Berufsunfähigkeit

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit1 imstande ist, sondern auch anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen2.

Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist3, sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann4. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen5.

Dabei trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben soll6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2012 – IV ZR 5/11

  1. zu deren Maßgeblichkeit vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2003 IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1[]
  2. OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU § 2 Rn. 29 m.w.N.[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteile vom 11.10.2000 IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; vom 30.11.1994 IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281[]
  4. BGH, Urteil vom 11.10.2000 aaO; OLG Koblenz aaO[]
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.02.1991 IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b[]
  6. vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.2003 IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II[]