Die Wohngebäudeversicherung dient der Absicherung ihres Wohnhauses etwa gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel:
Was es versichert?
Die Wohngebäudeversicherung betrifft zunächst das eigentliche Wohnhaus. Daneben sind auch Nebengebäude wie etwa der Garage oder ein Carport, ein Gerätehaus im Garten oder aber die Box für ihre Mülleimer versichert, soweit sie in ihrer Versicherungspolice aufgeführt sind.
ebenfalls mitversichert ist das Hauszubehör. Hierzu zählen etwa die Markise an der Terrassentür oder die Dachantenne.
Welche Gefahren sind versichert?
Die Gebäudeversicherung schützt Ihr Haus nicht allumfassend, sondern nur gegen bestimmte Gefahren. Von der Gebäudeversicherung fassend daher nur solche Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm und Hagel verursachte wurden. Darüber hinaus sind in einigen Versicherungen auch Schäden durch Elementargewalten versichert.
-
Feuer
Die Wohngebäudeversicherung tritt ein bei Schäden, die durch Brand, Blitzschlag oder eine Explosion Ursache wurden. Zu dem hiernach ersatzfähigen Schaden zählt auch der Schaden, der durch Löschwasser oder Ruß entstanden ist.
-
Leitungswasser
die Wohngebäudeversicherung tritt des weiteren ein undichten oder geplatzten Wasserrohren. Versichert sind dabei Schäden durch alle Wasser führenden Leitungen und die dazugehörigen Anlagen, egal ob sie der Wasserversorgung oder der Wasserentsorgung dienen. Auch wasserführende Heizkörper und Rohre zählen hierzu, ebenso Klimapumpen und Wärmepumpen. Aber auch Schäden aus dem Auslaufen von Waschmaschinen und Spülmaschinen sind mitversichert, ebenso – je nach Versicherungsvertrag – Schäden aus auslaufenden Aquarien oder Wasserbetten.
-
Sturm und Hagel
Sturmschäden sind dann versichert, wenn bei dem Sturm mindestens eine Windstärke acht gemessen wurde, bei Hagelschäden tritt die Wohngebäudeversicherung unabhängig von der Windstärke ein.
- Darüber hinaus können der Wohngebäudeversicherung aber auch noch weitere Gefahren versicherte werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde:
-
Elementarschäden
Dies betrifft zunächst Schäden durch Elementargewalten, also Schäden, die am Gebäude durch Überschwemmungen, .stark Regen, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck oder Vulkanausbruch entstanden sind. diese Zusatzversicherung dürfte für nahezu jeden Hauseigentümer sinnvoll sein, wird allerdings von den Versicherungen nicht in jedem Fall angeboten. So ist es etwa nahezu ausgeschlossen, eine Versicherung gegen Überschwemmungen zu erhalten, wenn das Grundstück in der Nähe eines Flusses liegt, der in den letzten Jahren bereits einmal über die Ufer getreten ist.
-
Überspannung
Überspannungsschäden sind in der Wohngebäudeversicherung zunächst nicht umfasst, auch wenn sie etwa durch einen Blitzschlag in die Stromversorgungsleitung herrühren. All dies können solche Überspannungsschäden in die Wohngebäudeversicherung einbezogen werden, einige Versicherungen bieten dies sogar standardmäßig an.
-
Glasbruch und Solaranlagen
Eine Versicherung für Glasbruch ist regelmäßig nur bei Fenstern bis zu einer bestimmten Größe in der Wohngebäudeversicherung enthalten. Bei größeren Panoramafenstern oder etwa bei einem Wintergarten muss das Glasbruchrisiko daher separat versichert werden. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, auch diese müssen durch eine spezielle Vereinbarung Gebäudeversicherung einbezogen oder durch eine spezielle Polis versichert werden.
-
Öltank
Befindet sich in dem Gebäude ein Öltank, ist zu bedenken, dass Schäden die durch ein Leck im Öltank entstehen, ebenfalls in einer separaten Police abgedeckt werden müssen, hierfür ist eine Wohngebäudeversicherung alleine nicht ausreichend.
-
Gefahrerhöhungen
Bei der Wohngebäudeversicherung ist ebenfalls zu beachten, dass bestimmte „Gefahrserhöhungen” Versicherer gemeldet werden müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Meldeobliegenheit, so ist der Versicherer ggfs. leistungsfrei, wenn er sich in einem Schaden gerade diese erhöhte Gefahr realisiert hat. Umgekehrt ist der Versicherer unter Umständen berechtigt, wegen einer solchen Gefahrerhöhung ein Zuschlag zur Versicherungsprämie zu verlangen.
Ein typischer Fall einer solchen Gefahrerhöhung liegt zum Beispiel vor, wenn das Gebäude leer steht, sei es wegen Nichtnutzung oder sei es wegen vorübergehender Baumaßnahmen.
Ebenfalls stellt es eine Gefahrerhöhung dar, wenn das Gebäude nicht mehr nur zu Wohnzwecken genutzt wird, sondern sie in diesem Haus etwa auch noch ein Gewerbe betreiben.
Was wird ersetzt?
Die Wohngebäudeversicherung ist eine so genannte gleitende Neuwertversicherung. Dies bedeutet, dass sie, unabhängig vom Alter ihres Hauses, den Betrag erhalten, die sie benötigen um zu heutigen Preisen die Schäden auszubessern oder das Haus neu aufzubauen. dies umfasst nicht nur die reinen Baukosten, sondern auch die Kosten des Architekten sowie die Konstruktions-und Planungskosten. Aber auch die Kosten für einen erforderlichen Gebäudeabbruch, für die Sicherung des Grundstücks und für Aufräumarbeiten sind von der Wohngebäudeversicherung umfasst.
Ist das Gebäude, etwa nach einem Wohnungsbrand, nicht mehr bewohnbar, wird Ihnen der Mietwerts für maximal 18 Monate gezahlt, ebenso wie etwa ein durch einen Wohnungsbrand verursachten Mietausfall.
Soweit ein Neubau des Hauses erforderlich ist, erhalten sie den Neuwerts allerdings nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich neu bauen. Beabsichtigen sie dagegen, nicht mehr neu zu bauen, erhalten sie statt des Neuwertes nur den Zeitwert des Hauses erstattet, in diesem Fall müssen Sie also Abzüge wegen Alterung, Abnutzung oder unterlassener Reparaturen hinnehmen.
Und bei Kauf oder Erbe?
Besteht für ein Gebäude eine Wohngebäudeversicherung, so geht diese bei Kauf oder Verkauf des Hausgrundstücks von dem bisherigen Eigentümer auf den Erwerber über, so dass ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet ist. Der Erwerber ist allerdings berechtigt, die auf ihn übergegangenen Gebäudeversicherung entweder sofort oder aber zum Ablauf der (vom Verkäufer bereits bezahlten) Periode außerordentlich zu kündigen.
Haben Sie dagegen ein Hausgrundstück, geht in die Wohngebäudeversicherung selbstständig auch auf sie mit über, allerdings haben sie diesem Fall keine Sonderkündigungsrecht. die Versicherung ist in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt von ihm kündbar, zu dem sie auch der Erblasser hätte kündigen können.