Der Reisesicherungsschein (Reisepreissicherungsschein) ist ein Versicherungsinstrument für Pauschalreisen, mit dem die Anzahlungen und Vorauszahlungen der Kunden an die Reiseveranstalter abgesichert werden. Durch den Reisesicherungsschein wird die Kundenanzahlungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abgesichert und nach Antritt der Reise auch die Rückreise sichergestellt.
Die Pflicht, für jede Pauschalreise einen Reisesicherungsschein auszustellen, basiert auf einer EU-Richtlinie und ist in Deutschland seit 1994 in § 651 k BGB für alle Reiseveranstalter zwingend vorgeschrieben. Verstößt ein gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ausstellung eines Reisesicherungsscheins, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 147 b GewO mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein wiederholter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausstellung von Reisesicherungsscheinen kann nach § 35 GewO die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen und damit ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren begründen.
Entscheidend für die Verpflichtung zur Ausstellung des Reisesicherungsscheins die rechtliche Qualifizierung der gebuchten Reiseleistungen als Pauschalreise. Dies erfordert die Koppelung mindestens zweier ansonsten unabhängiger Reiseleistungen, also etwa der Flugreise oder Bahnreise und einer Hotelbuchung.
Der Reisesicherungsschein ist eine spezielle Form der Kreditversicherung, die allerdings als Pflichtversicherung ausgestaltet wird. Die in dem Reisesicherungsschein verbriefte Versicherung muss von dem Reiseveranstalter abgeschlossen und bezahlt werden. Da der Reiseveranstalter die Kosten dieser Versicherung allerdings regelmäßig in seine Reisepreis-Kalkulation einbezieht, bezahlt letztlich der Reisende die Versicherung, selbst wenn er keinen Bedarf für diese Versicherung sieht.