktrittserklärung der Beklagten zu einer Nichtigkeit bzw. Beendigung des Vertrages, kann die Klägerin die begehrte Feststellung verlangen, so dass die Klage vollumfänglich begründet ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. April 2012 – 7 U 157/11

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2011 – 22 O 627/10[]
  2. vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, EGVVG Art. 1 Rn. 9[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1991 – IV ZR 299/90 = BGHZ 116, 387 = NJW 1992, 828 und Urteil vom 11.11.1987 – IVa ZR 240/86 = BGHZ 102, 194 = NJW 1988, 973[]
  4. BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08 = NJW 2011, 1213 und Urteil vom 28.02.2007 – IV ZR 331/05 = NJW 2007, 2041 m. w. N.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08 = NJW 2011, 1213 und Urteil vom 13.03.1991 – IV ZR 218/90 = NJW 1991, 1891; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 – 10 U 168/06 = VersR 2008, 197[]
  6. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 – 10 U 168/06 = VersR 2008, 197; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 19 Rn. 27[]
  7. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 – 10 U 168/06 = VersR 2008, 197[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 67/02 = NJW-RR 2003, 1106 und Urteil vom 02.03.1994 – IV ZR 99/93 = NJW-RR 1994, 666[]
  9. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1980 – 20 U 184/80 = VersR 1981, 874[][]
  10. vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 19 Rn. 23 f.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1992 – IV ZR 232/91 = BGHZ 121, 6 = NJW 1993, 596; OLG Köln, Urteil vom 29.06.1995 – 5 U 245/94 = VersR 1998, 85[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991 – IV ZR 218/90 = NJW 1991, 1891[][]
  13. vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.1995 – 5 U 245/94 = VersR 1998, 85[]
  14. vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 10.10.2002 – 1 U 19/02 = OLGR 2003, 213[]