Der vom Vertreter ausgefüllte Versicherungsfragebogen

Mit dem Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, hatte sich jetzt das Landgericht Karlsruhe zu befassen. Seine Lösung:

Mit dem Ausfüllen des Fragebogens zu Vorerkrankungen bleibt der Versicherungsagent quasi „Herr des Verfahrens“. Ob und inwieweit zu der Verfahrensleitung auch die Erläuterung der Fragen und die Einschränkung der Antworten gehört, kann nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.

Daraus, dass bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Versicherungsnehmerin erst in der Replik näher auf die Vorwürfe der Beklagten in deren Klageerwiderung zu den Rücktrittsgründen vorträgt, können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. Mai 2011 – 6 O 375/10