Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.
§ 5 Nr. 4 Satz 1c AVB ist wirksam. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann1. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können2.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an3. Liegt wie hier eine Versicherung für fremde Rechnung vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an4.
Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer/Versicherte Gegenstand und Reichweite der Ausschlussklausel in § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB hinreichend klar erkennen.
Er wird zunächst den Wortlaut von § 5 Nr. 4 AVB in den Blick nehmen und ihm entnehmen, dass diese Vorschrift im Einzelnen entsprechend ihrer Überschrift den Umfang des Versicherungsschutzes regelt. Ihm wird sodann verdeutlicht, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung, der Gegenstand des Versicherungsvertrages ist, erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird. Die erforderliche Abgrenzung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur versicherten Arbeitsunfähigkeit kann ohne Weiteres den Bestimmungen in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 AVB entnommen werden. Aus § 1 Nr. 1 AVB ergibt sich, dass Gegenstand der Versicherung die Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers als versicherte Person gegenüber dem Darlehensgeber als Versicherungsnehmer für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ist. Die Arbeitsunfähigkeit wird sodann in § 1 Nr. 2 AVB dahingehend definiert, dass die versicherte Person infolge von Gesundheitsstörungen vorübergehend außerstande sein muss, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Der Versicherungsnehmer/Versicherte kann daher, wenn er § 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB gegenüberstellt, erkennen, dass Versicherungsschutz lediglich für den Fall vorübergehender Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit des Versicherten besteht, während der Versicherungsschutz für den Fall unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt. Durch die ausdrückliche Gegenüberstellung des Begriffspaares „vorübergehend“ bei der versicherten Arbeitsunfähigkeit sowie „unbefristet“ bei der nicht mehr versicherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird für den Versicherungsnehmer/Versicherten der Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend deutlich. Ihm wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass allein für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Versicherungsschutz besteht5. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/Versicherten ist es ohne weiteres einsichtig, dass Arbeitsunfähigkeit einerseits sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit andererseits sich gegenseitig ausschließen und unterschiedliche Risikoarten abdecken, für die jeweils verschiedene Versicherungen zur Verfügung stehen. Demgegenüber wird er schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit nicht erwarten, dass vom Versicherungsschutz auch dauerhafte Einschränkungen der Fähigkeit zur Berufsausübung der versicherten Person erfasst sind. Einer weitergehenden Definition der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedurfte es nicht.
§ 5 Nr. 4 Satz 1c AVB ist auch nicht etwa deshalb intransparent, weil sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen lasse, ob die versicherte Person Versicherungsschutz für den Fall verlangen könne, dass sie krankheitsbedingt ihre bisherige Tätigkeit endgültig, eine vergleichbare i.S. von § 1 Nr. 2 der Bedingungen aber nur vorübergehend bis zur Genesung nicht mehr ausüben könne. Maßgeblich für die Abgrenzung der versicherten Arbeitsunfähigkeit in § 1 Nr. 2 AVB sowie der nicht versicherten Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB ist, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte nur vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung gemäß § 1 Nr. 2 AVB ist das vorübergehende Außerstandesein der versicherten Person, infolge ärztlich nachzuweisender Gesundheitsstörungen ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Arbeitsunfähigkeit liegt daher nicht schon dann vor, wenn zwar die bisherige Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werden kann, dafür aber eine vergleichbare Tätigkeit. Mit dem Hinweis auf eine vergleichbare Tätigkeit soll auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbar der Bereich der Tätigkeiten, die er noch ausüben kann, mit der Folge nicht bestehenden Versicherungsschutzes erweitert werden. Nur wenn auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung entstanden ist, also sowohl die bisherige als auch eine vergleichbare Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werden können, ist zu prüfen, ob der Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB erloschen ist. Da Anspruchsvoraussetzung mithin eine vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit ist, kommt von vornherein kein Versicherungsschutz in Betracht, wenn die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann, mag ihr auch die Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit lediglich vorübergehend nicht möglich sein.
§ 5 Nr. 4 Satz 1c AVB verstößt ferner nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die von der Revision geltend gemachte Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es eine gesetzliche Regelung der Ratenschutzversicherung im Versicherungsvertragsgesetz nicht gibt. Aber auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Eine unangemessene Benachteiligung ist gegeben, wenn der Versicherer durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen6. Das ist bei der Regelung in einer RatenschutzArbeitsunfähigkeitsversicherung, die ein Erlöschen des Versicherungsschutzes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsieht, nicht der Fall7.
Dem kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht entgegen gehalten werden, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei nachhaltig gestört, weil die Leistungspflicht des Versicherers bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit zwar ende, das Vertragsverhältnis im Übrigen, insbesondere der Rechtsgrund für die vorab gezahlte Einmalprämie, aber bestehen bleibe. Dieses Erlöschen des Versicherungsschutzes vor Ablauf des Versicherungsvertrages bei der gleichzeitigen Befugnis des Versicherers, die vorab geleistete Prämie insgesamt behalten zu dürfen, benachteilige den Verbraucher unangemessen.
Hierbei wird jedoch übersehen, dass die gemäß § 9 AVB vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss zu zahlende Einmalprämie von vornherein bei der Kalkulation das zu versichernde Risiko für die gesamte Laufzeit der Ratenschutzversicherung umfasst, die in der Regel identisch mit der Laufzeit des Darlehensvertrages ist. Insoweit spielt es keine Rolle, ob später überhaupt und zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eintritt und wann gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person erlischt. Es handelt sich jeweils um Umstände, die der Versicherer bei Vertragsschluss prognostisch in die Prämienkalkulation einzustellen hat. Weder der Nichteintritt des Versicherungsfalles noch das spätere Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen zu einem gänzlichen oder teilweisen Erlöschen des Anspruchs des Versicherers auf die Prämie. Ebenso wenig ist der Versicherer seinerseits berechtigt, eine zusätzliche Prämie zu verlangen, weil er etwa für die gesamte Dauer des Versicherungsvertrages Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hatte.
Das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsleistung wegen Eintritts unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person hat ferner nicht zur Folge, dass der Versicherungsvertrag insgesamt vor Ablauf seiner vereinbarten Laufzeit beendet wird. Vielmehr erlischt lediglich für den Zeitraum der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Anspruch auf Versicherungsschutz. Fällt die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit später weg, weil sich die ursprünglich gestellte Prognose als unzutreffend erwiesen hat, so kann für den Versicherten erneut Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommen.
Gesetzgeberischen Wertungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Versicherer nur Anspruch auf zeitanteilige Versicherungsleistungen hat, wenn er teilweise nicht mehr leistungsverpflichtet ist. So bestimmt etwa § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG, dass dem Versicherer im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode für diese nur derjenige Teil der Prämie zusteht, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Regelung setzt mithin eine Vertragsbeendigung voraus, greift also nicht ein, wenn der Versicherer etwa die rückständige Prämie nach § 38 Abs. 2 VVG qualifiziert gemahnt hat und deshalb leistungsfrei wurde, aber gleichwohl nicht gekündigt hat8. Das Gesetz selbst sieht mithin durchaus Fälle vor, in denen die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur vollständigen Leistung der Prämie auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer nicht oder nicht mehr vollständig eintrittspflichtig ist.
Dies wird bestätigt durch § 80 Abs. 2 VVG. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift gilt, wie sich aus ihrer Regelung im Kapitel zur Schadensversicherung ergibt, nur für diese, nicht dagegen für die Personen- oder Summenversicherung9. Eine analoge Anwendung für die Personenversicherung kommt allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird10. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Soweit die Gegenansicht darauf verweist, der Gedanke des § 80 VVG finde sich auch in der Krankentagegeldversicherung, etwa in § 15 Abs. 1d MB/KT 2009, wonach das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person mit deren Tod endet, übersieht sie, dass die unbefristete Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hier gemäß § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB nicht zur Beendigung des Vertrages, sondern nur zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung führt. Fällt die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit später weg, kann dies bei erneut eintretender vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zum Wiederaufleben der Leistungspflicht des Versicherers führen.
Ferner sieht § 11 Satz 2 MB/KT 2009 ausdrücklich vor, dass bei nachträglichem Wegfall der Versicherungsfähigkeit beide Vertragsteile verpflichtet sind, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren.
Eine derartige Regelung enthält § 9 der hier vereinbarten AVB für die Einmalprämie nicht.
Auch aus dem Umstand, dass die vom Versicherungsunternehmen verwendeten AVB keine Regelung für eine teilweise Rückzahlung der Einmalprämie im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person enthalten, folgt nicht die Unwirksamkeit von § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB, der lediglich das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung für den Fall unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Auch ohne diese Regelung könnte der Versicherungsnehmer/Versicherte im Falle unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit keine Leistungen aus der RatenschutzArbeitsunfähigkeitsversicherung verlangen. Der Anspruch besteht nämlich nur im Falle der Arbeitsunfähigkeit, die nach § 1 Nr. 2 AVB dahin definiert ist, dass die versicherte Person lediglich vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Im Falle endgültiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit fehlt es damit von vornherein an der Voraussetzung der bloß vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Ausreichenden Versicherungsschutz kann der Versicherte in diesen Fällen durch den gesonderten Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder den Bezug einer öffentlichrechtlichen Sozialrente erhalten.
Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit von § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB auch nicht aus der Wertung des § 308 Nr. 7a BGB. Hiernach ist eine Bestimmung unwirksam, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen verlangen kann. Diese Vorschrift setzt mithin eine Beendigung des Vertrages voraus, zu der es bei § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB gerade nicht kommt. Stellt sich die Prognose unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nachträglich als unzutreffend heraus, kann dies zu einem Wiederaufleben der Leistungspflicht des Versicherers führen.
BGH, Urteil vom 11. September 2013 – IV ZR 303/12
- BGH, Urteil vom 25.07.2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45[↩]
- BGH, Urteil vom 23.06.2004 IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 369 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 23.06.1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 25.07.2012 aaO und ständig[↩]
- BGH, Urteile vom 12.01.2011 IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11; vom 08.05.2012 IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 2[↩]
- so auch OLG Dresden VersR 2010, 760, 761, LG Dortmund NJW-RR 2010, 103, 104; LG Augsburg, Urteil vom 26.01.2011 2 O 4040/09, juris Rn. 25[↩]
- BGH, Urteil vom 25.07.2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31 m.w.N.[↩]
- so auch für den vergleichbaren Fall der Restschuldversicherung OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 972, 973 f.; OLG Dresden VersR 2010, 760, 761; LG Dortmund NJW-RR 2010, 103, 105; LG Augsburg, Urteil vom 26.01.2011 2 O 4040/09, juris Rn. 26; Jacob, jurisPRVersR 3/2010 Anm. 5; anders OLG Oldenburg VersR 1996, 1400, 1401; LG Köln VersR 2011, 1168, 1170; Urteil vom 04.11.2009 23 O 281/08, juris Rn. 2326[↩]
- vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 39 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Staudinger, § 39 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 30.05.1990 IV ZR 22/89, VersR 1990, 884 unter 4c; MünchKomm-VVG/Halbach, § 80 Rn. 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 80 Rn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 80 Rn. 2; HKVVG/Brambach, 2. Aufl. § 80 Rn. 1[↩]
- vgl. § 194 Abs. 1 Satz 1 VVG für die Krankenversicherung[↩]