Lebensversicherungsleistungen unterliegen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Dies gilt auch insoweit, wie die Versicherungsleistung durch den Beitrag selbstfinanziert ist.
In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall schloss der Kläger im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab: Es falle Erbschaftsteuer auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Kläger selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2011 – 4 K 2354/08 Erb