Zur Bedeutung der Versicherungssumme bei der Rechtsschutzversicherung

Die Festlegung sowohl einer Gesamtversicherungssumme für einen Rechtsschutzfall als auch für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle ist wirksam. Sie hält sowohl AGB-rechtlichen Kriterien stand als auch § 242 BGB.

Diese Regelungen sind nicht unklar im Sinne des 305c Abs. 2 BGB. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. durchschnittlichen Versicherten bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ergibt sich vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass -im hier vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall einer Berufsrechtsschutzversicherung für Ärzte- sowohl für ein Ermittlungsverfahren, sei es gegen eine oder gegen mehrere Personen gerichtet, als auch bei mehreren Ermittlungsverfahren, soweit diese zeitlich und ursächlich zusammenhängen, maximal Versicherungsleistungen in Höhe von 300.000, 00 € gezahlt werden.

Soweit vertreten wird, die Gesamtversicherungssumme pro Rechtsschutzfall beziehe sich dabei nicht auf die Gesamtheit der Versicherten, sondern auf die einzelnen Arztpraxen, ist dies mit dem eindeutigen Wortlaut, der allein an den Rechtsschutzfall anknüpft, nicht vereinbar. Denn diese Regelung hinsichtlich der Gesamtversicherungssumme pro Rechtsschutzfall ist nur so zu verstehen, dass unabhängig von der Zahl der Personen, gegen die in einem Verfahren ermittelt wird, maximal ein Betrag in Höhe 300.000,00 € zur Verfügung steht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass zudem eine Maximierung der Versicherungssumme auf 200.000 € je Person je Rechtsschutzfall vorgesehen ist, es also in anderem Zusammenhang gerade eine Anknüpfung an die Person gibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, wonach sich ein Ermittlungsverfahren normalerweise nur gegen eine Arztpraxis richte, und die Begrenzung der Versicherungssumme pro Person darauf abziele, dass neben dem Arzt auch sonstige Mitarbeiter von dem Ermittlungsverfahren betroffen sein können. Dieser Einwand ist schon deshalb unzutreffend, weil es – unabhängig von den vorliegend zugrunde liegenden Vorwürfen – auch in anderen Bereichen zu „übergreifenden“ Ermittlungen kommen kann, z.B. wenn eine Probe vertauscht worden ist, so dass zu klären ist, ob dies im Betrieb der Laborgemeinschaft oder der einzelnen Arztpraxis erfolgt ist. Erst recht gilt dies für – wie die hier in Rede stehenden – Verfahren im Rahmen der Abrechnung, die von den Vertragsparteien schon im ursprünglichen Vertrag ausweislich der Auslegungsrichtlinie ausdrücklich erfasst wurden, mag auch § 263 StGB nicht im „Vorsatzstrafenkatalog“ genannt worden sein. Denn gerade in solchen Verfahren muss damit gerechnet werden, dass es auch zu übergreifenden Verfahren kommt, dürfte doch die Abrechnungspraxis mit den einzelnen Arztpraxen grundsätzlich einheitlich erfolgen. Eine andere Auslegung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus vom Versicherungsnehmer behaupteten „abweichenden übereinstimmenden Klauselverständnis“ der Vertragsparteien beim ursprünglichen Vertragsschluss.

Dabei konnte im hier entschiedenen Fall die Frage dahinstehen, ob und inwieweit ein solches bei Auslegung des Vertragsinhalts im vorliegenden Fall zu berücksichtigen wäre. Denn ein solches übereinstimmend abweichendes Klauselverständnis bei Abschluss des originären Vertrages hat das Landgericht nicht als erwiesen angesehen. An diese Feststellung ist das Oberlandesgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, zeigt die Berufung nicht auf. Vielmehr hat das Landgericht zunächst zu Recht ein abweichendes übereinstimmendes Klauselverständnis nicht aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft, D und S, als erwiesen angesehen. Vielmehr ergibt sich auch aus Sicht des Oberlandesgerichts aus diesen, dass man auf Seiten der Versicherung zunächst von verschiedenen Versicherungsfällen ausgegangen ist, so dass sich die Frage, ob die Gesamtversicherungssumme sich auf die einzelne Arztpraxis oder die Gesamtheit der Versicherten bezog, von vornherein nicht stellte. Im Übrigen dürften aus dem Regulierungsverhalten durch Sachbearbeiter des Versicherers ohnehin keine Rückschlüsse auf das Verständnis Vertragsinhalts der Vertragsparteien bei Vertragsschluss gezogen werden können. Ein übereinstimmend abweichendes Klauselverständnis ergibt sich darüber hinaus auch aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht aus der Aussage des Zeugen Dr. S2. Vielmehr ist es berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dessen Aussage, wonach er vor Abschluss des originären Vertrages nachgefragt habe, ob sich die Deckungssumme auf jeden einzelnen Arzt beziehe, was mündlich bestätigt worden sei, nicht für ausreichend angesehen hat, um mit einer Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO von einer solchen Vereinbarung auszugehen. Denn auch wenn das Landgericht fälschlicherweise von einem Telefonat ausgegangen sein mag, weist es doch zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso der Inhalt eines solchen Gesprächs nicht bereits schriftsätzlich vorgetragen worden sei. Soweit der Versicherungsnehmer in der Berufungsbegründung ausführt, dies sei unzutreffend und auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt, ist dort aber von einem Gespräch, in dem der Zeuge ausdrücklich danach gefragt habe, ob sich die Deckungssumme auf jeden einzelnen Arzt (oder auch Arztpraxis) beziehe, was mündlich bestätigt worden sei, gerade nicht die Rede. Vielmehr heißt es dort nur, es habe dem Verständnis der an den Verhandlungen Beteiligten entsprochen, dass sich die Deckungssumme auf die einzelne Arztpraxis beziehe. Wenn es aber einem gemeinsamen Verständnis entsprach, musste hierüber nicht weiter gesprochen werden. Vor allem aber widerspricht die Aussage auch dem vorherigen schriftsätzlichen Vorbringen, wonach die geschlossene Vereinbarung wortgleich mit dem dem Rahmenvertrag beigefügten Deckungskonzept gewesen sei und weitergehende Verhandlungen zu der Gesamtversicherungssumme und dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht geführt worden seien.

Des Weiteren sind diese Regelungen auch nicht ungewöhnlich im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Vielmehr beinhalten Rechtsschutzversicherungen üblicherweise entsprechende Höchstgrenzen sowohl für den einzelnen Rechtsschutzfall als auch für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle. So war schon in § 2 Ziffer 4 ARB 75 der Musterbedingungen eine Höchstgrenze sowohl für den einzelnen Versicherungsfall vorgesehen als auch für mehrere Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen1. Auch § 5 Ziffer 4 ARB 94 der Musterbedingungen bzw. § 5 Ziffer 4 ARB 2000 der Musterbedingungen enthalten entsprechende Regelungen2.

Darüber hinaus sind die Regelungen auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S.1 BGB. Zwar hindert § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eine Inhaltskontrolle nicht. Er entzieht nur den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen der Überprüfung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann3. Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die Festlegung einer Gesamtversicherungssumme pro Versicherungsfall bzw. für mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle nicht. Diese Höchstgrenzen stellen vielmehr, wie der BGH hinsichtlich der durch eine Gesamtentschädigungsgrenze anzunehmende Ermäßigung der Leistungspflicht des Versicherers in Fällen der Mehrfachversicherung angenommen hat4, die Leistungsbeschreibung ausgestaltende und einschränkende Regelungen dar, die der Inhaltskontrolle unterliegen.

Allerdings benachteiligen diese Regelungen den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen, insbesondere schränken sie nicht wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Höchstgrenzen für Versicherungsleistungen für einen Versicherungsfall bzw. unter weiteren Voraussetzungen für mehrere Versicherungsfälle stellen einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die übliche Prämienkalkulation wird von dem Risiko unbeschränkter Versicherungsleistungen freigehalten. Eine Erhöhung der Höchstgrenze bzw. ein Verzicht auf eine solche kann durch eine Zusatzprämie versichert werden. Eine solche unterschiedliche Tarifgestaltung anstelle von ausufernden Prämien liegt im Interesse der Versichertengemeinschaft. Solchen Höchstgrenzen ist es aber immanent, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte im Einzelfall Kosten, die diese Höchstgrenze übersteigen, trotz des grundsätzlichen Versicherungsschutzes selbst zu tragen hat. Damit, dass solche Höchstgrenzen bei einer Gruppenversicherung ausnahmsweise auch dazu führen können, dass der einzelne Versicherte überhaupt keine Versicherungsleistung erhält, muss dieser auch unter Berücksichtigung der überschaubaren Prämienhöhe (hier 150, 00 € je beigetretenem Gesellschafter) rechnen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne einer Einschränkung wesentlicher Rechte oder Pflichten wäre hingegen allenfalls dann anzunehmen, wenn die festgelegten Höchstgrenzen regelmäßig dazu führen würden, dass der einzelne Versicherte keinerlei Versicherungsschutz erhalten würde. Hiervon ist aber vorliegend nicht auszugehen, auch wenn die Gesamtversicherungssumme unabhängig von der Zahl der beigetretenen Gesellschafter ist. Denn in der Regel dürften sich Vorwürfe lediglich auf einzelne Arztpraxen, gegebenenfalls in Verbindung mit der Laborgemeinschaft beziehen, wohingegen es außer im Bereich der Abrechnung kaum Fälle geben dürfte, in denen ein Ermittlungsverfahren gegen eine Vielzahl der Gesellschafter eingeleitet wird oder eine Vielzahl gleichgerichteter Ermittlungsverfahren gegen Gesellschafter eingeleitet werden. Hinzu kommt, dass es selbst in Verfahren wie dem vorliegenden nicht regelmäßig zu einer Überschreitung der Höchstgrenzen kommen dürfte. Denn wenn sich der Betrugsvorwurf nicht bestätigt, dürfte davon auszugehen sein, dass es ohne Anklageerhebung zu einer Einstellung der Verfahren schon seitens der Staatsanwaltschaft kommt. In diesem Fall dürfte aber selbst dann, wenn sich der Vorwurf gegen eine Vielzahl von Gesellschaftern richtet, eine Kostenüberschreitung von 300.000, 00 € nicht ohne weiteres zu erwarten sein. Wenn sich hingegen der Vorwurf eines Abrechnungsbetruges bestätigen sollte, dürfte es in der Regel schon an der Schutzwürdigkeit der Versicherten fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Vorsatztaten Versicherungsschutz nur besteht, soweit es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Laborgemeinschaft dadurch, dass sie bei entsprechenden Konstellationen die Schadenregulierung – wie im Übrigen auch vertraglich in Ziffer 10 der Vertragsübersicht vorgesehen – selbst übernimmt und gegebenenfalls eine quotale Verteilung der Versicherungsleistungen auf die einzelnen Versicherten durchführt, dem Risiko des einzelnen Versicherten, keinerlei Versicherungsleistungen zu erhalten, selbst entgegenwirken kann. Nach alledem werden durch die Festlegung dieser Höchstgrenzen weder die Rechte der Versicherungsnehmer noch die der einzelnen Versicherten wesentlich eingeschränkt, selbst wenn es in der Vergangenheit bereits vergleichbare Konstellationen gegeben haben mag, in denen sich der Versicherer auf die Erschöpfung der Versicherungssumme nicht berufen hat. Denn aus dem Nichtberufen hierauf in der Vergangenheit kann nicht gefolgert werden, dass dies auch künftig nicht der Fall sein wird. Denn zum einen ist die Einrede der Erschöpfung der Deckungssumme in jedem Einzelfall zu überprüfen, zum anderen lagen in der Vergangenheit andere vertragliche Regelungen zugrunde, die insbesondere keine Höchstgrenze für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle vorsahen.

Weiter ist auch nicht von einer Unangemessenheit wegen einer anzunehmenden Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen, vielmehr sind – wie oben ausgeführt – die Regelungen klar und deutlich.

Schließlich steht der Regelung auch nicht § 242 BGB entgegen, da – wie oben ausgeführt – diese nicht zu einer unbilligen Aushöhlung des Versicherungsschutzes führt.

Diese in der Versicherungsübersicht enthaltenen Regelungen sind auch nicht abbedungen durch eine anderweitige Individualvereinbarung. Selbst der Versicherungsnehmer behauptet nicht, dass die Vertragsparteien im Jahr 2001 eine von dieser Vertragsübersicht abweichende Regelung getroffen hätten. Vielmehr trägt er vor, der Nachtrag sei ohne vorherige Verhandlung kommentarlos der Laborgemeinschaft zugesandt worden.

Der Versicherungsgesellschaft ist es auch aus sonstigen Gründen nicht verwehrt, die Einrede der Erschöpfung der Deckungssumme zu erheben.

Soweit der Versicherungsnehmer meint, die Versicherungsgesellschaft könne sich auf die in der Versicherungsübersicht geregelten Gesamtversicherungssumme von 300.00, 00 € nicht berufen, weil ihre Rechtsvorgängerin auf Abweichungen zu den vorherigen Regelungen nicht hingewiesen habe, bestand schon keine entsprechende Hinweispflicht. Entgegen der Auffassung des Versicherungsnehmer unterscheidet sich der 29. Nachtrag deutlich von den vorherigen Nachträgen, insbesondere auch zu dem 28. Nachtrag. Während in diesem nur von dem Einschluss weiterer Arztpraxen die Rede ist und auf die Vertragsübersicht vom 11.04.1991 verwiesen wird, ist in dem 29. Nachtrag ausdrücklich eine Vertragsumstellung erwähnt und werden eine neue Vertragsübersicht sowie Allgemeine Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2000 mitübersandt. Aus diesen Umständen ergibt sich hinreichend, dass es durch die Zustimmung zum Vertrag zu vertraglichen Änderungen kommen konnte, die die Laborgemeinschaft und damit auch der Versicherungsnehmer als Versicherter gegen sich gelten lassen müssen.

Der Berufung der Versicherungsgesellschaft auf die Einrede der Erschöpfung stehen weiter nicht die Deckungszusagen vom 14.12.2009 und 28.05.2010 durch die Versicherungsgesellschaft entgegen. Zwar wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet, mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet bzw. mit denen er rechnen musste5. Allerdings war zum Zeitpunkt der beiden Deckungszusagen die Gesamtversicherungssumme weder bei Annahme eines Versicherungsfalls noch bei Annahme mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle noch nicht erreicht, so dass die Rechtsvorgängerin der Versicherungsgesellschaft diese auch nicht kennen konnte. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man es als ausreichend ansieht, dass die Versicherungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der Deckungszusage jedenfalls die drohende Erschöpfung hätte voraussehen können. Denn auch hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Zum einen waren lediglich wenige Auszahlungen erfolgt. Zum anderen folgt auch aus dem Umstand, dass es – wie der Versicherungsnehmer ausgeführt hat – ausweislich der Zeugin D im Jahr 2010 eine Vielzahl von Deckungsanfragen gab, nicht, dass die Versicherungsgesellschaft schon am 28.05.2010 mit der drohenden Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme – sei es bezogen auf einen Versicherungsfall oder bezogen auf mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle – rechnen musste.

Auch ist kein deklaratorisches Schuldankerkenntnis in der Erbringung von Leistungen an andere Mitversicherte zu sehen. Zwar mag die vorbehaltslose Zahlung betreffend diese Zahlung ein deklaratorisches Schuldankerkenntnis darstellen, so dass in diesem Verhältnis mit dieser Zahlung alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sind und damit auch Rückforderungsansprüche nicht bestehen6. Eine weitergehende Wirkung allein durch die Leistungserbringung ist allerdings abzulehnen.

Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen7. Zugleich wird beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis regelmäßig die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit8. Ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden9. Erforderlich ist, dass der erklärte Wille der Beteiligten die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen muss. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen10.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Zahlung an einen Versicherten nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Versicherer bei der künftigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen auf einen Umstand, auf den er sich bei der Zahlung in einem einzelnen Fall nicht berufen hat, ebenfalls nicht berufen wird. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen, bei der der Bundesgerichtshof einen Rechtssatz dahin abgelehnt hat, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen auch hinsichtlich künftiger Rechnungen ausgeschlossen seien11. Dabei hat er zur Begründung ausgeführt, es stelle eine ungewöhnliche Ausnahme dar, dass im Zeitpunkt der Zahlung die zur Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses notwendige Voraussetzung, dass die Parteien ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen, bereits für eine erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellende Forderung vorliege12. Diese Auffassung, wonach die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung (§ 362 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners enthalte, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen, hat der BGH in einem Urteil vom 11.11.2008 bestätigt13. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und nicht nur einer Tilgungszweckbestimmung ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für den Abschluss eines schuldbestätigenden Vertrages hatten. Hiervon wäre möglicherweise auszugehen, wenn bei der Erbringung der Versicherungsleistungen durch die Versicherungsgesellschaft mit dem einzelnen Versicherten bereits Streit darüber bestand, ob die Gesamtversicherungssumme erschöpft sei. Dass dies vorliegend der Fall war, hat der Versicherungsnehmer selbst nicht behauptet, sondern lediglich vorgetragen, es sei auch nach Erreichen der Gesamtversicherungssumme und auch nach der Verhandlung und dem Urteil in Verfahren 22 S 220/11 LG Düsseldorf zu Zahlungen gekommen. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Frage der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme auf Seiten der Versicherungsgesellschaft und erst Recht nicht auf Seiten des einzelnen Versicherten vor Erbringung dieser Leistungen überhaupt Gegenstand von Überlegungen war.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch dann nicht, wenn aufgrund der besonderen Vertragskonstellation nicht auf die Kenntnisse des einzelnen Versicherten abzustellen wäre, sondern auf die der Versicherungsnehmerin (einschließlich des ihr zuzurechnenden Wissens der einzelnen Versicherten). Denn auch aus Sicht der Laborgemeinschaft waren die Zahlungen unter Beachtung des Empfängerhorizonts nicht dahingehend zu verstehen, die Versicherungsgesellschaft würde sich künftig auf die Einrede der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme nicht berufen. Dies gilt zunächst für die im Jahr 2014 erbrachten Zahlungen, da diese sämtlich aufgrund – insoweit unstreitig, da der Versicherungsnehmer nur Zahlung aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen für das Jahr 2013 bestreitet – rechtskräftiger Verurteilungen erfolgt sind. Dies gilt weiter auch für die Zahlungen im Jahr 2012. Denn unabhängig davon, zu welchem genauen Zeitpunkt die Versicherungsgesellschaft Kenntnis von dem Ausgang des Verfahrens gegen ihre Rechtsvorgängerin erlangt hat, musste ihr – zumal die Sachbearbeitung erst im November 2012 auf sie übergegangen war – eine gewisse Überlegungszeit zugestanden werden, darüber zu entscheiden, wie auf das Urteil des LG Düsseldorf reagiert werden sollte. Dies gilt schließlich auch für die im Jahr 2013 erbrachten Zahlungen, die zwischen Mai und August 2013 erfolgten. Auch diese waren aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht so verstehen, dass die Versicherungsgesellschaft sich künftig keinesfalls mehr auf die Einrede der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme berufen würde. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer – anders als etwa bei der Frage, ob bei Vorliegen bestimmter Umstände ein Versicherungsfall zu bejahen ist oder nicht – damit rechnen muss, dass die Frage, ob die Gesamtversicherungssummer erschöpft ist, bei jeder Inanspruchnahme erneut überprüft werden würde, da sich die dieser Frage zugrunde liegenden Umstände stetig verändern. Darüber hinaus musste die Laborgemeinschaft vorliegend damit rechnen, dass die Zahlungen versehentlich erfolgt waren. Hierfür spricht schon, dass die vereinzelten Zahlungen im Jahr 2013 durch andere Sachbearbeiter als die in der Regel mit den Verfahren befassten Sachbearbeitern veranlasst worden sind. Erst recht gilt dies aber vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsgesellschaft sich anderen Versicherten gegenüber – wie etwa gegenüber dem Versicherungsnehmer – und zwar vor Erbringung dieser Leistungen auf die Einrede der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme berufen hatte.

Die Gesamtversicherungssumme von 300.00.00,00 € ist vorliegend sowohl erschöpft, wenn man von einem einheitlichen Versicherungsfall als auch wenn man von mehreren Versicherungsfällen ausgeht.

Bei Annahme eines einheitlichen Versicherungsfalles war die Gesamtversicherungssumme unstreitig nach dem 07.03.2011 erschöpft. Aber auch bei Annahme mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle war diese Höchstgrenze bei Erhebung der entsprechenden Einrede durch die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 20.02.2013 erreicht.

Für die Frage, ob mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle vorliegen, kommt es darauf an, was jeweils als Versicherungsfall anzusehen ist14. Versicherungsfall ist nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen – wie oben ausgeführt – nicht der dem einzelnen vorgeworfene Pflichtenverstoß, sondern die Einleitung des jeweiligen Ermittlungsverfahrens. Damit kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob – wovon der Versicherungsnehmer zuletzt in seinem Schriftsatz vom 02.11.2016 ausgeht – ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den den Einzelnen vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen besteht, sondern allein darauf, ob die Einleitungen der einzelnen Ermittlungsverfahren in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies ist aus Sicht des Oberlandesgerichts zu bejahen. Aus den Anlagen K 14 und K 21 ergibt sich dabei, dass – worauf das Oberlandesgericht auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 hingewiesen hat und was die Parteien nicht in Frage gestellt haben – der ganz überwiegende Teil der Zahlungen, und damit ein Betrag, der die Höchstgrenze von 300.000, 00 € zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer erheblich übersteigt, im Rahmen von Ermittlungsverfahren erfolgten, die ausweislich ihrer Aktenzeichen zwischen den Jahren 2008 und 2010 eingeleitet worden sind. Demnach ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Verfahren anzunehmen, da dieser – schon in Abgrenzung zu der weiteren Regelung, wonach es eine Höchstgrenze auch für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres gibt – aus Sicht des Oberlandesgerichts jedenfalls weiter zu fassen ist als das Kalenderjahr 2009, ohne dass darüber zu entscheiden ist, bis zu welchem Zeitraum ein solcher zeitlicher Zusammenhang anzunehmen wäre. Darüber hinaus ist auch ein ursächlicher Zusammenhang gegeben, da diesen Ermittlungsverfahren gemein ist, aufgrund von Ermittlungen im Ursprungsverfahren 115 Js 74/03 StA Köln eingeleitet worden zu sein. Dies ergibt sich schon daraus, das der Versicherungsnehmer insoweit zwar die Ansicht vertreten hat, die darin aufgelisteten Ermittlungsverfahren stellten keinen einheitlichen Versicherungsfall dar, hingegen nicht bestritten hat, dass diese auf das Verfahren 115 Js 74/03 StA Köln aufbauen. Hinzu kommt, dass die Einleitungsverfügung in dem gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ermittlungsverfahren 115 Js 155/09 StA Köln erkennen lässt, dass diese in einer Vielzahl von Verfahren zur Anwendung kam. So heißt es in dieser, dass in dem Verfahren 115 Js 74/03 StA Köln am 13.03.2007 unter anderem die Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft durchsucht worden seien, wobei sich aus den dort beschlagnahmten Dateien unter anderem die Mitglieder der Laborgemeinschaft ergeben hätten, zu denen auch der/die unter Ziffer 2 dieser Verfügung genannte(n) Beschuldigte(n) gehörten. Vor diesem Hintergrund ist nach der Verkehrsauffassung davon auszugehen, dass diese Versicherungsfälle, also die einzelnen Ermittlungsverfahren, einem einheitlichen Lebensvorgang angehören oder entspringen15. Ausreichend ist insoweit nämlich, dass die Versicherungsfälle eine gemeinsame Ursache haben16. Dies ist vorliegend der Fall und bestätigt dies letztlich auch der Versicherungsnehmer in seinem Schriftsatz vom 02.11.2016, wenn er darin ausführt, dass die einzelnen Ermittlungsverfahren deshalb zusammenhängen, weil aufgrund der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft die Identität der Gesellschafter festgestellt und weitere Informationen über beauftragte Laboruntersuchungen aufgefunden werden konnten. Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus der vom Versicherungsnehmer angeführten Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.198817. Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung nicht die Definition des Versicherungsfalls entnehmen lässt, kann – da dem Rechtsstreit zivilrechtliche Klagen zugrunde lagen – hierfür maßgebliches Kriterien jedenfalls nicht, wie hier, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gewesen sein.

Dem Versicherungsnehmer steht gegen die Versicherungsgesellschaft darüber hinaus auch kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Dabei kann das Oberlandesgericht18 die Frage dahinstehen lassen, ob eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers besteht, den Versicherungsnehmer auf die drohende Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme hinzuweisen. Denn sowohl bei Annahme eines Versicherungsfalles als auch bei Annahme mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Rechtsschutzfälle ist dem Versicherungsnehmer durch eine etwaige Hinweispflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin jedenfalls kein adäquat kausal auf dieser Hinweispflichtverletzung beruhender Schaden entstanden.

Zunächst beruhen keinesfalls die Tätigkeiten des Strafverteidigers des Versicherungsnehmer, die nach Zugang des Schreibens vom 20.02.2013 erfolgt sind, auf einer Hinweispflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft, vielmehr sind diese sogar trotz der bereits erhobenen Einrede der Gesamtversicherungssumme durchgeführt worden. Mithin scheidet unter Berücksichtigung einer dreitägigen Postlaufzeit schon aus diesem Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch betreffend nahezu aller in der Schlussrechnung vom 20.02.2016 aufgeführten Positionen aus, nämlich betreffend alle Positionen mit Ausnahme der Tätigkeiten bis zum 22.02.2013, deren Kosten sich auf 1.025,00 € netto, mithin 1.219,75 € belaufen.

Aber auch betreffend diese Positionen sowie die Positionen in der Zwischenabrechnung vom 04.01.2013 fehlt es an einem adäquat kausal auf einer Hinweispflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft beruhenden Schaden des Versicherungsnehmer.

Zunächst ist schon fraglich, ob der Versicherungsnehmer bei einem frühzeitigen Hinweis auf die Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme auf die Leistungen seines Strafverteidigers verzichtet hätte. Soweit das Landgericht insoweit ausführt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass er sich bei einem entsprechenden Hinweis dementsprechend verhalten hätte, kann dieser Auffassung vor dem Hintergrund der nunmehr eingereichten Schlussrechnung nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Versicherungsnehmer selbst in Kenntnis darüber, dass die Versicherungsgesellschaft sich auf die Einrede der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme berufen hat, diese Leistungen weiter in Anspruch genommen hat, vieles dafür, dass er dies auch bzw. erst recht bei einem bloßen Hinweis auf eine drohende Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme getan hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer, anders etwa bei der Frage, ob er einen Zivilprozess anstrengt, weder Einfluss auf die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens im Jahr 2009 noch auf die Anklageerhebung im Jahr 2013 und damit die Notwendigkeit seiner Verteidigung hatte.

Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob der Versicherungsnehmer bei einem frühzeitigeren Hinweis etwa durch Anfordern einer Zwischenrechnung seines Strafverteidigers und Einreichen derselben bei der Versicherungsgesellschaft Versicherungsleistungen erhalten hätte. In diesem Zusammenhang ist der Auffassung der Versicherungsgesellschaft zuzustimmen, wonach ein etwaig notwendiger Hinweis gegebenenfalls gegenüber allen Versicherten bzw. statt derer gegenüber der Versicherungsnehmerin hätte erfolgen müssen. Wenn aber entsprechende Hinweise an alle betroffenen Versicherten ergangen wären, ist davon auszugehen, dass alle Versicherten versucht hätten, ihre Kosten möglichst schnell bei der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer in diesem Fall Versicherungsleistungen erhalten hätte, bleibt spekulativ. Insbesondere kann insoweit auch nicht auf den Stichtag des 07.03.2011 abgestellt werden, da bei vorherigen Hinweisen von einem ganz anderen Verhalten der einzelnen Versicherten auszugehen gewesen wäre. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck einer etwaigen Hinweispflicht darin liegt, dem Versicherten zu ermöglichen, Kosten im Hinblick auf eine drohende Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme zu minimieren, nicht hingegen, ihn vor einem Wettlauf mit anderen Mitversicherten zu schützen. Wenn andererseits ein entsprechender Hinweis an die Versicherungsnehmerin ergangen wäre, wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass die Laborgemeinschaft jedenfalls von diesem Zeitpunkt an keine Schadenmeldungen durch den einzelnen Versicherten mehr zugelassen hätte, sondern diese entsprechend Ziffer 10 der Vertragsübersicht selbst vorgenommen hätte. Dann aber hätte die Versicherungsgesellschaft in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung nur Leistungen bis zu Höhe der Gesamtversicherungssumme erbracht – mangels irriger Annahme einer Leistungspflicht wären in diesem Fall von vornherein keine Leistungen über die Gesamtversicherungssumme zu erwarten gewesen. Inwieweit der Versicherungsnehmer – ggf. anteilig – an diesen Zahlungen partizipiert hätte, hat das Oberlandesgericht nicht überprüfen. Denn der fehlende Hinweis kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass der intern zwischen den Gesellschaftern der Versicherungsnehmerin vorzunehmende Ausgleich entfällt und die Versicherungsgesellschaft für die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehende Vermögenseinbuße durch zusätzliche Zahlungen – weit über die Gesamtversicherungssumme hinaus – einzustehen hat. Eine solche zusätzliche Inanspruchnahme der Versicherungsgesellschaft ist vom Schutzzweck einer etwaig anzunehmenden Hinweispflicht ebenfalls nicht gedeckt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. November 2016 – 9 U 38/16

  1. vgl. hierzu Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage, ARB 75 § 2[]
  2. vgl. hierzu Harbauer, a.a.O. ARB 94 § 5 und ARB 2000 § 5[]
  3. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1995 – IV ZR 363/94[]
  5. vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 9 U 193/14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen[]
  6. vgl. zur Wertung der vorbehaltslosen Zahlung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis: OLG Köln, Urteil vom 08.03.1994 – 9 U 14/94[]
  7. vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27.01.1988 – IVb ZR 82/88[]
  8. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2008 – 19 U 153/08[]
  9. vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006 – 14 U 61/06[]
  10. BGH, a. a. O.[]
  11. BGH, Urteil vom 11.07.1995 – X ZR 42/93[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995 – X ZR 42/93[]
  13. BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07[]
  14. OLG Köln, Urteil vom 06.03.2001 – 9 U 17/00[]
  15. zur Notwendigkeit des Vorliegens eines einheitlichen Lebensvorgangs: Prölss/Martin/Armbrüster, 29. Auflage, § 5 ARB 2010 Rdnr. 79 mit weiteren Nachweisen[]
  16. Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O.[]
  17. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1988 – 20 U 375/87[]
  18. vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.01.1996 – 9 U 44/05[]