Rechtsschutzverischerung – und die Abwehr einer anwaltlichen Gebührenforderung

Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.10.20151 näher ausgeführt hat, ist der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. Diese vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen.

Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung)1.

Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaftr, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer – wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.10.20151 entschieden hat – Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht, ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2015 – IV ZR 267/14

  1. BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14[][][]