Leistungsausschluss für Autorennen in der Kaskoversicherung

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung (hier: gemäß Ziffer A.2.18.2 AKB), wonach kein Versicherungsschutz besteht für

  • Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und
  • jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,

und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i. S. vom § 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i. S. vom § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).

Überraschend i. S. vom § 305 c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. So liegt der Fall hier nicht. Bereits nach der drucktechnischen Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Risikoausschluss – im Abschnitt unter der im Fettdruck gefassten Überschrift „A.2.18 – Was ist nicht versichert?“ – für den Versicherungsnehmer ohne weiteres als Einschränkung des Leistungsumfanges des Versicherers zu erkennen.

Die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend, weil sich in denselben AKB für den Bereich der Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel findet. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu prüfen sind1. Dass für die einzelnen in der Kraftfahrtversicherung zusammengefassten Versicherungsbereiche auch die Frage des Risikoausschlusses jeweils selbständig – nach den für die jeweilige Sparte einschlägigen Versicherungsbedingungen – zu prüfen ist, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht gerade ihrem Rechtscharakter als jeweils rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen.

Die Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend i. S. vom § 305 c Abs. 1 BGB, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer inhaltlich mit einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht rechnen müsste. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses insbesondere durch die konkrete Eingrenzung des versicherten Risikos – was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bewusst sein muss – üblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen.

Der in den Versicherungsbedingungen für den Bereich der Kaskoversicherung vereinbarte Risikoausschluss benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht deshalb vor, weil die Klausel nicht klar und verständlich wäre (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Soweit geltend gemacht wird, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei angesichts der mehrfachen Risikoausschlussregelungen in den AKB schon nicht hinreichend deutlich erkennbar, welchen Ausschlussregelungen das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten als Versicherer unterliege, teilt das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Einschätzung nicht. Die Zuordnung der Risikoausschlussklauseln zu den einzelnen Versicherungsarten – die Haftpflichtversicherung einerseits und die Kaskoversicherung andererseits – ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus den jeweils verwendeten Überschriften und Gliederungsziffern. So ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Risikoausschluss unter Ziffer A.1.05.2 AKB entsprechend dem übergeordneten Gliederungspunkt „A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen“ ausschließlich auf die Haftpflichtversicherung bezieht, während die Ausschlussklausel unter Ziffer A.2.18.2 AKB – entsprechend der übergeordneten Gliederungsziffer „A.2 – Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug“ ausschließlich die Kaskoversicherung betrifft.

Auch in Anbetracht ihres Aufbaus ist die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Die Klausel sieht in S. 1 und S. 2 zunächst einen Risikoausschluss für auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und zugehörige Übungsfahrten vor. In S. 3 wird der Risikoausschluss – unabhängig vom „Renncharakter“ der jeweiligen Fahrt – auf sämtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt. Von dieser Regelung werden in S. 4 wiederum Fahrsicherheitstrainings ausgenommen.

Soweit geltend gemacht wird, der Begriff der „Motorsport-Rennstrecke“ in S. 3 der Klausel sei nicht hinreichend klar zu bestimmen, teilt das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Ansicht nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die streitgegenständliche Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an2. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Klauselwortlaut. Maßgeblich ist hiernach diejenige Bedeutung des Begriffs der „Motorsport-Rennstrecke“, welche der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihm beimessen würde. Hiernach stellt eine Motorsport-Rennstrecke eine Strecke dar, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der – für die Zeit dieser Widmung – kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass die Strecke – wie dies vorliegend für den Nürburgring Nordschleife außerhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen der Fall ist – für die Allgemeinheit in dem Sinne zugänglich ist, dass jedermann die Möglichkeit hat, die Strecke gegebenenfalls gegen Zahlung eines Zugangsentgelts zu nutzen, nimmt ihr hierbei nicht die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Zugrundelegung einer solchen Begriffsbestimmung zu dem Ergebnis führe, dass für gewisse Strecken – nämlich Bereiche des öffentlichen Straßennetzes, auf welchen zeitweise Rennveranstaltungen durchgeführt werden – in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren sei und sie in gewissen Zeiten den Begriff der Motorsport-Rennstrecke erfüllten, in anderen Zeiten hingegen keine solche darstellten, steht dies der genannten Auslegung nicht entgegen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Charakter einer „Motorsport-Rennstrecke“ einem Streckenbereich als solchem – ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände seiner Nutzung – anhaften sollte.

Auch dass sich die Klausel unter der Überschrift „Rennen“ findet, rechtfertigt nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. vom § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Hierdurch wird beim verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht der Eindruck erweckt, die Klausel erfasse ausschließlich Rennen i. S. vom auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angelegten Fahrtveranstaltungen. Vielmehr besteht – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – zwischen „Rennen“ und dem „Fahren auf einer Motorsport-Rennstrecke“ außerhalb eines solchen Rennens ein derart enger Zusammenhang, dass der verständige Versicherungsnehmer, der eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke beabsichtigt; vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absieht, weil er glauben könnte, die Klausel sei für ihn nicht einschlägig. Auch insoweit stellt sich der Klauselinhalt nicht als überraschend dar.

Von einer unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend auch nicht gem. § 307 Abs. 2 BGB auszugehen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer Abweichung der Ausschlussklausel von derjenigen für die Haftpflichtversicherung in Ziffer A.1.05.2 AKB, der für die Haftpflichtversicherung ergänzend einschlägigen Regelung in Ziffer D.02.2 AKB und der Regelung des § 4 Nr. 4 KfzPflVV. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung einerseits und der Kaskoversicherung andererseits um rechtlich selbständig zu beurteilende Versicherungsverträge. Überdies erscheint angesichts der erhöhten Gefahr bei Fahrten auf einer Rennstrecke auch außerhalb eines Rennens ein Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft an einer gesonderten – im Vergleich zur Haftpflichtversicherung weiter gefassten – Ausschlussklausel für die Kaskoversicherung durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund muss der verständige Versicherungsnehmer auch mit einer Regelung wie der vorliegend streitgegenständlichen für die Kaskoversicherung durchaus rechnen. Auch soweit die Klausel – was die Klägerin nicht näher substantiiert geltend macht – von Regelungen in anderen Versicherungsverträgen der Beklagten sowohl mit der Klägerin als auch mit anderen Kunden abweichen sollte, rechtfertigt dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. vom § 307 Abs. 2 BGB.

Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die vorliegende Klausel sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss2.

Ausgangspunkt der Auslegung ist – wie stets – der Wortlaut der Klausel. Bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis setzt das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. An der Anwesenheit einer solchen Person als „Trainer“ im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings fehlt es aber bereits unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin.

Für eine solche Auslegung spricht auch der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtliche Sinn und Zweck der Klauselregelung. Während zunächst – im Hinblick auf die hiermit verbundene erhöhte Gefahr – Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, werden Fahrsicherheitstrainings wiederum von diesem Ausschluss ausgenommen, augenscheinlich im Hinblick auf die im Vergleich zu sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken weniger weitreichenden Gefahren, die mit solchen Fahrsicherheitstrainings verbunden sind. Von einer geringeren Gefährlichkeit kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen, nicht aber, wenn sie – wie dies vorliegend der Fall ist – im Rahmen eines sog. „freien Fahrens“ die Rennstrecke nutzen und auf diese Weise versuchen, ihr Fahrverhalten und ihr Können im Umgang mit dem Fahrzeug zu optimieren.

Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden3. Mit dem Begriff der Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind „Rennen mit Fahrzeugen“ i. S. vom § 29 Abs. 1 StVO gemeint4. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Fahrzeugen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich nichts anderes. Aus seiner Sicht betrifft der Ausschluss Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Unter einer „dazugehörigen Übungsfahrt“ wird er nur eine Fahrt verstehen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung bezieht, bei der es im oben dargestellten Sinne auf Höchstgeschwindigkeit ankommt5.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 – 12 U 149/13

  1. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2013 – 12 U 117/12 27; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl.2010, Vor A AKB 2008, Rn. 3[]
  2. vgl. BGH, VersR 2003, 236; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2011 – 12 U 45/11[][]
  3. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2007 – 12 U 237/06 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2007 – 12 U 107/07 16[]
  4. BGH, NJW 2003, 2018[]
  5. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2007 – 12 U 107/07 17, 19; OLG Köln, VersR 2007, 683 m.w.N.; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl.2010, AKB A, Rn. 17[]