Kein Lehrer auf Kosten der Krankenversicherung

Die Klausel in den Tarifbedingungen eines privaten Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie sowie eine logopädische Behandlung erstreckt, soweit erstere durch Ärzte oder Diplompsychologen, letztere durch Ärzte oder Logopäden durchgeführt wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungsschutz auch die therapeutische Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen umfasst. Die genannte Klausel hält der Inhaltskontrolle insoweit stand.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2009 – IV ZR 28/08