Wer zahlt den Unfallschaden an Papas Auto?

Kann der Besitzer eines Fahrzeugs nicht damit rechnen, dass sein Fahrzeug von einer Person gefahren wird, die keinen Führerschein besitzt, hat im Falle eines Unfalls die Kaskoversicherung den eigenen Schaden zu begleichen.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eine Kaskoversicherung dazu verpflichtet, für den Unfallschaden am Fahrzeug in Höhe von 9000,00 Euro einzutreten. In diesem Fall ist das Fahrzeug für einen Abend vom Vater an die Freunde seines Sohnes übergeben worden. Weil der Sohn noch nicht im Besitz eines Führerscheins war, sollte dessen Freund fahren. Die Fahrt führte zum Essen nach Bremerhaven und dann weiter nach Rodenkirchen. Am frühen Morgen kollidierte das Fahrzeug mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug. Von der Polizei wurde das Auto verlassen vorgefunden. Aufgrund von verschiedenen Anhaltspunkten bestand gegen den Sohn, dass dieser absprachewidrig das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte. Deshalb hat die Versicherung eine Zahlung abgelehnt. Die Zahlungsverweigerung wurde damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte. Nach Auffassung der Versicherung hätte der Vater damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde.

Im Regelfall übernimmt die Kaskoversicherung nach einem Unfall den eigenen Schaden – bei Einhaltung der Versicherungsbedingungen. Darin ist u.a. festgehalten, dass die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist, wenn das Fahrzeug einer Person ohne Fahrerlaubnis zum Fahren überlassen wird. Kommt es zu Streitigkeiten mit der Versicherung, kann es durchaus sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt um Unterstützung zu bitten. Ob es sich dabei um einen Juristen handelt, der Versicherungsrecht in Köln anbietet oder in der Münchener Region tätig ist, bleibt den Vorlieben und dem Wohnsitz des Mandanten überlassen. Versicherungsrecht kann für einen Laien schwer verständlich sein, so dass im Streitfall vor Gericht juristische Unterstützung hilfreich sein kann.

In dem hier zu entscheidenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bei der Beweisaufnahme festgestellt worden, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken sollte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der Vater nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen. Denn diese Ermittlungsverfahren hätten sich auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt nach Meinung des Oberlandesgerichts deutlich höher. Aus diesen Gründen sei ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters nicht erwiesen und die Versicherung habe den Schaden zu begleichen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22. März 2017 – 5 U 174/16