Hausratversicherung

Mit der Hausratversicherung soll eine Zerstörung oder ein Verlust ihres Eigentums abgesichert werden. Allerdings schützt die Hausratversicherung nicht vor jeder Form des Zerstörung oder des Abhandenkommens. Versichert sind vielmehr nur bestimmte Gefahren, bei dem die Hausratversicherung für die dadurch eingetretene Schäden aufkommt. Was alles bei der Hausratversicherung zu beachten ist, haben wir uns bemüht, im Folgenden für sie zusammenzustellen:

Welche Gefahren sind versichert?

Mit der Hausratversicherung ist ihr Eigentum gegen mehrere Gefahren versichert. Dies umfasst in der Regel folgende Gefahren:

  • Feuer, Blitz, Explosion und Implosion,
  • Schäden durch Leitungswasser (nicht aber etwa durch Überschwemmungen)
  • Schäden durch Sturm und Hagel
  • Schäden durch Einbruchdiebstahl

Schäden aus Diebstählen sind also nur versichert, wenn sie durch ein Einbruch in die Wohnung erfolgen. Einige Versicherungsunternehmen weiten diesen Versicherungsschutz allerdings auch aus etwa auf Diebstahl von Gartenmöbel oder Ähnlichem. Den genauen Umfang ihres Versicherungsschutzes können sie der Police ihrer Hausratversicherung entnehmen.

Welche Sachen sind versichert?

Der Versicherungsumfang ihrer Hausratversicherung umfasst im Regelfall ihr gesamtes bewegliches Eigentum, soweit es in ihrer Wohnung oder im dazugehörigen Nebenräumen untergebracht ist. Ihre Möbel, Ihre Kleidung, das Kinderspielzeug, die Teppiche und Bilder, ihre Küchengeräte, aber auch ihr Computer sind damit versichert. Auch die im Kellerraum gelagerten Gegenstände unterfallen die Hausratversicherung, ebenso das in der Garage untergebrachte Werkzeug oder der dort stehende Rasenmäher. Nicht versichert in der Hausratversicherung sind dagegen solche Gegenstände, die zum Hause selber gehören, wie etwa Glasscheiben, oder über eine andere Versicherung geschützt werden müssen, wie etwa ihr Auto.

Freilich gibt es auch hier einige Besonderheiten zu beachten:

Wertgegenstände

Die Hausratversicherung umfasst grundsätzlich ihr gesamtes in der Wohnung befindliches Eigentum, also auch die dort befindlichen Wertgegenstände. Allerdings schränken die meisten Versicherungen den Versicherungsschutz für Wertgegenstände auf eine bestimmte Wertgrenzen. Sofern sich etwa in den meisten Versicherungspolicen Obergrenzen für die Entschädigung bei

  • Bargeld von 1500 €
  • Sparbücher und Wertpapieren von 3000 €
  • Schmuck, Briefmarken und Gold von 25.000 €.

Soweit ihre Wertgegenstände einen höheren Wert aufweisen, können diese Wertgrenzen auch angehoben werden. Dies muss jedoch im Einzelfall mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden, das hierfür im Regelfall auch ein Zuschlag zur Versicherungsprämie erhebt oder auch verlangt, dass sie für diese Wertgegenstände spezielle Sicherungsmaßnahmen treffen müssen wie etwa die Absicherung durch eine Alarmanlage oder die Aufbewahrung in einem Tresor.

Das Arbeitszimmer

Versichert sind sie in ihrer Wohnung im befindlichen Sachen. Nicht zur Wohnung zählt jedoch ein Arbeitszimmer, sofern dieses vom Finanzamt als Arbeitsmarkt anerkannt wurde. Für die in einem solchen Arbeitszimmer befindlichen Gegenstände benötigen Sie also eine separate Absicherung.

Freilich gilt auch hier, zunächst einen Blick in ihre Versicherungspolice zu werfen: einige Hausratsversicherungen schließen nämlich auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer in den Versicherungsschutz mit ein, soweit dieses ausschließlich über die privat genutzten Wohnräume betreten werden kann. Ggfs. sollten Sie ihren Versicherer hierauf einmal ausdrücklich ansprechen.

Die Außenversicherung

Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vorübergehend aus der Wohnung entfernt wurden. Auf Reisen ist ihr Gepäck also auch – zumindest einem gewissen Umfang – mit versichert, ebenso solche Gegenstände, die sie im Sommer mit in ihre Gartenlaube nehmen. Diese außen er gilt freilich zeitlich nicht unbegrenzt sondern ist auf einige – meist drei oder sechs – Monate begrenzt.

Längere Abwesenheit

Grundlage der Hausratversicherung ist, dass die Wohnung, in der ihre Sachen sich befinden, von ihnen auch ständig bewohnt wird. Ein normaler Jahresurlaub stört hierbei nicht, wenn sie jedoch über mehrere Monate abwesend sind, muss ihr Versicherungsunternehmen hiervon unterrichtete werden, damit wegen dieser „Gefahrerhöhung“ nicht ihr Versicherungsschutz entfällt.Ab wie viel Tagen Abwesenheit sie ihren Versicherer unterrichten müssen, ist bei den einzelnen Versicherungsunternehmen unterschiedlich geregelt. Meistens wird in den Versicherungsverträgen die Grenze bei 60 oder 90 Tagen Abwesenheit gezogen. Auch hier gilt: die genaue Regelung können Sie ihrer Versicherungspolice entnehmen.

Diese Meldepflicht gilt im übrigen bei allen „Gefahrerhöhungen“. Ein typisches Beispiel hierfür sind zum Beispiel auch Einrichtungen des Hauses, wie sie etwa bei einer Sanierung der Außenfassade erfolgen. Auch solche Einrichtungen müssen dem Versicherer regelmäßig gemeldet werden, damit sie nicht ihren Versicherungsschutz gefährden.

Der Umzug

Bei einem Umzug ist in der Hausratversicherung sowohl die alte wie auch die neue Wohnung für maximal zwei Monate versichert. Der Versicherungsschutz umfasst in dieser Zeit sowohl alle Sachen, die sich noch in der alten Wohnung befinden, wie auch die Sachen, die bereits in ihre neue Wohnung verbracht haben.Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dem Versicherersunternehmen den Umzug in die neue Wohnung mitzuteilen.

Eine Besonderheit steht jedoch für den Umzug an sich, der von ihrer Hausratversicherung nicht umfasst ist. Wie Hausratversicherung beruht vielmehr für den eigentlichen Umzug. Hier ist eine Absicherung nur entweder über die Haftung des beauftragten Speditionsunternehmens (die nur sehr eingeschränkt vorhanden ist) oder über eine zusätzliche Transportversicherung möglich.

Wer ist versichert?

Von der Hausratversicherung mit umfasst sind grundsätzlich alle Sachen, die im Eigentum der Personen stehen, die mit ihnen in ihrer Wohnung leben. Sie wird freilich vorausgesetzt, dass auch wirklich zusammen leben, die Sachen von Personen, mit denen lediglich eine Wohngemeinschaft besteht, oder die Sachen von Untermietern sind daher nicht mitversichert.

Zusammenziehen mit einem Partner

Ziehen Sie mit einem Partner in eine gemeinsame Wohnung zusammen, so benötigen sie nur noch eine gemeinsame Hausratversicherung. Haben bisher beide Partner einer eigener Hausratversicherung, so schauen Sie nach, wer von ihnen ältere Versicherung hat.Diese ältere Versicherung wird dann für sie beide zuständig, der Partner mit der inneren Hausratversicherung kann seinen Versicherungsvertrag dagegen in der Regel problemlos kündigen. Ein Bestehenlassen der jüngeren Versicherung – also eine bewusste Doppelversicherung – macht keinen Sinn sondern kann im Schadensfall dazu führen, dass der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei wird.

Bitte denken Sie jedoch daran, dass in der bestehen bleibenden älteren Versicherung gegebenfalls die Versicherungssumme angepasst werden muss.

Trennen sie sich dagegen von ihrem Partner, sollten sie in ihren Versicherungsvertrag schauen, wer von ihnen beiden der Versicherungsnehmer ist. Für diesen gilt die bisherige Versicherung weiter, der andere Partner muss dagegen eine neue Versicherung abschließen. Nicht maßgebend ist hierbei, wer in der ehemals gemeinsamen Wohnung verbleibt, entscheidend ist nur, wer als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag aufgeführt ist.

Die Sachen ihrer Kinder

Die Hausratversicherung umfasst also auch die Sachen ihrer Kinder. Soweit diese Kinder jedoch in eigener eigenen abgeschlossenen Wohneinheiten leben, benötigen sie eine eigene Hausratversicherung, und das auch dann, wenn sich diese Wohnung in ihrem Haus befindet.

Als eine solche eigene Wohnung wird es dagegen nicht angesehen, wenn ihr Kind auswärts eine Ausbildung nachgeht oder auswärts studiert und dazu etwa vorübergehend in einer Wohngemeinschaft gelebt. Auch hier bleibt der Versicherungsschutz über die Hausratversicherung der Eltern so lange bestehen, wie das Kind noch keinen eigenen Haushalt begründet hat. Allerdings ist der von der Versicherung zu leistende Ersatz im Fall eines Schadens hierbei in der Regel auf 10% der Versicherungssumme begrenzt.

Was zahlt die Versicherung im Schadensfall?

Ist eine versicherte Sache beschädigt, zahlt ihnen die Hausratversicherung die erforderlichen Reparaturkosten.

Ist eine Sache zwar beschädigt, aber immer noch unbeschränkt benutzbar, erhalten sie die lediglich eine Wertminderung erstattet.

Ist eine Sache der Gegend nicht mehr zu reparieren oder wurde sie gestohlen, zahlt ihnen die Hausratversicherung den Wiederbeschaffungspreis. Dies ist nicht der Kaufpreis, den sie seinerzeit bei der Anschaffung der Sache bezahlt haben, sondern der Kaufpreis, den sie heute hierfür aufwenden müssen. Dies kann teilweise zur Überraschungsführung bei solchen Gegenständen, die im Wert stark Gesunken sind. So werden sie oftmals für ihren Computer oder andere Elektronikgegenstände heute nur noch einen viel geringeren Wert bekommen, als sie seinerzeit hierfür ausgegeben haben. Andererseits kann es auch vorkommen, dass sie mehr erhalten, als sie seinerzeit für die Anschaffung ausgegeben haben, so etwa, wenn bestimmte Gegenstände (etwa einige Briefmarken Ihrer Sammlung) im Wert gestiegen sind.

Für die Geltendmachung dieser Versicherungsansprüche ist es erforderlich, dass sie nachweisen können, welche Gegenstände im einzelnen zerstört oder gestohlen wurden. Daher ist es sinnvoll, zumindest von den wertvolleren Gegenständen die Kaufbelege aufzubewahren, aber auch Fotos ihrer Wohnungseinrichtung können hier sinnvoll sein.

Ist dagegen ein Totalverlust eingetreten, etwa nach einem Hausbrand, ist ein Nachweis der einzelnen zerstörten Sachen dagegen nicht mehr nötig. In diesem Fall des Totalverlustes erhalten sie vielmehr von der Hausratversicherung die komplette Versicherungssumme erstattet.

Können sie etwa im Falle eines Brandes ihre Wohnung nicht mehr benutzen, zahlt ihnen die Hausratversicherung für eine Übergangszeit auch die erforderlichen Hotelübernachtungen sowie die Aufräumarbeiten und eine erforderliche Räumung auch Transport und Lagerung ihrer Sachen.

Die Unterversicherung

die Hausratversicherung ist zur Zahlung der Reparatur-oder Wiederbeschaffungskosten freilich nur dann in vollem Umfang versichert, wenn keine Unterversicherung besteht. Unter Versicherung bedeutet, dass der Wert der ihm gehörenden Versicherten Gegenstände höher ist als die in ihrer Hausratversicherung vereinbarte Versicherungssumme. Ist dies der Fall, wird Ihnen der Schaden nur noch anteilig – nämlich im Verhältnis des tatsächlichen Wertes zur Versicherungssumme – erstattet.

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme. Nahezu alle Versicherer bieten an, die Versicherungssumme für die Hausratversicherung durch ein so genanntes Pauschalsystem zu ermitteln. Hierbei wird in der Regel pro Quadratmeter Wohnfläche einer Versicherungssumme von 650 € zu Grunde gelegt. Für eine 60 m² Wohnung würde daher bei diesen pauschal System eine Versicherungssumme von 39.000 € zu Grunde gelegt, der 80 m² 52.000 € und bei 100 m² 65.000 €. Wird in die Bewertung nach diesen Pauschalsystem vorgenommen, verzichten die Versicherungsunternehmen auf den Einwand der Unterversicherung. Sie sind in diesem Fall also auch dann voll geschützt, wenn der tatsächliche Wert höher ist als die Versicherungssumme. Dies gilt freilich nicht für den Fall des Totalverlustes: Sie erhalten sie bei einer Ermittlung der Versicherung über den Pauschalsystem stets nur die Versicherungssumme, auch wenn der tatsächliche Wert ihres Haushaltes um einiges höher liegen sollte; der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung betrifft daher bei dieser Ermittlung nach den Pauschalsystem stets nur die Erstattung einzelner Gegenstände, nicht aber den Fall des Totalverlustes.

Wie muss ich mich im Schadensfall verhalten?

Ist der Schaden eingetreten, müssen sie versuchen ihn möglichst gering zu halten. Dies liegt nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sie sind nach ihrem Versicherungsvertrag hierzu auch verpflichtet.

Wurde also bei einem Einbruch eine die Tür aufgebrochen, müssen Sie diese umgehend sichern. Ist durch einen Sturm eine Glasscheibe zerborsten, müssen sie die Fenster schnellstmöglich wieder abdichten, usw.

Beachten Sie auch, dass sie vor dem Aufräumen – etwa nach einem Sturmschaden oder einem Brand – zunächst der Versicherung die Möglichkeit geben müssen, den Schaden durch einen Gutachter aufnehmen zu lassen. Informieren Sie Ihre Versicherung daher in diesen Fällen, die vor sie ans aufräumen gehen.

Bei einem Einbruchdiebstahl schließlich ist es wichtig, umgehend Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Und bei fahrlässiger Verursachung des Schadens?

Was aber ist, wenn sie den Schaden selbst fahrlässig mit verursacht haben? Hier war es früher so, dass leichte Fahrlässigkeit nicht schadete, bei grober Fahrlässigkeit hingegen der Versicherer vollständig leistungsfrei wurde.

Dies hat sich nun jedoch mit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes geändert, die Höhe der Entschädigungsleistung richtet sich nunmehr nach der Schwere des den Versicherungsnehmer treffenden Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bleibt es mithin bei der vollen Ersatzpflicht des Versicherungsunternehmens, mit steigendem Grad der Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer dagegen nur noch anteilig entschädigt werden, der Schaden wird also je nach Schwere des den Versicherungsnehmer treffenden Fahrlässigkeitsvorwurf gequotelt. In Fällen eines besonders schweren Fahrlässigkeitsvorwurfs verbleibt es allerdings auch zukünftig dabei, dass der Versicherer leistungsfrei werden kann, der Sicherungsnehmer also keine Entschädigung erhält.

Sie sollten also auch weiterhin ihre Fenster schließen, bevor sie aus dem Haus gehen…