Reiserücktrittsversicherung

Aufgabe einer Reiserücktrittsversicherung ist es, die Stornokosten aufzufangen, wenn – etwa aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann.

Wird etwa eine Pauschalreise oder auch ein gebuchter Flug wegen Erkrankung storniert, wird dem Kunden hierfür vom Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft eine Stornogebühr in Rechnung gestellt, deren Höhe sich danach bemisst, wie kurzfristig vor Reiseantritt die Reiseabsage erfolgte. Im Extremfalle einer Absage kurz vor Reiseantritt kann die Stonogebühr sogar den gesamten Reisepreis umfassen.

Der Versicherungsfall

Die Reiserücktrittsversicherung (bzw. Reiserücktrittskostenversicherung) tritt für diese Stornogebühren ein, wenn der Rücktritt von der Reise aus einem vom Versicherungsvertrag umfassten Grund erfolgte.

Solche versicherten Gründe sind im Regelfall etwa:

  • Tod eines Reisenden
  • Tod eines nahen Angehörigen
  • eine unerwartete Krankheit
  • eine schwere Verletzung aufgrund eines Unfalls
  • Impfunverträglichkeiten.

Der genaue Versicherungsumfang – und damit eine vollständige Liste der versicherten Rücktrittsgründe – können den Versicherungsbedingungen entnommen werden.

Versicherungsprämie und Selbstbehalt

Die für die Reiserücktrittskostenversicherung zu entrichtende Versicherungsprämie hängt insbesondere von der Höhe des Reisepreises sowie dem Umfang der versicherten Rücktrittsgründe ab. Daneben bieten manche Versicherungsgesellschaften auch eine Reiserücktrittsversicherung unter Einschluss eines Selbstbehaltes von bis zu 25% des Reisepreises an.

Hinweispflicht des Reiseveranstalters

Für Reiseveranstalter besteht die gesetzliche Pflicht, ihre Kunden zusammen mit der Reisebestätigung auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen, § 6 Absatz 2 Nr. 9 BGB-InfoV. Eine Verletzung dieser auf  Art. 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie 90/314/EWG beruhenden gesetzlichen Pflicht kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten.

Versicherung über die Kreditkarte

Einige Anbieter von („goldenen“) Kreditkarten haben in den Kreditkartenvertrag ein Versicherungspaket eingeschlossen, dass teilweise auch eine Reiserücktrittsversicherung umfasst, wenn die Reise mit dieser Kreditkarte bezahlt wurde.

Wird daneben noch eine gesonderte Reiserücktrittsversicherung, etwa über den Reiseveranstalter, abgeschlossen, können zwar beide Versicherungen eintrittspflichtig sein, gleichwohl kann der Kunde die Versicherungsleistung insgesamt nur einmal verlangen,  § 78 VVG.