Eine Reiseversicherung hat die während einer Reise angefallenen Behandlungskosten dann nicht zu ersetzen, wenn die Belege unvollständig sind und der Reisende den Versicherungsfall nicht nachweisen kann.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Vaters abgewiesen, der für sich und seine Kinder die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1343,75 €von der Reiseversicherung verlangt hat. Am 20.1.15 hatte er für sich und seine beiden 5 Jahre alten Zwillinge eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Am 23.3.15 reichte er eine Schadensmeldung ein und verlangte von ihr in Pakistan für Behandlung und Medikamente bezahlte 150.060,00 pakistanische Rupien zu erstatten. Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden.
Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 € entstanden. Mit Schreiben vom 25.6.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten. Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Sie verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 € erstattet. Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage beim Amtsgericht München.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass der Kläger zwar glaubhaft angegeben hat, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet erkrankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich wurden. Andererseits war seine Aussage von Detailarmut geprägt, so dass immer wieder Begleitumstände erfragt werden mussten. Außerdem ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen unstreitig keine Diagnose. Weiterhin ist nicht erkennbar, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt hat, ist nicht nachgewiesen.
In Bezug auf den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten von 250 € hat das Amtsgericht München darauf hingewiesen, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die vorgelegten Belege gefälscht sind. Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes ergeben sich zwar die Behauptungen der Beklagten. Der Kläger hat jedoch die Richtigkeit des Berichtes bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entspricht, vermochte das Gericht nicht zu beurteilen.
Aus diesen Gründen sind vom Amtsgericht München beide Klagen abgewiesen worden.
Amtsgericht München, Urteil vom 30. Mai 2017 – 159 C 517/17