Verletzung der Aufklärungsobliegenheit – und die Leistungsfreiheit des Versicherers

Eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung tritt nicht bereits kraft Gesetzes ein, sondern setzt voraus, dass der Versicherer, der über die Rechte aus einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers disponieren kann, sich hierauf beruft1.

Steht die Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in Rede, so umfasst diese Dispositionsbefugnis deshalb auch die Entscheidung, eine weitere Aufklärung durch zusätzliche Unterlagen für nicht erforderlich zu halten.

Deshalb kann der Versicherer, der im Prozess unstreitig stellt, alle für die Prüfung des Versicherungsfalles notwendigen Unterlagen erhalten zu haben, eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten nicht mehr darauf stützen, dass der Versicherungsnehmer weitere Auskünfte nicht erteilt oder weitere Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13

  1. BGH, Urteil vom 26.01.2005 – IV ZR 239/03, VersR 2005, 493 unter – II 1 a[]