Versicherungsleistungen aus der Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine Versicherung auf fremde Rechnung.

Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.

Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG hat der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskehr von dem Versicherer erhaltener Versicherungsleistungen. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum2.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aufgrund des zwischen ihr und den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 29/16

  1. BGH, Urteil vom 12.06.1991 – XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12[]
  2. vgl. OLG Hamm, ZWE 2008, 133; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 292; Dötsch, ZMR 2014, 169 f.[]