Heißt es in einer Versicherungsbestätigung zu einer Transportversicherung, dass die Versicherung endet, sobald die Gelder zugunsten des Versicherten auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben sind, kann die Auslegung ergeben, dass nicht nur Bar, sondern auch Buchgeld versichert sein sollte. Heißt es an anderer Stelle in der – in einer Mehrzahl früherer Fälle bereits verwendeten – Versicherungsbestätigung, dass Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Buchgeld versichert sind, so besitzen die ´alte´ und die ´neue´ Regelung nicht den gleichen Erklärungswert, sondern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ´neuen´ gegenüber der ´alten´ eine vorrangige Bedeutung zukommt.
Erhält im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherte von dem Versicherer eine Versicherungsbestätigung, die – entgegen der Regel – nicht nur eine Information über den Inhalt der Versicherungspolice enthält, so wird dessen ungeachtet eine eigene Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und dem Versicherten nicht begründet. Eine solche weit reichende Versicherungsbestätigung kann über die bisher anerkannten Fälle (insbesondere Kfz.Finanzierung und Leasing) hinaus einen Sicherungsschein darstellen. Dessen ungeachtet trifft die Anfechtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung auch den Versicherten und erlöschen mit der Anfechtung auch dessen Rechte aus der Versicherungsbestätigung.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 26. November 2009 – 8 U 238/08