Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.
Übersteigen – wie im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall – die voraussichtlichen Reparaturkosten eines versicherten Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert, beschränkt sich das Leistungsversprechen des Versicherers nach A.2.7.1 a Buchst. a AKB 2010 im Falle einer dennoch bedingungsgemäß durchgeführten Reparatur darauf, die Reparatur- und Reparaturnebenkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu tragen. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Reparatur, bezweckt A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010, ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage ist auch insoweit der Wiederbeschaffungswert. Der Versicherungsnehmer muss sich aber mit dem Restwert denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend dafür ist allein der Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt.
Unterliegt der Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen, stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettokaufpreis den nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnenden Restwert dar.
Ist ein Versicherungsnehmer im Falle eines Verkaufs nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös 1; der anzurechnende Restwert ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.
AKB 2010 bestimmt, dass der Versicherer Mehrwertsteuer nur dann erstattet, wenn sie bei der vom Versicherungsnehmer gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Klausel bezieht sich schon deshalb nicht auf die Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, weil der Versicherungsnehmer dabei Geld vereinnahmt und mithin keine Umsatzsteuer entrichten muss 2. Die Regelung in A.2.9 AKB 2010 führt im Streitfall lediglich dazu, dass der Kläger keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs verlangen kann, weil er bislang auf den Kauf eines anderen Fahrzeugs verzichtet und folglich auch keine Umsatzsteuer gezahlt hat. Es kann aber keine Rede davon sein, dass wie die Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht hat A.2.9 AKB 2010 in einem solchen Fall nicht nur die Versicherungsleistung auf den Nettowiederbeschaffungswert beschränkt, sondern „spiegelbildlich” die Anrechnung eines Bruttoerlöses für die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges festlegt. Eine solche wechselseitige rechtliche Abhängigkeit beider Geschäfte besteht nicht. Vielmehr sind die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs umsatzsteuerrechtlich voneinander unabhängige Vorgänge.
Im Streitfall hängt die Lösung deshalb allein davon ab, welchen Kaufpreis die Kaufinteressentin dem Kläger für sein Unfallfahrzeug tatsächlich gezahlt hätte. Dafür ist entscheidend, wie ihr Angebot „7.000 EUR (incl. MwSt.)” gemeint war. Wollte sie damit zum Ausdruck bringen, sie sei ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer in der Verkaufsrechnung in jedem Falle bereit, 7.000 € für das Fahrzeug des Klägers zu zahlen, müsste sich der Kläger einen Restwert in dieser Höhe anrechnen lassen. Wäre das Angebot dahin auszulegen, dass 7.000 € nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs, anderenfalls höchstens 5.882, 35 € als entsprechender Nettobetrag geboten würden, beschränkte sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 379/13