Zahlungen des Schädigers, Leistungspflicht der Versicherung – und die Feststellungsklage

Erhält der Versicherungsnehmer zum Ausgleich seines Schadens eine Zahlung von einem Dritten, der seinerseits als Schädiger haftpflichtig ist, so vermindert diese Zahlung den Schaden, welchen der Versicherungsnehmer gegen seinen Schadenversicherer geltend machen kann.

Eine auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers gerichtete Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn sich feststellen lässt, dass dem Versicherungsnehmer ein Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden ist. Lässt sich auch durch eine Beweisaufnahme nicht mehr klären, ob der ursprüngliche Schaden die bereits von einem Dritten erhaltene Zahlung übersteigt, ist die Feststellungsklage daher unbegründet.

Eigentlich ist das eine Selbstverständlichkeit: Erhält der Versicherungsnehmer in der Schadensversicherung wegen eines bestimmten Schadensfalls eine Leistung von einem Dritten, so kann er den selben Schaden nicht noch einmal gegenüber dem Versicherer geltend machen. Es fehlt dann – in der Höhe der bereits erlangten Leistungen – an einem vom Versicherer zu ersetzenden Schaden1. Ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Gesamtschaden den Betrag, den der Versicherungsnehmer von einem dritten Schädiger erlangt hat, übersteigt.

Die Beweislast für den eingetretenen Schaden obliegt im Verhältnis zum Versicherer dem Versicherungsnehmer. Mithin ist es alleine Sache des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der nach den Versicherungsbedingungen eingetretene Schaden (im hier entschiedenen Fall: ein Sturmschaden) einen gezahlten Betrag übersteigt. Ansonsten kommt ein Feststellungsausspruch zu Gunsten des Versicherungsnehmers nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 5. Juni 2014 – 9 U 99/13

  1. vgl. Prölss in Prölss/Marin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 67 VVG, RdNr. 32[]