Fahrzeugreparatur in der Kaskoversicherung

Macht eine Versicherungsklausel Versicherungsleistungen von einer „vollständig ausgeführten“ Reparatur des Fahrzeugs abhängig, ist diese Voraussetzung erfüllt, sofern alle Arbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist.

Dass die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgt ist, wird von einer solchen Versicherungsklausel nicht verlangt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 9 U 41/10