Hausarztklauseln in der privaten Krankenversicherung

Eine im Rahmen eines so genannten Elementartarifs eines privaten Krankenversicherers vereinbarte Klausel, welche die volle Erstattung der Kosten für ambulante Heilbehandlung nur bei (Erst-)Behandlung durch einen Arzt für All-gemeinmedizin/praktischen Arzt oder durch Fachärzte für Gynäkologie, Augen-eilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder einen Not- bzw. Bereitschaftsarzt vorsieht, ist nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht dahin auszulegen, dass den genannten Ärzten ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Facharzt für Innere Medizin (“haus-ärztlicher Internist”) gleichsteht. In dieser Auslegung ist die genannte Tarifklausel nach dem Urteil des BGH auch wirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2009 – IV ZR 11/07