Gesetzliche Krankenkassen und der Gesundheitsbonus

Wenn eine Krankenkasse in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsieht, müssen diese Leistung aber bei allen Betroffenen notwendig sein, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung der Satzungsgenehmigung einer gesetzlichen Krankenkasse als rechtmäßig angesehen1. Die betroffene Krankenkasse versucht sich als Krankenkasse mit ökologischer Ausprägung unter der Vielzahl der Krankenkassen hervorzuheben. Durch den Verwaltungsrat ist eine Satzungsänderung der Krankenkasse beschlossen worden, nach der zusätzliche Kosten bis zu einem Betrag von 75,00 € übernommen werden als so eine Art von Gesundheitsbonus – System. In den Genuss dieser Regelung sollen vegetarisch oder vegan ernährende versicherte Personen kommen für die Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich Beratung und Aufklärung. Nachdem das Bundesversicherungsamt die Genehmigung dieser Regelung abgelehnt hat, ist von der Krankenkasse Klage vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erhoben worden. Nach Meinung der Klägerin sei die Blutuntersuchung eine Leistung der Vorsorge, die eine mögliche Satzungsleistung sein kann, da sie notwendig sei, damit Verschlimmerungen von Krankheiten vermieden bzw. Krankheiten ganz verhütet werden können.

Keine Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchung von Vegetariern

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausdrücklich betont, dass eine Krankenkasse in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen kann. Allerdings müsse diese Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sein, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden. Diese Bedingung sieht das Landessozialgericht hier nicht erfüllt. Denn es sei nicht allgemein zu befürchten, das bei vegetarischer bzw. veganer Ernährung ein Vitamin B 12 – Mangel mit dadurch verursachten Erkrankungen erfolge. Aus diesen Gründen war die Satzungsänderung für die Kostenübernahme einer zusätzliche Vorsorgeuntersuchung nicht zu genehmigen.

Krankenkassen-Bonus

Auch wenn es inzwischen einen harten Wettbewerb unter den Krankenkassen gibt, ist dennoch nicht Alles erlaubt. Wer als Verbraucher seine Krankenkasse wechseln möchte und Wert auf eine gesunde Lebensweise legt, muss sich nicht unbedingt für eine Krankenkasse mit besonderer Ausrichtung entscheiden. Um seinen gesunden Lebenswandel entsprechend honoriert zu wissen, bietet sich z.B. ein System mit Gesundheitsbonus an, bei dem der Versicherungsnehmer belohnt wird, der aktiv Etwas für seine Gesundheit tut. Man kann mit sportlicher Betätigung und der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen Bonuspunkte sammeln. Diese Punkte werden im Jahresverlauf festgehalten und zahlen sich – je nach Höhe – finanziell am Jahresende aus. So bringt z. B. ein Fitnesskurs oder das Schwimmtraining nicht nur Spass, sondern minimiert auch die Kosten der Krankenversicherung. Die Angebote der Krankenversicherungen sind dermaßen weit gefächert, dass sich auf jeden Fall ein Vergleich verschiedener Krankenkassen lohnt. So reichen als Beleg bei der einen Versicherung ein ausgefülltes Bonusheft während bei der anderen einzelne Quittungen eingereicht werden müssen. Unterschiedlich ist auch der Höchstbetrag, der als Bonus am Jahresende ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. Darüber hinaus kann der Gesundheitsbonus entweder allein von dem Versicherten wahrgenommen werden oder auch von den mitversicherten Familienangehörigen. Welche Variante für einen Versicherten in Frage kommt, hängt also ganz individuell von seiner speziellen Lebenssituation ab.

  1. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 – L 5 KR 66/15 KL[]