Mit einem Haftpflichtversicherung schützt sich der Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen, die ihn aufgrund gesetzlicher Haftungsvorschriften treffen, und die im Rahmen der Haftpflichtversicherung vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
Inhaltsübersicht
Regulierung von Haftpflichtansprüchen[↑]
Bei der Haftlichtversicherung besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig eine ihn treffende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung) und dadurch bei einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Zum Teil wird auch die gesetzliche Gefährdungshaftung abgesichert, die der Gesetzgeber in einigen besonders gefahrträchtigen Gebieten allein daran anknüpft, dass durch ein (erlaubtes) Verhalten eine Gefährdungssituation geschaffen oder erhöht wird. Diese Gefährdungshaftungen sind teilweise in der normalen privaten Haftpflichtversicherung enthalten, zum Teil benötigen Sie aber auch eine separate Haftpflichtversicherung, wie wir sie weiter unten in diesem Merkblatt aufgeführt haben.
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche[↑]
Neben der Regulierung berechtigter Schadensersatzansprüche zählt im Rahmen der Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu den Aufgaben der Haftpflichtversicherers. Die Haftpflichtversicherung übernimmt insofern bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Sie zugleich auch eine Rechtsschutzfunktion. Konsequenterweise ist daher auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages nicht versichert, hierfür ist ausschließlich die Haftpflichtversicherung zuständig.
Allerdings besteht für diesen von der Haftpflichtversicherung gewährten passiven Rechtsschutz ein wichtiger Unterschied zur Rechtsschutzversicherung: Anders als im Rahmen der Rechtsschutzversicherung besteht bei der Abwehr unberechtigter Schadensersatzsansprüche durch die Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer keine freie Anwaltswahl. Das Versicherungsunternehmer kann die Abwehr vielmehr auch selbst oder durch einen vom Versicherer beauftragte Rechtsanwalt übernehmen.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung leistet das Versicherungsunternehmen regelmäßig njur an den geschädigten Anspruchsteller, nicht aber an den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann auch nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung des Versicherungsnehmers die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann der Versicherungsnehmer eine Leistung an sich selbst verlangen.
Versicherungspflicht[↑]
Die meisten Haftpflicht-Versicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält oder bei denen die Geschädigten als besonders schutzbedürftig angesehen werden. Eine solche Versicherungspflicht ist gesetzlich vorgesehen:
- für bestimmte besonders gefahrgeneigte Tätigkeitsbereiche:
- für Halter von Kraftfahrzeugen (Kfz-Haftpflichtversicherung)
- für Jäger (Jagdhaftpflichtversicherung) und Waffenbesitzer
- für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Atom-Haftpflichtversicherung)
- für bestimmte Freiberufler:
- für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe:
- Rechtsanwälte,
- Notare (mit Einschränkungen),
- Steuerberater und
- Wirtschaftsprüfer
- für Angehörige bestimmter Heilberufe:
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Heilpraktiker
- für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe:
- für Gewerbetreibende in bestimmten Branchen, so z.B.:
- für Krankenhäuser,
- für Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
- für Makler und Versicherungsvertreter
- für Bewachungsunternehmen
- für Schausteller.
Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. (von einigen Ausnahmen abgesehen) für Tierhalter.
Einige dieser Versicherungspflichten sind strafbewehrt. So macht sich etwa strafbar, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne dass für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Bei den für bestimmte Berufe und Gewerbezweige vorgeschriebenene Haftpflichtversicherung führt das Erlöschen dieser Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig zu einem Widerruf der Berufszulassung.
Im Bereich dieser Pflichtversicherungen besteht in aller Regel auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung. Die Versicherung ist in diesen Fällen zum Schutz des Geschädigten regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder der Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dem säumigen Versicherungsnehmer nutzt dies freilich wenig, er muss dem ihm gegenüber leistungsfreien Versicherer die an den Geschädigten erbrachten Leistungen erstatten.
Risikoausschlüsse in der Haftpflichtversicherung[↑]
Eine Haftpflichtversicherung deckt nicht jeden erdenklichen Schadensfall ab. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sowie teilweise auch besondere Versicherungsbedingungen regeln eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherer leistungsfrei ist, bei einem entstanden Haftpflichtschaden also nicht zahlen muss. Dies betrifft zum einen Risiken, die über separate, spezielle Haftpflichtversicherungen (wie etwa die Kfz-Haftpflicht) abgesichert werden müssen.
Daneben kennen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (insbesondere § 4 AHB) aber auch eine Reihe von Leistungsausschlüssen.
So sind etwa grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen alle Schäden,
- bei denen Sie
- im Zustand der Deliktsunfähigkeit (etwa aufgrund Volltrunkenheit) oder
- vorsätzlich (nicht aber grob fahrlässig – Grobe Fahrlässigkeit ist im Gegensatz zu anderen Schadensversicherungen in der Haftpflichtverischerung gemäß §§ 81, 103 VVG grundsätzlich noch vom Versicherungsschutz umfasst)
gehandelt haben;
- die vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
- Familienangehörigen, die im gleichen Haushalt leben,
- gesetzlichen Vertretern des Versicherten oder
- Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (also etwa dem Kfz-Halter an dessen versichertem Auto durch den unfallverursachenden Fahrer)
zugefügt wurden;
- die an fremden Sachen entstanden sind,
- die der Versicherungsnehmer berechtigt (etwa aufgrund von Miete, Leihe, Leasing, Pacht) oder unberechtigt (etwa aufgrund verbotener Eigenmacht) besitzt oder verwahrt oder
- die der Versicherungsnehmer bearbeitet;
- die entstanden sind durch
- Umweltschäden,
- Strahlenschäden oder
- Asbestschäden
- die – bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit resultieren
Zum Teil können Sie mit den Versicherungsunternehmen aber auch einen Verzicht auf diese Risikoausschlüsse vereinbaren, wofür dann allerdings im Gegenzug hierfür ein erhöhter Versicherungsbeitrag zu zahlen ist.
Teilweise bieten die Versicherungsunternehmen auch für einige Berufe und Branchen spezielle Haftpflichtverträge an, die dann auch solche branchen- oder berufsspezifischen Risiken umfassen, die andernfalls ausgeschlossen wären.
Arten der Haftpflichtversicherung[↑]
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind verschiedene Arten von Versicherungsverträgen zu unterscheiden, die jeweils unterschiedliche Risiken abdecken. Neben der Privathaftpflichtversicherung bestehen dabei eine Reihe von speziellen Haftpflichtversicherungsarten, die jeweils spezielle Risiken abdecken, wie sie sich aus bestimmten Berufen, Lebenssituationen oder Tätigkeiten ergeben. Die einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung, zu denen wir für sie auch jeweils separate Merkblättern bereit halten, umfassen insbesondere:
- Haftpflichtversicherungen für den privaten Bereich:
- Privathaftpflichtversicherung: sie sichert die Haftpflicht-Risiken ab, denen Sie als Privatperson in den Situationen des täglichen Lebens ausgesetzt sind;
- Kfz-Haftpflichtversicherung: sie deckt die Schadensersatzansprüche ab, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für den Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtend, das Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ist strafbar. Versichert in der Kfz-Haftpflicht ist nicht nur der Halter, sondern auch der Fahrer des versicherten Fahrzeugs;
- Tierhalterhaftpflichtversicherung: sie dient der zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken, denen Sie (insbesondere nach § 833 BGB) als Halter von Tieren (insbesondere Hunden, Pferden etc.) ausgesetzt sind;
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: diese Versicherung dient der Absicherung des Eigentümers gegen Haftpflichtschäden, die im Bereich von Grundstücken entstehen oder etwa durch den Zustand von Häusern ausgehen;
- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung: sie dient der Absicherung gegen die Folgen von Grundwasserschäden, die durch einen Öltank (oder andere Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen) entstehen können;
- Wassersporthaftpflichtversicherung: sie dient zur Absicherung gegen wassersportbedingte Schäden; hierzu zählt insbesondere auch die
- Schiffshaftpflichtversicherung, die im Regelfall (wie im Kfz-Bereich) eine Pflichtversicherung ist;
- Jagdhaftpflichtversicherung, mit der die durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden versichert werden;
- Bauherrenhaftpflichtversicherung, als Absicherung gegen die im Zusammenhang mit Bauvorhaben entstehenden Haftpflichtschäden;
- Berufshaftpflichtversicherungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen) zur Absicherung bestimmter beruflicher (oder ehrenamtlicher) Risiken
- für Arbeitnehmer oder Beamte:
- als Diensthaftpflichtversicherung oder Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten;
- für Freiberufler als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
- Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe, also etwa für Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer;
- freiberuflich tätige Ärzte;
- freie Architekten oder Bauingenieure
- für Betreuer;
- für Arbeitnehmer oder Beamte:
- Haftpflichtversicherungen für Unternehmen:
- Betriebshaftpflichtversicherungen zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
- Gewerbehaftpflicht und Industriehaftpflicht; sowie der
- Produkthaftpflicht und der
- Umwelthaftpflicht
- D&O-Versicherung: als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Haftungsrisiken für die Organe von Unternehmen (etwa der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte).
- Betriebshaftpflichtversicherungen zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
Schaden-Ausfallversicherung[↑]
Haftpflichtversicherung einmal anders herum: In Deutschland besteht für jeden dritten Bundesbürger keine Haftpflichtversicherung. Ohne Haftpflichtversicherung geht die persönliche Haftung des Schädigers aber oftmals ins Leere, wenn der Schädiger selbst nicht zahlen kann. Um dieses Risiko abzudecken, bieten die meisten Versicherungsunternehmen als Zusatz zur Haftpflichtversicherung – und gegen einen zusätzlichen Beitrag – einen Schutz gegen die fehlende Haftpflichtversicherung des Schädigers an. Im Rahmen dieser Schaden-Ausfalldeckung stellt Sie mithin Ihr Haftpflichtversicherer so, als wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden zugefügt hat, ebenfalls eine Haftpflichtversicherung hätte.
Diese Schaden-Ausfallversicherung sichert Sie also nicht gegen Schäden ab, die die verursachen, sondern hilft Ihnen bei Schäden, die Sie erlitten haben, ohne dass der Schädiger selbst eine Haftpflichtversicherung aufweist oder den Schaden sonstwie selbst bezahlen kann.