Wartezeit statt Risikoausschluss

Mit Fällen, in denen nach dem Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen an die Stelle einer vorvertraglichen Risikoprüfung ein Risikoausschluss tritt bzw. treten soll, ist die Rechtsprechung seit langem und mehrfach befasst worden. Beanstandet worden sind Risikoausschlüsse, die den ohne Risikoprüfung gewährten Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle aufgrund von dem Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannten Vorerkrankungen versagen sollten.

Zählt der Risikoausschluss dagegen bestimmte, dem Versicherungsnehmer bekannte Erkrankungen auf, deren Verschweigen im Übrigen bzw. von vornherein zumindest als grob fahrlässig einzustufen wären, und wird die kausale Verknüpfung – wie hier – herausgestellt, ist der Risikoausschluss wirksam und missachtet nicht die gesetzliche Risikoverteilung bzw. -zuordnungen.

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 5. August 2014 – 7 O 651/14