Fondsgebundene Rentenversicherung als Nettopolice – und die Widerrufsbelehrung

Welche Anforderungen sind an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung zu stellen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Wie der ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG1. Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst2.

Der Versicherungsnehmerin stand nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist3. Die Versicherungsnehmerin war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29.01.2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen.

Dagegen beurteilte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den gleichzeitig erklärten Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung als verfristet:

Anders als in den vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12.03.2014 entschiedenen Fällen hat die Versicherungsgesellschaft in der Belehrung zum Versicherungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden ist, die durch diesen Widerruf endet. Ferner erfolgt ein Hinweis darauf, dass die Versicherungsnehmerin den gezahlten Betrag erstattet, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem Versicherungsnehmer wird hiermit klar vor Augen geführt, dass wegen der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge besteht.

Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen ist, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG ist der Widerruf in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäß § 8 Abs. 5 VVG genügt die nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Im hier zu beurteilenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gemäß §§ 8, 152 VVG seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der Versicherungsgesellschaft angegeben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen beginnt und zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Auch die weitere Belehrung über die Widerrufsfolgen ist zutreffend. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert gemäß § 169 VVG, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zurück. Dies entspricht der Vorgabe in § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall der Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG ist unschädlich. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. In diesen Fällen hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Hier hat sich die Versicherungsgesellschaft demgegenüber verpflichtet, dem Versicherungsnehmer generell den Rückkaufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie hat sich damit an der für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG orientiert. Eine derartige Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gemäß § 18 VVG zulässig.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Zwar kann es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung fehlen, wenn diese für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar ist, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt4. Auch hier wird eine eher kleine Schriftgröße verwendet und es fehlt eine Untergliederung. Die Belehrung ist aber abweichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten. An der linken Seite des Textes wird der Versicherungsnehmer in einem gesonderten Kästchen ferner darauf hingewiesen, dass dort das „Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages“ geregelt ist. Im Ergebnis unschädlich ist, dass an dieser Stelle nicht noch gesondert auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird und sich der Abschnitt hierzu im Fließtext befindet. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag hingewiesen wird und dieses ausüben will, wird diesen gesamten Abschnitt lesen und dann zugleich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen, die ohnehin auch für ihn erkennbar mit dem Widerrufsrecht unmittelbar zusammenhängen.

Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung kommt wegen Verfristung nicht mehr in Betracht. Ob für die Kostenausgleichsvereinbarung die Regelungen der §§ 8, 152 VVG anwendbar sind, erscheint zweifelhaft5. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist kein Versicherungsvertrag. Für sie wird weder ein Versicherungsschein ausgestellt noch gibt es Allgemeine Versicherungsbedingungen oder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG zur Verfügung zu stellenden Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG. Im Ergebnis kann dies hier offen bleiben. Auch eine von der Versicherungsgesellschaft freiwillig erteilte Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung muss jedenfalls zutreffend, aus sich heraus verständlich und für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent sein. Das ist hier der Fall. Der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die Widerrufsfrist beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Bezüglich der Widerrufsfolgen wird der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher sei der Versicherungsvertrag zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beende. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit vor Augen geführt, dass es eines isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Widerruf des Versicherungsvertrages nicht bedarf. Anschließend wird er darauf hingewiesen, dass im Falle eines dennoch erklärten isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung dies zugleich als Widerruf des Versicherungsvertrages gilt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen wird auf die Widerrufsfolgen der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages verwiesen. Aus dieser Belehrung kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass er an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gebunden ist und ihm bereits gezahlte Beträge erstattet werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14

  1. BGH, Urteile vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 1422; – IV ZR 255/13 1220[]
  2. BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 2325[]
  3. BGH, Urteile vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 2635; – IV ZR 255/13 2130[]
  4. BGH, Urteil vom 01.12 2010 – VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061 Rn.19[]
  5. die Anwendbarkeit verneinend etwa LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012 03 S 571/11 31 f.; bejahend demgegenüber Urteile des LG Regensburg vom 27.06.2011 3 O 672/11, unveröffentlicht; AG Lichtenberg, Urteil vom 05.04.2011 102 C 283/1019; offen gelassen von LG Rostock VersR 2013 Rn. 41, 43[]