Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts nicht zu berücksichtigen. Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze seien jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei.
In dem jetzt vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall erhielt ein freiwillig krankenversicherter Mann im April 2009 aus einer privaten Lebensversicherung knapp 74.000 €. Dies legte die gesetzliche Krankenkasse ihrer Beitragsbemessung zugrunde und erhöhte die Beiträge des 62-Jährigen.
Das Hessische Landessozialgericht äußerte nun im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Krankenversicherung könne sich nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese seien weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher könnten diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Februar 2011 – L 1 KR 327/10 B ER





