VorsorgeBote
Dsc02257

Anfechtbare Änderung der Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung

Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versicherungsfall eintritt.

Die Anfechtung unentgeltlicher …

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