Dem Lebensversicherer, dessen Versicherung als sog. Tilgungskomponente in das SKRModell eingebunden worden ist, sind im vorliegenden Falle mögliche Beratungsfehler des Maklers nicht zuzurechnen.
Ein Makler tritt in „erster Linie“ als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen eines Kunden wahrzunehmen hat1. Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
Die selbständige Stellung des Maklers steht einer Einordnung als Erfüllungsgehilfen dann jedoch grundsätzlich nicht entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt ist, sondern mit Wissen und Wollen einer späteren Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten2. Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden3. Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt ist4. Es genügt auch nicht, dass ein Versicherer seine Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und Verhandlung der Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernehmen. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Versicherung unter Zugrundelegung und Verwendung deren Informationsmaterials anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. „Pools“ dieses Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen unterschiedlicher Möglichkeiten und Modelle.
Insoweit unterscheidet sich die Situation bei Vermittlung und Abschluss der Lebensversicherungsverträge der Kläger im Rahmen der SKRente sowohl vom sog. „EuroplanModell“ als auch von der alleinigen Vermittlung einer ratierlich anzusparenden Lebensversicherung. Einerseits hat der Makler nicht ausschließlich die Kapitallebensversicherungen der beklagten Versicherungsgesellschaft vermittelt, sondern das Anlagemodell „SKR“ der Schnee GmbH. Damit hat er ein komplexes Finanzierungsmodell unter Einbeziehung einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Erlebens und den Todesfall, einer Kreditfinanzierung derselben und einer Kapitalanlage in Rentenversicherungen mit entsprechender Wechselwirkung entwickelt. Die vollständige Beratung, Aufklärung und Anbahnung dieses Geschäftes und Berechnung auf der Grundlage der Vorgabe der S. GmbH oblag dem Makler. Dieser war daher im Pflichtenkreis dieser Gesellschaft tätig.
Der Vermittler war damit aber nicht im Pflichtenkreis der Versicherung tätig. Dies ist in der Regel der Fall, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung mit den Kunden als Privatpersonen, wie den Klägern, eingehende Gespräche vorausgehen, bei denen der Vermittler nicht nur die Vorstellungen bzw. Wünsche des Kunden ermittelt, sondern der Vermittler dem Kunden auch das Angebot zum Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages nahebringen und Fragen zum Inhalt des Vertrages anstelle der Versicherung beantworten muss5. Dabei handelte es sich bei der Lebensversicherung der Versicherung zwar nicht um einen „Standardvertrag“ nach dem Modell eines deutschen Lebensversicherers, sodass Fragen zur Marktpreisanpassung oder des Glättungsverfahrens als Besonderheit vorhanden waren. Der Versicherung war auch aus beiden Versicherungsanträgen nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Abtretung der Ansprüche bekannt, dass die Einmalzahlungen fremdfinanziert waren. Dies weisen beide von der Versicherung vorgelegten Antragsdokumente deutlich durch den handschriftlichen Zusatz „100 % durch Bank finanziert“ aus. Dies bedeutet für sich genommen noch keine Kenntnis und Beteiligung am SKRModell. Im Gegensatz zum EuroplanModell fehlt hier die wechselbezügliche Einbindung in das Modell dergestalt, dass keine regelmäßigen und vorzeitigen Entnahmen aus dem Vertrag vorgesehen waren, um hierdurch wiederum die Kreditzinsen zu decken. Hier ging es insofern um einen „Standardvertrag“, als der Lebensversicherungsvertrag als austauschbarer „Tilgungsbaustein“ einmal eingezahlt erst nach 15 Jahren wieder ausbezahlt werden sollte. Die beliebige Austauschbarkeit ohne konkrete Berechnung und Abhängigkeit von vorzeitigen Auszahlungen ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die „gesonderte Chancen/Risikodarstellung zur Tilgungsversicherung und zur Fremdwährung“ der Schnee GmbH ganz unten im Vordruck als Ankreuzvariante die Alternativen vorsieht:
„Als Tilgungsversicherung wähle(n) ich (wir)
eine deutsche Rentenversicherung
eine deutsche Lebensversicherung
eine englische Lebensversicherung (z. B. C.)“
Die Kapitallebensversicherung der beklagten Versicherungsgesellschaft ist demzufolge als Tilgungskomponente beliebig austauschbar. Die Kläger selbst machen mit ihren Klagen geltend, dass sie alternativ zur Tilgungsversicherung einen deutschen Lebensversicherer im Rahmen der SKRente gewählt hätten, nicht jedoch, dass das System für sie hinfällig gewesen wäre. Insofern hat der Vermittler S. in Bezug auf die Versicherungen der Versicherung nur mehr oder weniger beliebige Alternativen aus verschiedenen Möglichkeiten für eine Tilgungsversicherung ausgewählt und damit schlicht Maklertätigkeit wahrgenommen.
Oberlandesgericht Celle,Urteil vom 26. Januar 2012 – 8 U 126/11
- vgl. BGH, NVersZ 2000, 124; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141[↩]
- BGH, WM 1996, 315, 316. BGH, VersR 2001, 188; OLG Dresden, VersR 2011, 910[↩]
- BGH, a. a. O., NJW-RR 1997, 116[↩]
- BGH, a. a. O.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat ((BGH, NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers[↩]
- vgl. OLG Dresden, VersR 2011, 910[↩]