Prämienzahlung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip

Das Bundesversicherungsamt lehnte es nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts zu Recht ab, einen Satzungsnachtrag über eine gestaffelte Prämienzahlung einer Krankenversicherung zu genehmigen. Eine derartige Staffelprämie verstößt gegen § 53 Abs 2 SGB V, so das Bundessozialgericht.

Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur dann eine Prämienzahlung möglich ist, wenn über ein ganzes Jahr keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind. Hier gilt das „Alles oder Nichts-Prinzip“ – ohne Ausnahme. Eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien ist daher nicht möglich. Wenn Leistungen in Anspruch genommen werden, darf die Krankenkasse dem Versicherten keine Prämie zahlen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2010 – B 1 A 1/09 R