Das gepfändete Arbeitseinkommen – und die Entgeltumwandlung

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für seinen Arbeitnehmer unter Verwendung eines Teil der künftigen Entgeltansprüche eine Direktversicherung abschließt, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. 

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Arbeitgeberin und eine Pfändungsgläubigerin darüber, ob die monatlich von der Arbeitgeberin aufgrund einer mit der Arbeitnehmerin vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in eine von der Arbeitgeberin zugunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmerin iSv. § 850 Abs. 2 ZPO gehören.

Der Pfändungsgläubiger ist der geschiedene Ehemann der Arbeitnehmerin. Im Rahmen der Scheidung des Pfändungsgläubigers und der Arbeitnehmerin war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Arbeitnehmerin im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 € nebst Zinsen an den Ex-Ehemann verpflichtet. Aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses erwirkte dieser einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Arbeitnehmerin. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Arbeitgeberin im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 schlossen die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin, Begünstigte ist die Arbeitnehmerin. Der von der Arbeitgeberin monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 €. In der Folgezeit leistete die Arbeitgeberin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den Pfändungsgläubiger, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Arbeitnehmerin den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 248,00 € unberücksichtigt ließ.

Mit seiner Klage begehrt der Pfändungsgläubiger von der Arbeitgeberin höhere Zahlungen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen der Arbeitnehmerin nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung verloren. Im Übrigen gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht München hat ihr teilweise stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich:

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeit-nehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Arbeitnehmerin mit der mit der Arbeitgeberin getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG* auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Arbeitnehmerin mit der Arbeitgeberin getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Pfändungsgläubiger als Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/20

  1. LAG München 14.08.2019 – 11 Sa 26/19[]