Verweisungsmöglichkeiten in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.

Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den hier massgeblichen Versicherungsbedingungen (§ 12 Abs. 1 B/BV, Ziffer – I Nr. 2 Abs.02.1 TB/BV) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt1.

Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konk ret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten2. Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit3.

Diesen Maßstäben genügte im hier entschiedenen Fall die Vergleichsbetrachtung des Thüringer Oberlandesgerichts4 zu den beiden Änderungsmitteilungen des Versicherers nicht:

Das Thüringer OLG ist allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass Ziffer – I Nr. 2 Abs.02.1 Satz 2 TB/BV keine Regelung enthält, nach der die Verweisung auf eine Tätigkeit, in der das jährliche Einkommen weniger als 20 % unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf li egt, stets wirksam wäre. Die hier vereinbarte Klausel entspricht nicht derjenigen, die einer früheren BGH-Entscheidung zugrunde lag5. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht6. Seinem Wortlaut nach legt Ziffer – I Nr. 2 Abs.02.1 Satz 2 TB/BV ausschließlich fest, dass eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ausgeschlossen ist, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel im Umkehrschluss nur, dass bei geringeren Einkommenseinbußen eine Verweisung nicht ausgeschlossen ist. Ob die Verweisung darüber hinaus auch wirksam ist, bestimmt die Klausel dagegen nicht. Insoweit verbleibt es daher bei den in Ziffer – I Nr. 2 Abs.02.1 Satz 1 TB/BV geregelten Voraussetzungen einer Verweisung; die andere Tätigkeit muss seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen.

Bei einem anderen Klauselverständnis könnte die Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht mehr ihre Funktion erfüllen, die darin besteht, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern7. Eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen8. Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich und geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich prozentuale Einkommensund Gehaltsminderungen je nach Höhe des bisherigen Verdienstes unterschiedlich belastend auswirken9.

Allerdings hat das OLG seiner Vergleichsbetrachtung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt:

Das Thüringer Oberlandesgericht hat anhand der im Arbeitsvertrag vom 23 30.11.2007 vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und des im Jahr 2012 geltenden BauMindestlohns (Ost) von 10 €/Stunde, die auch vereinbart waren, ein monatliches Einkommen aus der Tätigkeit als Dachdeckerhelfer von mindestens 1.733, 33 € brutto errechnet. Eine solche Bestimmung des Einkommens käme aber nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer typischerweise gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt hätte, wie es bei abhängig Beschäftigten häufig der Fall sein mag10. Die Revision weist indes zu Recht darauf hin, dass sich aus der Berechnung des Thüringer Oberlandesgerichts ein Jahreseinkommen ergibt, das erheblich diejenigen, ihrerseits schwankenden Einkünfte übersteigt, die der Versicherungsnehmer in den Vorjahren nach eigenem Vorbringen hatte. Für die Lebensstellung des Versicherten in seinem bisher ausgeübten Beruf ist jedoch entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand11. Ein fiktives Einkommen kann seine Lebensstellung nicht geprägt haben.

Die danach notwendigen Feststellungen zum tatsächlichen Einkommen hat das Thüringer Oberlandesgericht nicht getroffen. Es bedarf stets einer auf den Einzelfall abgestellten Wertung, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden ist12. Insoweit verbietet sich eine schematische Betrachtung. Anhand dieses Maßstabs ist auch zu prüfen, ob eine zeitweilige Arbeitslosigkeit und eine vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Beruf die Lebensstellung des Versicherungsnehmers prägten.

Als nicht tragfähig erweist sich damit auch die weitere Erwägung des Thüringer Oberlandesgerichts, einkommensmindernde Arbeitszeitdefizite, die den Bedingungen des Arbeitsmarktes zuzurechnen seien, müssten für die Lebensstellung des Versicherungsnehmers von vornherein unberücksichtigt bleiben. Für die Lebensstellung des Versicherten ist maßgeblich, was er tatsächlich im zuletzt ausgeübten Beruf verdiente, und nicht, welches Einkommen in diesem Beruf theoretisch hätte erzielt werden können. Entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts unterscheidet dies die Ermittlung des Einkommens im Ausgangsberuf von der Feststellung der Verdienstmöglichkeiten bei einer abstrakten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte nicht tatsächlich ausüben muss, und für die daher ohne Bedeutung ist, ob der Arbeitsmarkt ihre Ausübung durch den Versicherte n in diesem Umfang zulässt13.

Zu Unrecht hat das Thüringer Oberlandesgericht außerdem seiner Vergleichsbetrachtung ein auf den Zeitpunkt der Verweisung fortgeschriebenes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt und ist bei der Prüfung der Änderungsmitteilung im Schriftsatz vom 03.05.2013 von einem höheren Stundenlohn als dem bei Eintritt der Berufsunf ähigkeit erzielten ausgegangen.

Ob für den Vergleich zwischen bisherigem Beruf und Verweisungstätigkeit das bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erzielte Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen oder dieses Einkommen auf den späteren Zeitpunkt der Verweisung fortzuschreiben ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, dass das früher erzielte Einkommen entsprechend der zu erwartenden Einkommenssteigerung auf den Vergleichszeitpunkt fiktiv fortgeschrieben werden muss14 oder dass dies jedenfalls dann geboten ist, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitpunkt betreffen15. Weitere Stimmen wollen das bisherige Einkommen fiktiv um die Preissteigerungsrate bis zum Vergleichszeitpunkt erhöhen16. Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertritt dagegen die Auffassung, dass dem Vergleich allein das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist17; OLG Köln VersR 1999, 1532, 1533 35]; früher auch KG VersR 1995, 1473, 1474)).

Die zuletzt genannte Auffassung trifft jedenfalls im Grundsatz zu. Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.

Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt der Ziffer – I Nr. 2 Abs.02.1 T B/BV, dass für die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit maßgeblich ist, ob sie sei ner bisherigen Lebensstellung entspricht. Damit verdeutlicht bereits der Wortlaut, dass es allein auf die bisherige, d.h. bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erreichte Stellung ankommen kann. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt18. Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll19. Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an20; die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände. Die Lohnund Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles hat daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Da grundsätzlich das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, kommt es entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts für die Bestimmung der Lebensstellung auch nicht darauf an, ob im Ausgangsberuf über den Eintritt d er Berufsunfähigkeit hinaus künftige Lohnanpassungen aufgrund eines für diese Branche geltenden Mindestlohntarifvertrages gesichert waren. Damit kann offenbleiben, ob das Thüringer Oberlandesgericht die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifvertrages auf das frühere Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.

Der vorgenannte Grundsatz kann allerdings dann eine Ausnahme erfahren, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre21. Dann kann bei entsprechendem Parteivortrag eine Anpassung des Ausgangseinkommens an einen späteren Vergleichszeitpunkt anhand hinreichend sicherer künftiger Einkommensentwicklungen in Betracht kommen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Soweit das Thüringer Oberlandesgericht auch im Fall einer zunächst wirksamen Verweisung ein späteres Wiederaufleben der Berufsunfähigkeit aufgrund künftiger Entwicklungen für möglich hält, entspricht d ies nicht den Regeln des Nachprüfungsverfahrens in § 12 B/BV. Mit einer Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens wäre der gedehnte Versicherungsfall beendet22. Davon zu trennen ist die Frage, ob die spätere Beendigung einer Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers zu begründen vermag, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der „in gesunden Tagen“ ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Damit kann ein neuer Versicherungsfall eintreten, falls der Versicherungsvertrag ausschließlich eine konkrete Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zulässt23. Der Versicherungsnehmer ist nach den hier zugrundeliegenden Bedingungen jedoch abstrakt auf eine Vergleichstätigkeit verweisbar.

Die Feststellung des Thüringer Oberlandesgerichts, der Versicherungsnehmer könne bei einer Vollzeittätigkeit als Kaufmann, auf die der Versicherer ihn abstrakt verwiesen hat, einen Stundenlohn von höchstens 8, 24 € erzielen, wird von der Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft gerügt. Das Thüringer Oberlandesgericht hat diesen Stundenlohn mit der Begründung zugrunde gelegt, der Versicherer habe anderweitige, insbesondere hinsichtlich des Stundenlohns abweichende Bedingungen eines fiktiven Arbeitsverhältnisses nicht in einer für den Versicherungsnehmer erwiderungsfähigen Konkretheit dargelegt. Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zum Vortrag des Versicherers auf Seite 3 bis 4 des Schriftsatzes vom 01.11.2016, dass der Versicherungsnehmer auf einer Vollzeitstelle als Kaufmann im Großhandel und Verkauf mindestens das Einkommen des jeweiligen Mindestlohns Lohngruppe 2 im Baugewerbe Ost für die jeweiligen Jahre hätte erzielen können. Damit hat der Versicherer einen höheren Stundenlohn konkret behauptet, denn er bezieht sich damit auf die Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2016. Dort hat es dargelegt, dass der Versicherungsnehmer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Dachdeckerhelfer im Jahr 2007 einen dem seinerzeitigen Mindestlohn Ost der Lohngruppe 2 entsprechenden Stundenlohn in Höhe von 9, 80 € verdient habe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18

  1. BGH, Urteil vom 20.12 2017 – IV ZR 11/16, VersR 2018, 152 Rn. 10 m.w.N.[]
  2. BGH, Urteile vom 07.12 2016 – IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11[]
  3. BGH, Urteile vom 07.12 2016 aaO; vom 21.04.2010 aaO[]
  4. ThürOLG, Urteil vom 21.12.2017 4 U 699/13[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 3[]
  6. BGH, Urteil vom 06.03.2019 – IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15 m.w.N.[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 07.12 2016 – IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 25 m.w.N.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 07.12 2016 aaO Rn. 22[]
  9. BGH, Urteile vom 07.12 2016 aaO Rn. 24; vom 17.06.1998 – IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter – II 3 23][]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1997 – IV ZR 259/96, VersR 1998, 42 unter 4 c und 5 16 f.][]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 17[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – IV ZR 502/15, r+s 2017, 202 Rn. 7; BGH, Urteil vom 11.11.1987 IVa ZR 240/86, VersR 1988, 234 unter 2 b 16][]
  13. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23.01.2008 – IV ZR 10/07, VersR 2008, 479 Rn.19 m.w.N.; vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter – I 3 b 18][]
  14. vgl. KG, Beschluss vom 10.01.2017 6 U 89/15 24; LG Mannheim r+s 2013, 243, 244 32][]
  15. vgl. OLG Prölss/Martin/Lücke, VVG/Dörner, 2. Aufl. Oldenburg VVG § 172 VersR 30. Aufl.2017, § 172 606 Rn. 91; 22]; MünchKomm-Rn. 162; BeckOKVVG/Mangen, Stand: 1.07.2018 § 174 Rn. 17; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67[]
  16. vgl. HKVVG/Mertens, 3. Aufl. § 172 Rn. 70; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 59; OLG Düsseldorf VersR 2018, 1497, 1498 10]; offengelassen in BGH, Urteil vom 07.12 2016 – IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 23[]
  17. vgl. OLG Celle VersR 2017, 870, 871 34]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2014 7 U 172/13 25 ((für einen Selbständigen[]
  18. BGH, Urteile vom 07.12 2016 – IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.[]
  19. vgl. BGH, Urteil e vom 07.12 2016 aaO; vom 21.04.2010 aaO; BGH, Beschluss vom 30.01.2008 aaO[]
  20. BGH, Urteile vom 07.12 2016 aaO Rn. 25; vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10[]
  21. vgl. OLG Oldenburg VersR 2017, 606 22]; Prölss/Martin/Lücke, VVG 30. Aufl. § 172 Rn. 91; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 162; BeckOKVVG/Mangen, Stand: 1.07.2018 § 174 Rn. 17; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 14.12 2016 – IV ZR 527/15, r+s 2017, 320 Rn.20 f.[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 14.12 2016 aaO Rn. 28[]