Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.
Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sehen in § 15 Abs. 2 vor, dass für mitversicherte Personen die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der Versicherungsnehmer jedoch widersprechen kann, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. Im vorliegenden Fall bestand eine Rechtsschutzversicherung für eine zwischenzetlich in die Insolvenz gefallene GmbH. Die Versicherung hatte dem mitversicherten Geschäftsführer eine Deckungszusage erteilt, später dann aber auf Verlangen des Insolvenzverwalters der GmbH an diesen gezahlt. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor Zahlung an die Masse verlangt, allerdings keinen Widerspruch i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB erklärt.
Allein durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers (hier: der GmbH) ändert sich an der materiellen Rechtsposition des Versicherten (hier: der Geschäftsführer) nichts. Die hier abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung ist nach §§ 44, 45 VVG gekennzeichnet durch die Spaltung der materiellen Inhaberschaft der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherten und der formellmateriellen Befugnis des Versicherungsnehmers, sie gerichtlich geltend zu machen und über sie zu verfügen1. Die Insolvenz des Versicherungsnehmers beeinträchtigt die Rechtsposition des Versicherten nicht, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern der des Versicherten gehört2. Bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers kommt es lediglich zu einer Änderung hinsichtlich der Verfügungsberechtigung; diese steht nunmehr dem Insolvenzverwalter zu3.
§ 15 Abs. 2 ARB statuiert auch bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer keine alleinige Verfügungsbefugnis des Versicherten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind4. Liegt – wie hier – eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an5
Beide durchschnittlicher Versicherungsnehmer und durchschnittlicher Versicherter werden der Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB, für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß, zunächst entnehmen, dass die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer wenn auch nicht vollständig, so doch grundsätzlich gleichgestellt ist und folglich denselben Versicherungsschutz genießt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB offenbart, dass diese Gleichstellung mit dem Widerspruch des Versicherungsnehmers endet, soweit nicht ein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. So lange diese Gleichstellung besteht, werden Versicherungsnehmer und Versicherte die mitversicherte Person als zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ansehen. § 15 ARB wird dementsprechend weithin als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG verstanden6.
Der Klausel des § 15 Abs. 2 ARB lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Versicherte bis zum Widerspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB unter Ausschluss der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers allein verfügungsberechtigt sein soll7. Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen derart weiten Umfang der Rechtsposition des Versicherten. § 15 Abs. 2 ARB bringt nicht zum Ausdruck, dass der Versicherte hinsichtlich des Versicherungsschutzes an die Stelle des Versicherungsnehmers treten soll, sondern ordnet lediglich die sinngemäße Anwendung der den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen an; eine so weitgehende Beschränkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers läge nicht in dessen Interesse. Zudem können beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer und beim durchschnittlichen Versicherten im Allgemeinen keine Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden8. Sie werden ein alleiniges Verfügungsrecht des Versicherten zur Wahrung seiner Interessen im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers nicht in Betracht ziehen. Differenzierte insolvenzrechtliche Überlegungen etwa zu Ersatzaussonderungen oder zu Masseschulden9 sind ihnen fremd.
Es kann dahinstehen, wie sich die bis zum Widerspruch des Versicherungsnehmers nebeneinander bestehenden Verfügungsbefugnisse von Versicherungsnehmer und Versicherten im Konfliktfall einander widersprechender Verfügungen zueinander verhalten10. Eine Verfügung des Geschäftsführers gibt es nicht. Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert11. Das allein hier in Betracht kommende bloße Zahlungsverlangen durch den Verteidiger des Geschäftsführers genügt diesen Anforderungen nicht.
Eine Erfüllungswirkung scheitert aber daran, dass sich die Versicherung durch ihre Deckungszusage dazu verpflichtet hat, allein zu Gunsten des Geschäftsführers als mitversicherter Person zu leisten. Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ist es ihr daher gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber dem Geschäftsführer auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis der GmbH, die auf den Insolvenzverwalter übergangen ist, zu berufen.
Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung12. Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet13 und nach teilweise vertretener Auffassung – noch weitergehend – mit denen er rechnen musste14. Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen15.
Die Auslegung der Deckungszusage richtet sich nach §§ 133, 157 BGB16. Zwar ist die Auslegung von privatrechtlichen Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann aber die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst nachholen, wenn – wie hier – die erforderlichen Feststellungen getroffen und keine weiteren zu erwarten sind17.
Die Deckungszusage hat die Rechtsschutzversicherung in ihrem Schreiben an den Verteidiger des Geschäftsführers erteilt, in dem sie bat, namens und im Auftrag des Versicherten dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen. Hiermit bestätigte sie ihre Leistungspflicht für den vom Verteidiger des Versicherten geltend gemachten Versicherungsfall. Die auf diese Weise erfolgte Konkretisierung erfasst hier ebenso die Rechtsstellung der mitversicherten Person. Bei der Leistungsprüfung des Versicherers bedeutet das Widerspruchsrecht des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB nicht, dass der Versicherer verpflichtet wäre, nach der Deckungsanfrage eines Mitversicherten die Zustimmung des Versicherungsnehmers einzuholen; er darf vielmehr nach der von ihm selbst gestellten Bedingung davon ausgehen, dass die Deckungsanfrage regelmäßig mit dem Einverständnis des Versicherungsnehmers erfolgt18. Aus Sicht des Erklärungsempfängers bedeutet die Deckungszusage nicht nur, dass der Versicherte unter den Versicherungsschutz fällt. Sie besagt auch, dass der Versicherer gerade den Versicherten von dessen Honorarverpflichtung gegenüber dem von ihm beauftragten Anwalt freistellen will und er sich daher – bis zur Erklärung eines Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB – auf den Versicherten als verfügungsberechtigte Person festlegt. Damit wurde das Vertrauen des Geschäftsführers begründet, dass die Rechtsschutzversicherung seine Kosten der Mandatierung wirtschaftlich tragen wird. Da die Insolvenz des Versicherungsnehmers die materielle Berechtigung des Versicherten nicht tangiert, kann dieser Umstand den Versicherer nicht berechtigen, von seiner Deckungszusage zu Gunsten des Versicherten abzurücken.
Wegen der zentralen Bedeutung der Deckungszusage kann der Versicherer diese nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Erst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es Gründe für eine Leistungsverweigerung gibt, kann der Versicherer die Deckungszusage widerrufen und das deklaratorische Schuldanerkenntnis kondizieren19. Daher reicht es für den Widerruf der Deckungszusage nicht aus, dass die Rechtsschutzversicherung rund 1 ¾ Jahre nach der Deckungszusage bei ihrem gegenüber dem Anwalt des Versicherten erklärten Einverständnis zu einem bestimmten Stundenhonorar erklärt, „einer detaillierten Gebührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen[zusehen]“. Auch wenn diese Erklärung nicht mehr auf den Versicherten, sondern auf die Versicherungsnehmerin abstellt, kann sie nicht als Widerruf der Deckungszusage verstanden werden.
Die Generalklausel des § 242 BGB verbietet widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen20. So ist es hier. Die Rechtsschutzversicherung hat sich wie vorstehend ausgeführt durch ihre Deckungszusage hinsichtlich der Leistungspflicht auf den Geschäftsführer festgelegt. Sie ist deshalb gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich ihm gegenüber auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis der GmbH als Versicherungsnehmerin, die auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, zu berufen.
Einer Erfüllung steht weiterhin entgegen, dass die Leistung der Versicherung nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Geschäftsführers von der Verbindlichkeit gegenüber seinem Verteidiger gerichtet war21; die Rechtsschutzversicherung hat mit der Geldzahlung nicht die vertraglich versprochene Leistung erbracht.
Bei einem Befreiungsanspruch besteht grundsätzlich kein Zahlungsanspruch des Gläubigers, dem Schuldner steht es vielmehr frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eintritt22. Daran fehlt es, wenn der Ersatzverpflichtete dem Ersatzberechtigten das zur Erfüllung der Verbindlichkeit erforderliche Geld zur Verfügung stellt23. Letzterer soll nicht das Risiko tragen, dass es – etwa in Folge des Zugriffs seiner Gläubiger – nicht zur vollständigen Befreiung von der Verbindlichkeit kommt24.
Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet25; der Schuldbefreiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig26.
Die Rechtsschutzversicherung war nicht berechtigt, an den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers zu zahlen, ohne dass dieser zuvor den Verteidiger des Versicherten befriedigt hatte. Die Gegenauffassung27 kann sich nicht darauf berufen, der Versicherer könne stets an den Versicherungsnehmer zahlen, weil dieser vor dem Zugriff seiner Gläubiger durch § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB geschützt sei28. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht daran hindern, dass ein Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in dessen Masse und der Verwertung durch den Insolvenzverwalter anheim fällt29.
Die Insolvenz des Versicherungsnehmers führt nicht zur Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherten in einen Zahlungsanspruch. Steht dem Insolvenzschuldner ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten zu, wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch um30. Die aus der Unabtretbarkeit des § 399 BGB folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs gemäß § 851 ZPO dient nicht dem Schutz des Gemeinschuldners und soll dem Drittgläubiger auch keine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung verschaffen29. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat im Streitfall durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers der Insolvenzverwalter die Ausübung des Verfügungsrechts inne31. Der Befreiungsanspruch steht aber materiellrechtlich dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zu. Er gehört nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern zu der des Versicherten32. Ein Grund zur Umwandlung des dem Versicherten zustehenden Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zu Gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers besteht daher nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13
- Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 44 Rn. 1[↩]
- Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 11; Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484[↩]
- Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 27; Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15; vgl. OLG Hamm NZV 1996, 412[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12, VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 22.01.2014 – IV ZR 127/12 13; vom 08.05.2013 – IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.[↩]
- Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 15 ARB 2008/II Rn. 2; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38[↩]
- Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38[↩]
- BGH, Urteil vom 21.04.1999 – IV ZR 192/98, BGHZ 141, 214, 217[↩]
- vgl. Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15 m.w.N.[↩]
- für die Geltung des Prioritätsprinzips: Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 9; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 7; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 510 f.; für einen Vorrang der Verfügung des Versicherten: Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 37; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. §§ 75, 76 Rn. 37; Nießen, Rechtswirkungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer, 2004 S. 87[↩]
- BGH, Urteil vom 24.10.1979 – VIII ZR 289/78, BGHZ 75, 221, 226[↩]
- OLG Koblenz VersR 2011, 791[↩]
- OLG Braunschweig r+s 2013, 435; OLG Koblenz VersR 2011, 791; KG VersR 1997, 1352; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 17 ARB 2008/II Rn. 10[↩]
- OLG Stuttgart ZfSch 2008, 650; OLG Köln r+s 2001, 248; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85; van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 1 Rn. 18[↩]
- vgl. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85, 88[↩]
- KG VersR 1997, 1352[↩]
- BGH, Urteil vom 12.12 1997 – V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter 3 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2013 – IV ZR 215/12, VersR 2014, 98 Rn. 56[↩]
- Harbauer/Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 15 ARB 2000 Rn.19[↩]
- Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 25.10.2012 – I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057 Rn. 46; vom 16.03.2005 – VIII ZR 14/04, MDR 2005, 858; vom 14.09.2004 – XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415 unter IV; Erman/Hohloch, BGB 13. Aufl. § 242 Rn. 106; Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 242 Rn. 55; Pfeiffer, jurisPK-BGB 6. Aufl. § 242 Rn. 56 ff. jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 362 Rn. 3 f. m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21 m.w.N.[↩]
- MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4[↩]
- MünchKomm-BGB/Krüger aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2013 – IV ZR 215/12, VersR 2014, 98 Rn. 24[↩]
- BGH, Urteile vom 14.04.1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b; vom 14.03.1984 IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter II[↩]
- vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 2 und Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169 unter Berufung auf LG Stuttgart, VersR 1996, 449[↩]
- so aber LG Stuttgart aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.2001 – IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.[↩][↩]
- Hess, InsO 2. Aufl. §§ 35, 36 Rn. 227; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 10[↩]
- Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15[↩]
- Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. aaO § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484[↩]