Auslandskrankenversicherung – und die Flugkosten zu einer Notoperation

Eine Auslandskrankenversicherung trägt auch die Flugkosten zur Notoperation.

Mit dieser Begründung verurteilte jetzt das Oberlandesgericht Hamm einen Krankenversicherer, einer Versicherten ca. 21.500 € für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war.

Die 1971 in Portugal geborene Versicherungsnehmerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Versicherungsnehmerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherungsnehmerin reagierten sie mit ihrer Verlegung in ein Hospital in Lissabon. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Versicherungsnehmerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Versicherungsnehmerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. In dieser wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr.

Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Versicherungsnehmerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 Euro auf, deren Erstattung die Versicherungsgesellschaft verweigerte. Die Versicherungsgesellschaft hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig, die Versicherungsnehmerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, sei sie, die Versicherungsgesellschaft, hierfür nicht eintrittspflichtig.

Die von der Versicherungsnehmerin gegen die Versicherungsgesellschaft auf Erstattung der Transportkosten gerichtete Klage war erfolgreich. Ihr Rücktransport nach Deutschland sei, so das Oberlandesgericht Hamm, medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach ihrer stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Versicherungsnehmerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 20 U 190/13