Wohngebäudeversicherung – und die Feuerschutzsteuer

Wohngebäudeversicherungen unterliegen nur der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherungen tatsächlich auch Feuerrisiken absichern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln auch bei verbundenen Wohngebäudeversicherungen.

In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall bot eine Versicherungsgesellschaft Wohngebäudeversicherungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko mit absichern. Gleichwohl ging das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungsteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 1.07.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.

Die daraufhin erhobene Klage der Versicherungsgesellschaft gegen den Feuerschutzsteuerbescheid war erfolgreich. Das Finanzgericht Köln stützte dabei seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes: Danach unterlägen Wohngebäudeversicherungen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecke, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Eine potentielle Versicherbarkeit sei deshalb nicht ausreichend. Es komme vielmehr darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden seien.

Für den vorliegenden Streitfall ist § 9 Abs. 4 FeuerschStG a.F. – und nicht § 9 Abs. 4 FeuerschStG in der seit 31.12 2014 geltenden Fassung – maßgeblich, da es für die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt der zu beurteilenden behördlichen Handlung geltende Recht ankommt. Hier galt zum Zeitpunkt der Auswertung der Prüfungsfeststellungen und des Erlasses des streitgegenständlichen Feuerschutzsteuerbescheides, d.h. im Februar 2014, noch § 9 Abs. 4 FeuerschStG a.F.

Hiernach erlaubt § 9 Abs. 4 FeuerschStG a.F. abweichend von den allgemeinen Korrekturvorschriften eine „zusammenfassende Korrektur“ nur insoweit, als diese Korrektur-Steuerfestsetzung zusammen mit einem „laufenden Anmeldungszeitraum“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1, der sich das Finanzgericht anschließt, ist mit dem Begriff des laufenden Anmeldungszeitraums zwar kein bestimmter Anmeldungszeitraum festgelegt, jedoch muss der Anmeldungszeitraum, für den die Korrektur-Steuerfestsetzung erfolgt, nach Abschluss der Außenprüfung liegen2.

Vorliegend genügte der Beklagte mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids der formalen Anforderung im Hinblick auf den zutreffenden Anmeldungszeitraums im Sinne von § 9 Abs. 4 FeuerschStG a.F., denn mit dem Monat Dezember 2013 hat der Beklagte einen „Korrektur-Anmeldungszeitraum“ gewählt, der nach Abschluss derAußenprüfung betreffend den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 liegt. Insoweit genügt es jedenfalls, wenn der laufende Anmeldungszeitraum später als die Außenprüfung endet. In der Regel – vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls – ist eine Außenprüfung mit Zusendung des Prüfungsberichtes abgeschlossen3. Diese Sichtweise entspricht auch der Regelung in § 202 Abs. 1 AO, wonach über das Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht ergeht. Hier wurde – mangels anderweitiger Erkenntnisse und mangels eines entgegenstehenden Vortrags der Beteiligten – die bei der Versicherungsgesellschaft durchgeführte Feuerschutzsteuer-Außenprüfung (spätestens) mit der Fertigung und Übersendung des Betriebsprüfungsberichts am 20.12 2013 abgeschlossen. Der Anmeldungszeitraum Dezember 2013 dauerte zu diesem Zeitpunkt noch an und endete erst nach Ablauf der Außenprüfung. Darauf, ob gegebenenfalls bereits zuvor alle Prüfungshandlungen abgeschlossen und damit schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Abschluss der Außenprüfung angenommen werden könnte, kommt es nicht an.

Der angefochtene Feuerschutzsteuerbescheid ist gleichwohl rechtswidrig, denn die streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungen, bei denen kein Feuerrisiko abgesichert ist, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer. Es handelt sich bei diesen Wohngebäudeversicherungen gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, d.h. um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG in der durch Art. 12 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.20094 geschaffenen, seit dem 1.07.2010 und mithin für den Streitzeitraum 2011 geltenden Fassung unterliegt der Feuerschutzsteuer die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen (Nr. 1), Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (Nr. 2) und Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (Nr. 3). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG unterliegt das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, nicht der Feuerschutzsteuer.

Abweichend hiervon war das Gesetz bis zum 30.06.2010 derart gefasst, dass nach § 1 Nr. 2 FeuerschStG a.F. der Feuerschutzsteuer Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen.

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG hier nicht erfüllt. Wohngebäudeversicherungen unterliegen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die jeweils zu beurteilende Versicherung tatsächlich auch ein Feuerrisiko absichert. Insoweit kommt es auf eine konkrete Betrachtung der tatsächlich versicherten Risiken an; eine abstrakte Betrachtung dergestalt, dass es maßgeblich ist, welche Risiken (potentiell) Gegenstand einer Wohngebäudeversicherung sein können, genügt demgegenüber nicht.

Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG. Danach werden Wohngebäudeversicherungen gerade unter weiteren Voraussetzungen als der Feuerschutzsteuer unterliegende Versicherungen genannt. Es sind explizit nur die Wohngebäudeversicherungen erfasst, „bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können“. Wenn Wohngebäudeversicherungen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Feuerrisiken, d.h. Gefahren, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, abdecken, der Feuerschutzsteuer unterliegen sollten, mithin es ausreichend sein sollte, dass Wohngebäudeversicherungen typischerweise (potentiell) Feuerrisiken erfassen, hätte es des ergänzenden Relativsatzes in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG nicht bedurft.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Wortes „können“ am Ende von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG. Vielmehr erklärt sich die Verwendung des Wortes „können“ dadurch, dass von dem Tatbestand gerade der Fall erfasst sein soll, dass ein Feuerrisiko, dass sich auch durch eine (eigenständige) Feuerversicherung absichern ließe (und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerschStG feuerschutzsteuerpflichtig wäre), tatsächlich aber nicht durch eine solche Feuerversicherung, sondern stattdessen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung mitversichert wird. Mit der Verwendung der Möglichkeitsform in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG am Ende („können“) werden daher zutreffend die tatsächlichen Gegebenheiten beschrieben, die vom Tatbestand erfasst sein sollen. Dieser bezieht sich nämlich gerade auf den Fall, dass ein Feuerrisiko zwar in einer Feuerversicherung abgesichert werden könnte, tatsächlich aber nicht mit einer Feuerversicherung, sondern stattdessen mit einer Wohngebäudeversicherung abgesichert wird.

Zudem spricht auch die Verwendung des Wortes „entfällt“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG („Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, …“) dafür, dass nicht lediglich eine potentielle Versicherbarkeit genügt, sondern es darauf ankommen, ob bei den zu beurteilenden Versicherungen nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich Feuerrisiken abgesichert sind.

Dieser Auslegung stehen auch nicht die Änderungen im Gesetzeswortlaut im Vergleich zu der bis zum 30.06.2010 geltenden Fassung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG entgegen. Denn auch nach dieser früheren Gesetzesfassung waren seinerzeit Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat nur dann der Feuerschutzsteuer unterworfen, wenn diese Versicherungen tatsächlich (zumindest teilweise) auch Feuerrisiken erfasst hatten. Durch die seinerzeit maßgebliche Formulierung, dass dies gilt, „wenn das Versicherungsentgelt“ teilweise auf Gefahren entfällt, …“, war dies in gleicher Weise klargestellt wie durch die heutige Formulierung, wonach maßgeblich ist, dass „die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, …“.

Die Gesetzessystematik in § 1 Abs. 1 FeuerschStG spricht ebenfalls dafür, dass der Feuerschutzsteuer nur solche Versicherungen unterliegen, bei denen tatsächlich Feuerrisiken, zumindest teilweise, Versicherungsgegenstand sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich – wie der Beklagte meint –, dass die Anwendungsbereiche von Nr. 1 und Nr. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG ohne den Relativsatz in Nr. 2 nicht abgrenzbar wären. Alle drei Tatbestandsalternativen von § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG setzen voraus, dass nach dem tatsächlichen Versicherungsgegenstand Feuerrisiken abgesichert werden. Soweit ausschließlich Feuerrisiken erfasst werden, handelt es sich um eine Feuerversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerschStG. Soweit eine Versicherung nur teilweise Risiken erfasst, unterliegt sie unter der weiteren Voraussetzung, dass es sich entweder um eine Wohngebäudeversicherung im Sinne von Nr. 2 oder um eine Hausratversicherung im Sinne von Nr. 3 handelt, der Feuerschutzsteuer. Anders als Nr. 1 erfassen Nr. 2 und Nr. 3 demnach Versicherungen, die nur teilweise Feuerrisiken abdecken5.

Da maßgeblich ist, welche Risiken tatsächlich Gegenstand einer Versicherung ist, wären beispielsweise „Wohngebäudeversicherungen“, bei denen in den Versicherungsbedingungen sämtliche Risiken außer Feuer ausgeschlossen wären, bereits als (reine) Feuerversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerschStG anzusehen6; der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG wäre hingegen nicht eröffnet, da eine solche Versicherung gerade nicht nur teilweise – sondern vollständig – auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Schließlich entspricht dem auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuern insoweit, als diese zwischen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer aufgeteilt wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG ist die Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer bei Wohngebäudeversicherungen ein Anteil von 14 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts. Der Steuersatz beträgt nach § 4 Abs. 1 FeuerschStG 19 %. Der jeweils nicht in die Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer einbezogene Anteil des Versicherungsentgelts unterliegt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VersStG der Versicherungsteuer zu einem Steuersatz in Höhe von ebenfalls 19 %7.

Dieses Ergebnis bestätigt sich durch die Gesetzeshistorie. Hieraus ergibt sich, dass die zum 1.07.2010 vorgenommene Gesetzesänderung dem Ziel diente, die doppelte Belastung des Versicherungsentgelts sowohl mit Versicherungsteuer als auch mit Feuerschutzsteuer zu beenden und materiell-rechtliche Überschneidungen bzw. Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Tatbestände im Versicherungsteuergesetz einerseits und im Feuerschutzsteuergesetz andererseits zu beseitigen8. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Wortlautänderung den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, wie er schon vor dieser Gesetzesänderung bestand, erweitern und damit Wohngebäudeversicherungen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Feuerrisiken abdecken, der Feuerschutzsteuer unterwerfen wollte, lassen sich aus den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen. Insoweit blieb mit der Gesetzesänderung im Jahre 2010 die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Feuerschutzsteuer bei Wohngebäudeversicherungen, wie sie bereits im Zusammenhang mit der erstmaligen im Feuerschutzsteuergesetz durch die im Jahre 1979 geschaffene ursprüngliche (und bis 30.06.2010 geltende) Fassung des maßgeblichen Tatbestandes bestand, unverändert fort.

Im Jahre 1979 hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.01.1980 das Feuerschutzsteuergesetz erlassen und damit die Erhebung der Feuerschutzsteuer umfassend und bundeseinheitlich neu geregelt. Hintergrund dieser Gesetzgebung war insbesondere, dass der Gesetzgeber dem Rückgang des Feuerschutzsteueraufkommens entgegenwirken wollte. Dieser war dadurch eingetreten, dass sich die sog. verbundenen Gebäudeversicherungen im Laufe der Zeit zu selbständigen Einheitsversicherungen entwickelt hatten9. Diese Versicherungen konnten jedoch – nach damaliger Gesetzesfassung – nicht mehr der Feuerschutzsteuer unterworfen werden, selbst wenn dadurch tatsächlich auch Feuerrisiken mit abgesichert waren10. Denn bis dahin galten verschiedene Feuerschutzsteuergesetze bzw. Durchführungsverordnungen der Länder bzw. fortgeltendes Recht des Deutschen Reiches, die jedoch nur reine Feuerversicherungen erfassten (vgl. § 1 Abs. 1 FeuerschStG 1939 vom 01.02.1939, RGBl. I, 113). Von diesen Regelungen gerade nicht erfasst werden konnten Versicherungen, die zwar auch, jedoch nicht ausschließlich Feuerrisiken absicherten, mithin keine (reinen) Feuerversicherungen, sondern sog. verbundene (Gebäude-) Versicherungen darstellten.

Dem mit der Anerkennung der verbundenen Versicherungen als selbständige (Einheits)Versicherungen einhergehenden Rückgang des Feuerschutzsteueraufkommens ist der Gesetzgeber mit Schaffung des Feuerschutzsteuergesetzes 1979 dadurch entgegengetreten, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG 1979 „Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat“ wieder der Feuerschutzsteuer unterworfen wurden, „wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können“. Bereits nach dieser Gesetzesfassung wurde darauf abgestellt, dass feuerschutzsteuerpflichtig Versicherungen sind, die Risiken absichern, „die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können“. Diese gesetzliche Regelung zielte gerade auf die sich am Versicherungsmarkt neu entwickelten Versicherungsprodukte ab, die keine reinen Feuerversicherungen waren, nach den Versicherungsbedingungen jedoch auch Feuerrisiken absicherten.

Gleichwohl knüpfte das Feuerschutzsteuergesetz 1979 an die Vorgängerregelungen insoweit an, als sich am materiell-rechtlichen Regelungsgehalt nichts ändern sollte, mithin auch nach § 1 Abs. 1 FeuerschStG 1979 nur die Versicherungen erfasst sein sollten, die tatsächlich auch Feuerrisiken abdecken.

Ein darüber hinausgehender, abweichender subjektiver Wille des Gesetzgebers dahingehend, mit der seit dem 1.07.2010 geltenden Gesetzesfassung Wohngebäudeversicherungen stets der Versicherungsteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, ob die Versicherungen tatsächlich Feuerrisiken absichern oder nicht, ist aus der Gesetzesbegründung11, aber auch aus sonstigen Umständen – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht ersichtlich.

Im Übrigen hätte sich eine entsprechende gesetzgeberische Intention dahingehend, Wohngebäudeversicherungen stets vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG zu erfassen, so ein entsprechender Regelungswille denn tatsächlich vorgelegen haben sollte, jedenfalls nicht hinreichend im Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG niedergeschlagen. Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit Berücksichtigung finden, als dieser Wille im Gesetzeswortlaut selbst hinreichend bestimmt Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG, Entscheidungen vom 17.05.1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 09.05.1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH, Urteile vom 21.10.2010 – IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277; vom 28.07.2011 – VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62). Insoweit geht es zu Lasten der Finanzverwaltung, dass der Gesetzgeber, wenn er, wie der Beklagte meint, Wohngebäudeversicherungen unabhängig davon, ob tatsächlich Feuerrisiken abgesichert sind oder nicht, der Feuerschutzsteuer unterwerfen wollte, dies jedenfalls nicht hinreichend klar in § 1 Abs. 1 FeuerschStG in der seit 1.07.2010 geltenden Fassung geregelt hat.

Das Finanzgericht Köln hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat diesen Weg allerdings nicht beschritten, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts Köln rechtskräftig ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 K 3652/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 13.12 2011 – – II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596 zur identischen Regelung in § 10 Abs. 4 VersStG[]
  2. vgl. auch FG Köln, Urteil vom 15.01.2015 – 2 K 3741/12, EFG 2015, 1145[]
  3. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 08.07.2009 – – XI R 64/07, BFHE 226, 19, BStBl II 2010, 4[]
  4. BGBl I 2009, 2702[]
  5. so auch Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 77 f.[]
  6. so auch Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 81[]
  7. ebenso Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 77[]
  8. vgl. BT-Drs. 16/12400, S. 17, 29[]
  9. vgl. BT-Drs. 8/2172, S. 8[]
  10. vgl. auch Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 84[]
  11. vgl. BT-Drs. 8/2172, S. 8; BT-Drs. 16/12400, S. 29[]