Krankenhauskosten aufgrund Zusatzvereinbarung?

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 lit.a, Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 hat die Beklagte die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit zu ersetzen. Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind1.

Zur Vergütung allgemeiner Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs.1 KHEntgG eines unter das Pflegesatzrecht fallenden Krankenhauses dürfen nur die in § 7 KHEntgG aufgeführten Entgelte berechnet werden.

Andere Entgelte oder höhere Entgelte dürfen nicht erhoben werden, auch nicht mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung der Entgelte durch die Pflegesatzparteien hat zivilrechtsgestaltende Wirkung. Nach ihnen richtet sich auch das von dem Benutzer zivilrechtlich geschuldete Entgelt. Abweichende Vereinbarungen wären wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nach § 134 BGB nichtig. Die einzelnen Entgelte werden in § 7 Abs.1 S. 1 Nrn. 1 bis 7 KHEntgG aufgeführt. Andere Entgeltarten gibt es nicht. Sie wären rechtlich unzulässig2.

Da hier eine Fallpauschale i.S.v. §§ 7 Abs.1 S.1 Nr.1, 9 Abs.1 S.1 Nr.1 KHEntG für die von der Streitverkündeten durchgeführte Therapie noch nicht eingreift, kam nur ein Entgelt für eine NUB i.S.v. §§ 7 Abs.1 S. 1 Nr.6, 6 Abs.2 KHEntgG in Betracht. Diese gesonderten Entgelte nach § 6 Abs.2 KHEntgG sind von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbaren3. In § 11 Abs.1 KHEntgG wiederum findet sich der Verweis auf § 18 Abs.2 des Krankenhausfinanzierungsgesetz. Daraus ergibt sich, dass die Vereinbarung über das Zusatzentgelt nach § 6 Abs.2 KHEntG von dem Krankenhausträger und bestimmten Sozialleistungsträgern abzuschließen ist.

Eine – privatrechtsgestaltende – Vereinbarung des Zusatzentgeltes, die den Anforderungen des § 6 Abs.2 KHEntgG genügt, war hier auch nicht etwa im Hinblick darauf entbehrlich, dass in § 6 Abs. 2 S.1 KHEntgG die Rede davon ist, dass gesonderte Vereinbarungen der Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG geschlossen werden „sollen“. Die Vertragsparteien haben vielmehr den gesetzlichen Auftrag, diese Entgelte zu regeln. Die Soll-Vorschrift ist eine verbindliche Vorgabe, die allenfalls in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zulässt4. Es stand mithin nicht im Belieben des Krankenhauses, eine Vereinbarung nach § 6 Abs.2 KHEntG zu treffen. Dass hier ein besonders begründeter Einzelfall vorgelegen hätte, in welchem von einer solchen spezifischen Vereinbarung abgesehen werden konnte, ist vom Versicherten nicht ausreichend vorgetragen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass es hier im Rahmen der Entwicklung der neuen Behandlungsmethode des Krankenhauses nicht möglich gewesen wäre, den gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Entgeltvereinbarung nach § 6 Abs.2 KHEntgG einzuhalten. Der bloße Verweis auf die Einmaligkeit einer bestimmten NUB reicht jedenfalls nicht aus, um das betreffende Pflegesatzkrankenhaus von den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs.2 KHEntG zu befreien und – letztlich zu Lasten der privaten Krankenversicherer – dem Pflegesatzkrankenhaus außerhalb des gesetzlich vorgesehenen prozeduralen Rahmens Vergütungsabsprachen zu treffen. Die bloße Novität einer NUB kann hierfür jedenfalls nicht genügen, da es gerade das Wesen der NUB ist, das diese bislang in ihrer Art in Deutschland nicht etabliert war. Die Kategorie einer „besonders neuen NUB“ ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Schaffung einer derartigen rechtlichen Kategorie ist jedenfalls auf Grundlage des klägerischen Vorbringens in diesem Rechtsstreit nicht geboten.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 9 U 108/13

  1. BGH, NJW 1998, 1790, sowie Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Stand 3/2013, § 7 KHEntG, unter 2. und 3. [Seiten 113 und 114][]
  3. vgl. Gamperl, a.a.O., § 6 KHEntG, unter 10. [Seite 108][]
  4. vgl. Tuschen/Trefz, 2. Aufl., 2010, Erläuterungen zu § 6 KHEntgG, S. 279[]