In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2009 für das Jahr 2011 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Personen. Zuvor war diese Versicherungspflicht nur auf die gesetzlichen Krankenkassen und auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Auflage wurde der sogenannte PKV Basistarif innerhalb der privaten Krankenversicherung ins Leben gerufen, der sich grundsätzlich an den Prinzipien und Leistungen orientiert, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt sind. Zu unterscheiden ist die allgemeine Krankenversicherungspflicht von der Pflichtversicherungsgrenze. Beim Überschreiten dieser Pflichtversicherungsgrenze besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit des Wechsel in die private Krankenversicherung. Dieser Wert liegt für das Jahr 2011 bei 49.500 Euro jährlich.
Personen, die bisher nicht krankenversichert waren, drohen auch für das Jahr 2011 rückwirkende Forderungen der privaten Krankenkasse. Dies bedeutet, dass Personen ohne Versicherungsschutz, die einer privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, rückwirkend mit Nachzahlungen rechnen müssen.Grundsätzlich besteht die allgemeine Krankenversicherungspflicht hierzulande für alle Personen, unabhängig von der jeweiligen Berufsgruppe. Rentner sind hiervon ebenso betroffen wie Beamte, Studenten, Selbstständige oder Angestellte.
Die rechtliche Grundlage der Regelung bezüglich der Krankenversicherungspflicht stellt die Zuordnung zum jeweiligen System der Krankenversicherung dar. Bei allen Personen, die aktuell über keinen gültigen Versicherungsschutz verfügen, wird diese Zuweisung auf Grundlage der letzten Zugehörigkeit zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vorgenommen. Auf diese Weise sind Betroffene verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn sie zuletzt Mitglied in einer privaten Krankenkasse gewesen sind. Alle Personen, die bisher noch nie Mitglied in einer Krankenkasse gewesen sind, werden gemäß ihrem ausgeübten Beruf einem System zugeordnet. Dies betrifft auch Studenten und Rentner. Beamte, Freiberufler und Selbständige werden hingegen der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Liegen zwei berufliche Tätigkeiten vor, ist für die Zuordnung in das jeweilige Krankenversicherungssystem die hauptberufliche Tätigkeit entscheidend.
Für alle Personen, die sich in einer privaten Krankenversicherung versichern lassen müssen, besteht die Möglichkeit, einen Basistarif der PKV abzuschließen. Dieser entspricht hinsichtlich der Leistung und dem Krankenversicherungsbeitrag in etwa dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Der maximal zu zahlende Versicherungsbeitrag beläuft sich auf exakt 575,44 Euro monatlich. Im Bereich des Basistarifs kann der jeweilige Anbieter der privaten Krankenversicherung kein Wahlrecht geltend machen. Dieser „Kontrahierungszwang“ bedeutet somit, dass Antragsteller nicht von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgelehnt werden dürfen. Ebenso entfällt hierbei eine vorherige Gesundheitsprüfung durch den Versicherungsanbieter.
Die Pflicht zur Krankenversicherung besteht in Deutschland auch für Personen, die ALG-II-Leistungen beziehen. Gemäß der Regelung zur Krankenversicherungspflicht ist es für Empfänger von Hartz IV verpflichtend, privat krankenversichert zu bleiben, wenn sie vor Eintreten der Arbeitslosigkeit ebenfalls privat versichert gewesen sind, wie dies beispielsweise auf selbständig tätige Personen zutrifft, deren Geschäft oder Unternehmen Insolvenz anmelden musste.