Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliegt der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG. Fehlt es[…]
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Ihre Versicherungen - Ihr Recht
Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliegt der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG. Fehlt es[…]
Weiterlesen…Welche Anforderungen sind an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung zu stellen?[…]
Weiterlesen…Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG. Dem Versicherungsnehmer steht aber das Recht[…]
Weiterlesen…Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten[…]
Weiterlesen…Die vertraglich vereinbarte Unkündbarkeit von gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung ist[…]
Weiterlesen…Wurde – im Rahmen eines „Netto-Policen”-Modells mit dem Verbraucher die Zahlung einer Maklerprovision beim Abschluss einer Lebensversicherung vereinbart, so kann dem Makler[…]
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