Leistungsausschluss bei nicht gebäudebezogenem Einbruchdiebstahl in der Hausrat-Außenversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an1.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus den Regelungen der § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 2 und § 5 Nr. 1a VHB 84 entnehmen, dass für einen nach § 5 Nr. 1a VHB 84 definierten „Einbruchsdiebstahl“ in einen umschlossenen Raum eines „Gebäudes“ eingedrungen werden muss und nur gebäudebezogene Einbruchsdiebstähle, auch bei der Außenversicherung nach § 12 Nr. 1 VHB 84, mit versichert sind. Eine Unterscheidung, Differenzierung oder systematische Einordnung wie von der Berufung angeführt, die im Allgemeinen unter Versicherungsnehmern als Auslegungsmethode ohnehin nicht bekannt sein dürfte, zwischen „Sturmschäden“ gem. § 12 Nr. 3 VHB 84 und einem Einbruchsdiebstahl im Rahmen der Außenversicherung nach § 12 Nr. 1, § 5 Nr. 1a VHB 84 nimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht vor und ist auch nicht notwendig für das Verständnis der Versicherungsbedingungen. § 12 Nr. 1 VHB 84 regelt die Außenversicherung als Ausnahme vom Erfordernis des Versicherungsortes gem. § 10 VHB 84, wobei die Definition des Versicherungsfalles (Einbruch) in § 5 VHB 84 unberührt bleibt2. § 12 Nr. 1 VHB 84 und § 5 Nr. 1a VHB 84 sind auch unter Berücksichtigung von § 12 Nr. 3 VHB 84 nach der einhelligen und zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung weder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch mehrdeutig gem. § 305c Abs. 2 BGB3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 7 U 83/13

  1. BGHZ 84, 268; BGHZ 123, 83; BGH VersR 2009, 623[]
  2. Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 VHB 84, sub 1[]
  3. OLG Köln VersR 2011, 390 [Rn. 8]: nur „gebäudebezogener“ Versicherungsschutz auch beim (räuberischen) Diebstahl; OLG Hamm VersR 2006, 833 [Rn.19]; OLG Hamm VersR 1992, 353 [Rn. 10 und 14 a. E.]; a. A.: LG Hamburg r+s 1996, 32 f.; LG Köln r + s 1991, 426[]