„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ in der Rechtsschutzversicherung

Die derzeit verwendeten Effektenklauseln und Prospekthaftungsklauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen sind Klauseln, denen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar entnehmen kann, unter welchen Bedingungen die Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz gewährt und welche Geschäfte vom Ausschluss erfasst sind, und damit unwirksam.

So hat der Bundesgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen entschieden, in denen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln geklagt hat. Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden. Mit entsprechenden Klagen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt1.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt. Daher hat der Bundesgerichtshof in zunächst zwei Verfahren anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern ist untersagt worden, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12

  1. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2012 – 7 U 102/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2012 – 2 U 118/11[]