Vergleichsweise Kostenregelungen und die Rechtsschutzversicherung

§ 5 Abs. 3 b der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen bestimmt, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet ist, die seinem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten eines Rechtsstreits zu übernehmen, wenn der Rechtsstreit (etwa im Rahmen eines Vergleichs) mit einer nicht dem materiellen Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird.

Diese Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist allerdings nach einem Urteil des Landgerichts Freiburg bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.

In der Rechtsprechung ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.01.20061 im Einzelfall umstritten, ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB wirksam und auch auf außergerichtliche Vergleiche oder anderweitige Erledigungen ohne Kostenregelung anwendbar ist2.

Auf die Entscheidung dieser Streitfragen kam es vorliegend jedoch nach Ansicht des Landgerichts Freiburg nicht an. Das Landgericht Freiburg teilte nämlich die Ansicht, dass § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn dem Versicherten kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zur Seite steht3. Denn in einem solchen Fall kann der Versicherungsnehmer materiellrechtlich keine § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) entsprechende Kostenregelung durchsetzen. Er hat über mögliche Kostenerstattungsansprüche damit auch nicht verfügt.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 1. April 2010 – 3 S 318/09

  1. BGH NJW 2006, 1281[]
  2. vgl. etwa LG Hagen NJW RR 2008, 478; und zuvor schon LG Aachen, Urteil v. 16.12.2005 – 6 S 4/06; LG München I RuS 2008, 512; VersR 2009, 254; aA LG Hamburg VersR 2009, 1529; grundlegend: Schneider, VersR 2004, 301ff; Heither NJW 2008, 2743ff[]
  3. LG Bremen NJW-RR 2007, 1404 m.w.N.[]