Es besteht nicht immer automatisch ein vertraglicher Anspruch der Versicherungsgesellschaft auf Zahlung der Versicherungsprämie auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegen denjenigen, der als Fahrzeughalter die Zulassung des Fahrzeugs vorgenommen hat. Vielmehr kommt nur mit der Person ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande, die in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung als Versicherungsnehmer eingetragen ist. So besteht gegen den Fahrzeughalter auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz für den Wert des ihm gewährten vorläufigen Versicherungsschutzes, wenn in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eine vom Fahrzeughalter unterschiedliche Person als Versicherungsnehmer eingetragen ist.
So das Landgericht Heidelberg in dem hier vorliegenden Fall, in dem es um die Frage ging, welche Person als Versicherungsnehmer in der Versicherungsbestätigung angegeben war und die Versicherungsprämie in Höhe von 1.159,73 Euro zu tragen hat. Der Beklagte ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das in dem Zeitraum vom 10.12.2008 bis 03.10.2009 Haftpflichtversicherungsschutz bei der V Versicherungen AG bestand. Dies beruhte auf einer vorläufigen Deckungszusage. Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Neckar-Kreises sei bewiesen, dass der Beklagte als Halter des Fahrzeugs auch Versicherungsnehmer sei. Der Beklagte hat bestritten, Versicherungsnehmer zu sein. Er habe bei der Zulassung keine Versicherungsbestätigung auf seinen Namen, auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Deckung, vorgelegt. Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter seien im vorliegenden Fall nicht identisch. Der Beklagte sei zwar Fahrzeughalter, nicht aber Versicherungsnehmer. Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert. Nachdem das Amtsgericht Heidelberg1 der Klage stattgegeben hat, ist vom Beklagten Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg bestehen keine vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis dafür führen können, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zu Stande gekommen ist. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Beklagte eine Versicherungsdoppelkarte oder eine elektronische Versicherungsbestätigung der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, der V Versicherungen AG, mit sich als Versicherungsnehmer bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde vorgelegt hätte. Hierin hätte die zumindest schlüssig erklärte Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gelegen.
Die von der Klägerin vorgelegte Auskunft der Straßenverkehrsamts des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises bietet hierfür keinen Beweis, denn es ist nicht richtig, dass Halter und Versicherungsnehmer nicht auseinanderfallen könnten. In der Auskunft des Straßenverkehrsamtes ist nur der Halter des Fahrzeuges, welcher der Beklagte war, angegeben. Aus der Anl. 11 Nr. 1 zu § 23 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergibt sich aber, dass Halter und Versicherungsnehmer durchaus auseinanderfallen können. In der dort abgedruckten Versicherungsdoppelkarte ist die Möglichkeit vorgesehen, einen vom Halter des Fahrzeugs abweichenden Versicherungsnehmer einzutragen. Auch die Vernehmung der Zeugin M. hat nicht ergeben, dass der Beklagte auch als Versicherungsnehmer in der Versicherungsdoppelkarte eingetragen war bzw. als Versicherungsnehmer in der elektronischen Versicherungsbestätigung geführt wurde. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass Sicherheit darüber, wer Versicherungsnehmer werden sollte, nur anhand der Versicherungskarte zu gewinnen sei. Das Straßenverkehrsamt teile es auf die Halteranfrage in der Halter- und Versicherungsauskunft, die unter dem 06.04.2011 erteilt worden sei, nicht mit, wenn ein anderer als der Halter als Versicherungsnehmer angegeben worden sei. Somit bietet die Auskunft vom 06.04.2011 keinen Anhalt dafür, dass der Beklagte sowohl Halter als auch Versicherungsnehmer werden sollte. Die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Klägerin bzw. mit deren Rechtsvorgängerin lässt sich mit dieser Auskunft daher nicht beweisen.
Auch die Aussage des Zeugen M. erbrachte keinen Beweis dafür, dass der Beklagte eine Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Klägerin bzw. bei deren Rechtsvorgängerin abgegeben hätte. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, dass die Zulassungsstelle den Beklagten lediglich als Halter benannt habe, aber nicht explizit als Versicherungsnehmer. Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass das Kürzel „VN“ vor dem Namen des Beklagten in dem Ausdruck der eVB-/Übermittlungsdaten, der vorgelegt worden ist, nicht von der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle stamme, sondern seiner Kenntnis nach von der Klägerin. Weiter sagte der Zeuge aus, dass eine Versicherungsdoppelkarte der Klägerin nicht vorliege. Er wisse daher nicht, ob der Beklagte darin als Versicherungsnehmer benannt sei. Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich somit kein Beweis dafür, dass der Beklagte eine Versicherungsbestätigung mit sich als Versicherungsnehmer vorgelegt hätte bzw. dass in der Versicherungsbestätigung nicht eine andere Person als der Beklagte als Versicherungsnehmer aufgeführt gewesen wäre. Es fehlt somit am Beweis einer Willenserklärung des Beklagten auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Der Zeuge A. Q. hat dagegen ausgesagt, er habe in der Deckungskarte sich selbst als Versicherungsnehmer angegeben und das Fahrzeug mit einer Vollmacht für seinen Bruder als Halter zugelassen. Diese Aussage belegt also das Gegenteil dessen, was die Klägerin behauptet. Im Ergebnis ergeben sich somit keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Bezahlung der Versicherungsprämie.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz für den Wert des ihm gewährten Versicherungsschutzes innerhalb der vorläufigen Deckung (§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB). Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, weil zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten ein Vertragsverhältnis über den vorläufigen Deckungsschutz zu Stande gekommen ist. Deswegen ist die Leistung der Klägerin in Form des Versicherungsschutzes zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Bruder des Beklagten als Versicherungsnehmer erfolgt. In diesem Rechtsverhältnis ist die Leistung daher nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden. Die Klägerin muss sich daher an ihren Vertragspartner halten und kann den Wert der Leistung nicht vom Beklagten als einem Dritten herausverlangen. Denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis erfolgt bei der Leistungskondiktion nur innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis, nicht aber im Zuwendungsverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger2, also hier nicht in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, weil zwischen ihnen in Bezug auf die Verpflichtung der Klägerin zur Leistungserbringung kein Rechtsverhältnis besteht, sondern zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten A. Q.
Aus der Aussage des Zeugen A. Q. ergibt sich, dass dieser durch die Verwendung der Versicherungsdoppelkarte unter Eintragung seiner Person als Versicherungsnehmer eine Willenserklärung auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit der Klägerin bzw. mit deren Rechtsvorgängerin abgegeben hat. Die Abgabe dieser Willenserklärung liegt in der Verwendung der Versicherungsdoppelkarte der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Zulassung des Fahrzeugs des Beklagten. Darin liegt eine schlüssige Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, weil ohne einen derartigen Versicherungsschutz die Zulassung des Fahrzeuges nicht möglich wäre.
Zwar ist der Zugang der Willenserklärung des Bruders des Beklagten bei der Klägerin nicht bewiesen, denn hierfür fehlt es an Beweismitteln. Insbesondere der Zeuge M. hat derartiges nicht ausgesagt. Jedoch ist die Erklärung der Annahme des Vertragsangebots des Versicherers durch den zukünftigen Versicherungsnehmers bei der Verwendung einer Versicherungsdoppelkarte gemäß § 151 BGB auch nicht erforderlich. Die Konstruktion des Vertragsabschlusses bei Verwendung einer Versicherungsdoppelkarte oder neuerdings einer elektronischen Versicherungsbestätigung ist derart gestaltet, dass in der Versicherungsdoppelkarte bereits die Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch den zukünftigen Versicherungsnehmer zu sehen ist. Durch die Verwendung der Versicherungsdoppelkarte bei der Zulassung des Fahrzeugs nimmt der Verwender, sei es der Halter des Fahrzeuges oder ein Dritter, dieses Vertragsangebot des Versicherers an. In der Versicherungsdoppelkarte kann nicht nur eine invitatio ad offerendum des Versicherers liegen, weil bei einer derartigen Konstruktion nicht gewährleistet wäre, dass tatsächlich mit Zulassung des Kraftfahrzeugs Versicherungsschutz besteht, weil in diesem Fall der Versicherer bei Eingang der Willenserklärung des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Annahme dieses Angebots noch ablehnen könnte. Daher kann die Verwendung der Versicherungsdoppelkarte bürgerlichrechtlich nur so gestaltet sein, dass darin bereits eine bindende Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegenüber jedem Verwender dieser Versicherungsdoppelkarte liegt. Gleichzeitig ist daraus, dass derartige Versicherungsdoppelkarten ohne weitere Einschränkungen und ohne Kontrollen oder Überwachung seitens der Versicherer zur Verfügung gestellt werden, der Schluss zu ziehen, dass der Versicherer auf die Erklärung der Annahme seines Vertragsangebots im Sinne von § 151 BGB verzichtet. Denn andernfalls hinge der Abschluss des Versicherungsvertrages über die vorläufige Deckung von den Unwägbarkeiten des Zuganges der Willenserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer ab. Dies widerspräche aber der Notwendigkeit des Nachweises des Bestehens eines Versicherungsschutzes schon bei Zulassung des Fahrzeugs.
Somit besteht der Vorrang der mit Rechtsgrund bestehenden Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten als ihrem Versicherungsnehmer.
Da somit keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Leistung der Versicherungsprämie bestehen, ist die Klage abzuweisen.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27. Juli 2012 – 5 S 62/11